Wissenschaftsschranke im Urheberrecht

An Bedingungen des digitalen Zeitalters anpassen

Die Regelungen für die erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft sollen an die Bedingungen des digitalen Zeitalters angepasst werden. Dazu hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – Drucksache 18/12329) vorgelegt und dem Bundestag zugeleitet – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag.

Mit dem Gesetz soll zugleich die derzeitige „Vielzahl kleinteiliger, an unterschiedlichen Stellen geregelter gesetzlicher Erlaubnistatbestände zugunsten von Unterricht und Wissenschaft“, wie es in der Einleitung heißt, übersichtlich zusammengefasst werden. Der Gesetzgeber soll damit zum einen festlegen, inwieweit urheberrechtlich geschützter Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte außer Kraft sind – die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.

Beispielsweise ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass an Bildungseinrichtungen „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“ dürfen. Abbildungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel dürfen in vollem Umfang für Unterricht und Lehre vervielfältigt werden.

Neu: Regelung für Text- und Data-Mining

Ähnliche Regelungen gibt es für die wissenschaftliche Forschung. Auch die zulässige Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungen durch Bibliotheken und Archive ist in dem Gesetzentwurf geregelt. Neu im Urheberrecht ist eine Regelung für das Text- und Data-Mining, bei dem, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, „eine Vielzahl von Texten, Daten, Bildern und sonstigen Materialien ausgewertet werden, um so neue Erkenntnisse zu gewinnen“.

Das Gesetz soll weiterhin regeln, dass ein Urheber „zum Ausgleich für Nutzungen im Bereich der gesetzlichen Schranken grundsätzlich eine angemessene Vergütung“ erhält. Diese Vergütung soll ausschließlich pauschal über die Verwertungsgesellschaften erfolgen. Gleichzeitig wird in dem Gesetzentwurf festgelegt, dass Verträge zur Umgehung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke unzulässig und damit unwirksam sind. (hib/PST)

Folgt: Drucksache18/12329 –  Deutscher Bundestag– 18. Wahlperiode