DUH mit „Acht-Punkte-Sofortprogramm für saubere Luft“

Hintergrund:

Nach dem Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart von Freitag, 28.7.2017 (siehe Pressemitteilung des VG Stuttgart), sind Diesel-Fahrverbote die „effektivste und derzeit einzige Luftreinhalteplanmaßnahme zur Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte und zugleich auch zur schnellstmöglichen Einhaltung, wenn dieses bereits zum 01.01.2018 in Kraft gesetzt wird“. Entgegen der Aussagen von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt am Tage des Urteils erteilt das Gericht auch eine Absage für „alle anderen von der Planungsbehörde in Betracht gezogenen Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrsverbote nach Kfz-Kennzeichen, City-Maut, Nahverkehrsabgabe und sog. „Nachrüstlösung“)“, diese „sind von ihrem Wirkungsgrad nicht gleichwertig“.

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht äußerte sich auch zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Diesel-Fahrverbote: „Das Verkehrsverbot verstößt insbesondere unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil – wovon auch die Planbehörde ausgeht und was zwischen den Beteiligten deshalb unstreitig ist – der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von den Immissionen betroffenen Wohnbevölkerung in der Umweltzone Stuttgart höher zu gewichten ist, als die dagegen abzuwägenden Rechtsgüter (Eigentum und allgemeine Handlungsfreiheit) der von dem Verkehrsverbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümer. Die Planbehörde ist auch nicht befugt, das zur Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte sofort (01.01.2018) erforderliche Verkehrsverbot wegen der von ihr zuletzt bevorzugten sog. „Nachrüstlösung“ auf einen erheblich späteren Zeitpunkt (hier 01.01.2020) zu verschieben. Soweit die Planbehörde dieser „Nachrüstlösung“ trotzdem den Vorzug geben will, würde sie damit zudem einen Handlungsspielraum zu Lasten des zur Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte sofort gebotenen Verkehrsverbots in Anspruch nehmen, der ihr gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG ebenfalls nicht zusteht, wenn die Stickstoffdioxid-Immissionsgrenzwerte bereits seit so langer Zeit wie in der Umweltzone Stuttgart überschritten sind.“

Das Gericht widerspricht in seinem Urteil auch den von Autokonzernen und Regierungspolitikern behauptetem Problem, auf Basis der aktuellen Rechtslage seien Verkehrsverbote für Diesel-Fahrzeuge nicht möglich. Dazu urteilte das Gericht: „In Anbetracht der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltschutzstandards und des aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierenden Schutzauftrags für das Leben und die Gesundheit von Menschen kann dieses vom Bundesverordnungsgeber ohne sachlichen Grund bislang nicht behobene Regelungsdefizit jedoch nicht dazu führen, dass das vorliegend zum Schutz der menschlichen Gesundheit gebotene Verkehrsverbot unterbleibt. Da die Aufzählung der Zusatzzeichen in der StVO zudem nicht abschließend ist, ist der Beklagte deshalb rechtlich befugt und verpflichtet, das im vorliegenden Fall notwendige Zusatzzeichen selbst zu gestalten. Auch in Bezug auf den hier notwendigen Textumfang, mit dem eine Freistellung vom Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge Euro 6 und sonstige Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren) ab Euro 3 geregelt werden müsste, bestehen keine rechtlichen Bedenken.“

Zu den gesundheitlichen Auswirkungen der derzeitigen massiven Überschreitung der NO2-Luftqualitätswerte: Neben den laut Studie der Europäischen Umweltagentur 10.610 jährlichen vorzeitigen Todesfällen, gibt es mehrere Hunderttausend durch Stickoxid bedingte Krankenhauseinweisungen, Arztbesuche, Fehltage in der Schule, Tage mit Arbeitsunfähigkeit und Asthmaanfälle.

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