Bundesrat will AKW-Rückbau-Pflicht im AtomG

Verbesserungen bei Haftung von Atomkonzernen gefordert

Am 06.11.2015 nahm der Bundesrat zu den Regierungsplänen zur Kostennachhaftung beim Atomausstieg Stellung. Die Länderkammer begrüßte das Ziel des Entwurfes, dass im Falle der Insolvenz eines Atomkraftwerksbetreibers der jeweilige Mutterkonzern haften soll. Das betrifft sowohl die Kosten von Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke,  als auch die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle. So soll verhindert werden, dass Konzerne ihr Haftungsvermögen verkleinern, indem sie Tochterfirmen gründen.

Der Bundesrat möchte die Energiekonzerne darüber hinaus verpflichten, die entsprechenden Kosten darzulegen, und bittet die Bundesregierung um eine ergänzende Beurteilung der Höhe der Rückstellungen. Außerdem verlangt er, eine konkrete Pflicht zum direkten Rückbau der Kraftwerke im Atomgesetz zu verankern.

Ausdehnung des Anwendungsbereiches gefordert

Die Länder fordern zudem die Verursacherhaftung auch für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Kernbrennstoffen. Zudem sei zu prüfen, ob die Regelungen des Gesetzes nicht auf alle Inhaber von Genehmigungen nach dem Atomgesetz ausgedehnt werden sollten.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Gesetz nach Abschluss der Arbeit der Endlagerkommission und der Änderungen des Standortauswahlgesetzes an dieses angepasst werden muss.

BReg hartleibig: Aus „Rückbau“ wird kein „Abbau“

Die Bundesregierung will den Wünschen des Bundesrates nicht entsprechen, im Entwurf des Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (18/6615) Begriffe zu ändern. Also wird „Rückbau“ nicht durch „Abbau“ ersetzt. Der Begriff des Rückbaus gehe weiter als der des Abbaus, heißt es in der als Unterrichtung vorgelegten Gegenäußerung der Bundesregierung (18/18/6671). Dagegen beschränke der Begriff „Abbau“ den Anwendungsbereich der Vorschrift, der Gesetzeszweck einer Erfassung aller Maßnahmen von der Stilllegung bis zur Endlagerung würde verfehlt.

Die Länder hatten in ihrer Stellungnahme darüber hinaus argumentiert, der Regierungsgesetzentwurf könne nicht verhindern, dass die Energiekonzerne vermögenslos würden, etwa durch Abspaltung werthaltiger Vermögensbestandteile oder durch Aktiensplitting. Nun will die Bundesregierung im weiteren Verfahren mögliche Umgehungstatbestände klären. Diese würden dann gegebenenfalls ausgeschlossen. Die Kernenergie-Rückstellungen der EVU gesondert zu überprüfen, hält die Regierung nicht für nötig. (hib/HLE)

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