Abschaltbare Lasten

Abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sind bestimmte Verbrauchseinrichtungen, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Durch diese Reduktion der Verbrauchsleistung können abschaltbare Lasten bei Einhaltung spezifischer weiterer technischer Anforderungen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in verschiedenen Situationen im deutschen Übertragungsnetz beitragen und wachsende sowie sich ändernde Bedarfe an marktbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen decken helfen.

Erzeuger und Verbraucher in den Strommärkten und den Stromnetzen müssen im Elektrizitätsversorgungssystem infolge der Energiewende und des wachsenden Anteils volatiler Erneuerbarer Energien zunehmend zur Flexibilisierung  beitragen. Flexible Erzeuger und Verbraucher können auf sich ändernde Situationen in den Strommärkten und den Stromnetzen reagieren und so zur Funktionsfähigkeit des gesamten Elektrizitätsversorgungssystems einen wichtigen Beitrag leisten.

Die Transformation des Elektrizitätsversorgungssystems und die damit einhergehenden Herausforderungen betreffen insbesondere auch die Ebene der Übertragungsnetze. Die Betreiber von Übertragungsnetzen tragen eine besondere Verantwortung für die Systemsicherheit und benötigen hierfür ein jederzeit angemessenes Instrumentarium, um auftretenden Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems begegnen zu können.

Abschaltbare Lasten im Sinne der gleichnamigen Verordnung sind bestimmte Verbrauchseinrichtungen, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Durch diese Reduktion der Verbrauchsleistung können abschaltbare Lasten bei Einhaltung spezifischer weiterer technischer Anforderungen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in verschiedenen Situationen im deutschen Übertragungsnetz beitragen und wachsende sowie sich ändernde Bedarfe an marktbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen decken helfen. Die Abschaltverordnung gilt als ein erster Schritt in Richtung eines sogenannten Smart Grids.

Abschaltbare Lasten sollen die Versorgungssicherheit durch die Regelzonenbetreiber bei der Erhaltung der Netzstabilität erhöhen. Die Kosten werden auf den Strompreis umgelegt, den die Verbraucher zahlen. Die umstrittene Verordnung ist bis zum 01.07.2022 befristet. Die Umlage/Vergütung für abschaltbare Lasten beträgt aktuell 0,003 ct/kWh (amprion.net/Umlage-nach-AbLaV)

Hintergrund (nach Amprion)

Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 20. Dezember 2012 wurde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit geschaffen, dass zukünftig auch Anbieter von abschaltbaren Lasten für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemsicherheit vertraglich verpflichtet werden können. Hierbei bilden die Paragraphen §13 Abs. 4a und 4b EnWG die rechtliche Grundlage für weitere Spezifikation von Anforderungen, Vergütungs- sowie Kostenregelungen im Zusammenhang mit den abschaltbaren Lasten. Diese werden zusammen mit den Kriterien für eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Anwendung in der „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten“ (AbLaV) weiter präzisiert.

Im Sinne dieser Verordnung werden abschaltbare Lasten als große Verbrauchseinheiten gesehen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit nahezu konstant großer Leistung fortwährend Strom abnehmen und aufgrund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses auf Abruf kurzfristig und für eine definierte Mindestzeiteinheit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können.

Gemäß der AbLaV werden die deutschen Übertragungsnetzbetreiber zukünftig eine Gesamtabschaltleistung von 3.000 Megawatt monatlich ausschreiben. Zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist jeder Anbieter berechtigt, der über eine Abschaltleistung verfügt, die die technischen Anforderungen aus den Paragraphen §5 bis 7 AbLaV erfüllt. Die Erfüllung der Anforderungen ist im Rahmen eines Präqualifikationsverfahrens dem Übertragungsnetzbetreiber nachzuweisen.

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