Anpassung des Atomgesetzes
Eine Informationspflicht für Betreiber kerntechnischer Anlagen sieht – so der parlamentseigene Pressedienst „heute im bundestag“ – ein Entwurf der Bundesregierung (18/11276) zur Änderung des Atomgesetzes vor. Betreiber müssen demnach die Öffentlichkeit über „den bestimmungsgemäßen Betrieb“ und „meldepflichtige Ereignisse und Unfälle“ in enger Abstimmung mit den Behörden unterrichten. Bis jetzt mussten die Betreiber Ereignisse und Unfälle nur an die zuständigen Landesaufsichtsbehörden melden. Die Gesetzesinitiative enthält außerdem konkrete Bestimmungen zur Informationspflicht für Behörden. Anlass der Novelle ist die Anpassung an die europäische Richtlinie 2014/87/Euratom vom 08.07.2014.
Zwei wichtige Absätze aus der Richtlinie:
„(20) Nach den Nuklearunfällen in Three Mile Island und Tschernobyl hat uns der Nuklearunfall von Fukushima erneut vor Augen geführt, welche ausschlaggebende Bedeutung die Funktion des Sicherheitsbehälters hat, der die letzte Barriere für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor der Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Unfall darstellt. Daher sollte der Antragsteller für eine Errichtungsgenehmigung für einen neuen Leistungs- oder Forschungsreaktor nachweisen, dass die Auslegung die Folgen eines Reaktorkernschadens auf den Bereich innerhalb des Sicherheitsbehälters beschränkt, d. h. der Antragsteller sollte nachweisen, dass eine umfassende oder unzulässige Freisetzung radioaktiven Materials außerhalb des Sicherheitsbehälters äußerst unwahrscheinlich ist und er sollte mit hoher Zuverlässigkeit nachweisen können, dass eine solche Freisetzung nicht vorkommen wird.
(21) Im Hinblick auf die Verhütung von Unfällen und Abmilderung von Unfallfolgen sollten spezifischere Vorkehrungen für das Unfallmanagement und anlageninterne Notfallmaßnahmen vorgeschrieben werden. Diese sollten im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmung en der Richtlinie 2013/59/Euratom stehen und diese unberührt las sen. Der Genehmigungsinhaber sollte im Hinblick auf Unfälle, einschließlich schwer er Unfälle, die in allen Betriebszuständen einschließlich Volllast, Abschaltung und Übergangszuständen auftreten können, Verfahren ein richten, Leitlinien festlegen und Vorkehrungen treffen, die die Kohärenz und Kontinuität zwischen diesen Verfahren und Vorkehrungen sowie deren Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung gewährleisten. Diese Vorkehrungen sollten auch genügend Personal, Ausrüstung und andere notwendige Ressourcen vorsehen. Ferner sollten eine Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung der Verantwortlichkeiten und die Koordinierung der zuständig en Stellen vorgesehen werden.“
Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf „nun ausdrücklich klar“, dass die Verantwortung der Betreiber für die nukleare Sicherheit auch deren Auftragnehmer und Unterauftragnehmer einschließt. Auch bei diesen müsse der Betreiber für „angemessene personelle Mittel“ sorgen.
Der Entwurf enthält außerdem Vorgaben zu den europarechtlich vorgeschriebenen Peer-Reviews für kerntechnische Anlagen. Die Änderungsrichtlinie konkretisiert für Behörden und führt für Genehmigungsinhaber neu ein: „…Informationspflichten, Regelungen zu themenbezogenen Selbstbewertungen mit internationaler Überprüfung sowie zur Einladung zu einer internationalen Überprüfung im Falle eines Unfalls, der Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes erfordert.“
Der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme am 10.02.1017 unter anderem verlangt, die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden von kerntechnischen Anlagen rechtlich festzuschreiben, um den europarechtlichen Vorgaben zu genügen: „Regulierungsbehörden sind funktional von allen anderen Stellen oder Organisationen zu trennen, die mit der Nutzung von Kernenergie befasst sind, und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht an Weisungen einer solchen Stelle oder Organisation gebunden“, hieß es in der Bundesrats-Stellungnahme.
In ihrer Gegenäußerung lehnte die Bundesregierung die Änderungsbegehren des Bundesrats mit der Begründung ab, die Zuständigkeitsregelungen des Atomgesetzes seien mit den internationalen Anforderungen vereinbar. (hib/EB)
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