Regierung verteidigt Eigenstrom-Belastung

8. Welche Berechnungen legt die Bundesregierung bei ihren aktuellen Überlegungen, den Eigenstromverbrauch in die EEG-Umlage miteinzubeziehen, zugrunde, und welche Renditen können (je nach Anlagen-Typ) durch das Eigenstromprivileg bei einer Investition in eine entsprechende Anlage erzielt werden? Wie viel höher ist diese Rendite im Vergleich zur Förderhöhe, die bei Einspeisung gewährt wird?

Die Berechnungsgrundlagen für die Wirtschaftlichkeit von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind in den jeweiligen wissenschaftlichen Vorhaben zum EEG-Erfahrungsbericht offen gelegt. Die Zwischenberichte sind auf der Internetseite www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/eeg-reform.html veröffentlicht. Die Berechnungsmethode wird im koordinierenden Vorhaben I beschrieben. Für die Berechnung zum Ausgleich der Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage bei Photovoltaikanlagen wurde unterstellt, dass ohne Berücksichtigung von steuerlichen Effekten beim Anlagenbetreiber ein Eigenverbrauchsanteil von 10 Prozent bis 15 Prozent in Kombination mit der EEG-Vergütung für die Wirtschaftlichkeit der Anlagen notwendig ist. Um die Rendite unter diesen Bedingungen zu erhalten, wurde die Mehrbelastung durch die EEG-Umlage entsprechend ausgeglichen.

 9. Genießen Unternehmen, die in der Vergangenheit in Eigenstromerzeugungsanlagen inv n ja, wie groß ist nach Information der Bundesregierung dieser Wettbewerbsvorteil?

Es gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zum Investitionszeitpunkt bestanden gleiche Regeln für alle Wettbewerbsteilnehmer.

10. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, die Fördersätze im EEG und/ oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) als Kompensation für die Belastung des Eigenverbrauchs zu erhöhen, und wenn ja, welche konkreten Fördersätze müssen erhöht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

11. Mit welcher sachlichen Begründung soll der Kraftwerkseigenverbrauch laut den Meseberger Beschlüssen zur EEG-Reform weiterhin nicht mit der EEG-Umlage belastet werden, und welche Einnahmen würden sich nach Informationen der Bundesregierung aus einer Belastung des Kraftwerkseigenverbrauchs mit der EEG-Umlage für das EEG-Konto ergeben (bitte nach voller EEG-Umlage und Fortschreibung der EEG-Umlage des Jahres 2013 in Höhe von 5,28 Cent/kWh aufschlüsseln)?

Der Kraftwerkseigenverbrauch ist analog zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) geregelt. Danach ist dieser auch von der Stromsteuer befreit.   (Meldung: hib/HLE)
->Quelle: bundestag.de