BMWi informiert: Die EEG-Reform

1. Den Kostenanstieg spürbar bremsen und die Kosten gerechter verteilen:

Um den weiteren Kostenanstieg spürbar zu bremsen, sollen bestehende Überförderungen bei der Einspeisevergütung abgebaut, Vergütungen abgesenkt und Boni gestrichen werden. Die Höhe der Förderung soll zudem marktgerechter ermittelt werden. Ab 2017 soll die Förderhöhe dann über Ausschreibungen ermittelt werden; im reformierten EEG werden dazu zunächst die Grundlagen für ein Ausschreibungsmodell für Photovoltaik-Freiflächenanlagen geschaffen.

Die durchschnittliche Vergütung über alle Erneuerbaren-Technologien hinweg beträgt nach dem bisherigen EEG ca. 17 Cent/kWh – sie soll für Neuanlagen künftig auf durchschnittlich ca. 12 Cent/kWh sinken.

Die Lasten für die Förderung erneuerbarer Energien müssen angemessen und gerechter verteilt werden. Im Rahmen der EEG-Reform soll dazu die Besondere Ausgleichsregelung, die stromintensive Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes von der Zahlung der EEG-Umlage ganz oder teilweise ausnimmt, anhand objektiver, europarechtskonformer Kriterien überprüft werden. Sie soll dabei auf solche Unternehmen beschränkt werden, die aufgrund ihrer Wettbewerbssituation wirklich darauf angewiesen sind; die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie soll gewährleistet bleiben. Zu diesem Zweck befindet sich die Bundesregierung in einem konstruktiven Dialog mit der EU-Kommission, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine langfristig tragfähige Grundlage zu stellen.

Zudem wird die Eigenstromerzeugung zukünftig im Grundsatz an der EEG-Umlage beteiligt. Alle neuen Eigenstromerzeuger sollen mit einer Mindestumlage zur Grundfinanzierung beitragen; für kleine Anlagen wird dabei eine Bagatellgrenze eingeführt und der Vertrauensschutz für bestehende Anlagen gewährleistet.
Folgt: Den Ausbau der erneuerbaren Energien fortsetzen und steuern