BMWi informiert: Die EEG-Reform

2. Den Ausbau der erneuerbaren Energien fortsetzen und steuern:

Die im Koalitionsvertrag vereinbarten ehrgeizigen Ausbauziele für die erneuerbaren Energien – auf einen Anteil von 40 bis 45 Prozent im Jahre 2025 und von 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 – sollen unter Einbindung aller relevanten Beteiligten in Deutschland erreicht und die Kosten begrenzt werden. Dazu sollen für die verschiedenen Arten erneuerbarer Energien jeweils technologiespezifische Ausbaukorridore im Gesetz verbindlich so festgelegt werden, dass der Ausbau auf die kostengünstigen Technologien konzentriert wird:

  • Bei der Solarenergie wird ein jährlicher Zubau von 2.500 Megawatt angestrebt;
  • bei der Windenergie an Land ein jährlicher Zubau von ebenfalls 2.500 Megawatt,
  • bei der Windenergie auf See sollen 6.500 Megawatt bis 2020 und 15.000 Megawatt bis 2030 installiert werden;
  • bei der Biomasse wird wegen der hohen Kosten ein jährlicher Zubau von circa 100 Megawatt angestrebt;
  • bei der Geothermie und Wasserkraft sind aufgrund der Marktentwicklung keine Maßnahmen zur Mengensteuerung erforderlich.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss dabei eng mit dem Ausbau der Stromnetze verknüpft werden. Dies erfordert jedoch eine ganzheitliche Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eine solche Regelung wird derzeit erarbeitet, kann aber bei der anstehenden EEG-Reform noch nicht berücksichtigt werden.

3. Die Marktintegration der erneuerbaren Energien vorantreiben:

Ein Kernanliegen der EEG-Reform ist die verbesserte Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt. Zu diesem Zweck werden Betreiber von größeren Neuanlagen verpflichtet, den von ihnen erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Diese Pflicht wird stufenweise eingeführt, damit alle Marktakteure sich darauf einstellen können. Sie soll zunächst nur größere Anlagen betreffen, wobei die Bagatellgrenze jährlich wie folgt abgesenkt werden sollen:

  • ab 1. August 2014: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW,
  • ab 1. Januar 2016: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 250 kW und
  • ab 1. Januar 2017: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kW.

Die bisher gezahlte Managementprämie soll entfallen und in die Einspeisevergütung eingepreist werden; im Interesse der Marktintegration müssen außerdem in Zukunft alle neuen Anlagen fernsteuerbar sein.µ

Folgt: Die EEG-Novelle im europäischen Kontext