ETS-Reform auf dem Weg

Umweltausschuss stimmt zu

Der (federführende) Umweltausschuss des EU-Parlaments (ENVI) hat am 29.11.2017 dem Kompromiss zur Reform des europäischen Emissionshandels zugestimmt. Der Rat hatte laut einer Medienmitteilung am 22.11.2017 die Einigung gebilligt, die am 09.11.2017  zwischen dem estnischen Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament über die Reform des EU-Emissionshandelssystems (EHS) für die Zeit nach 2020 erzielt worden war. Der vereinbarte Text wird nunmehr dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt, das im Februar 2018 in erster Lesung darüber abstimmt. In der Regel folgt das Parlament dabei der Entscheidung des federführenden Ausschusses. Die anschließende Zustimmung im EU-Ministerrat ist Formsache.

Rauch-Wasserdampf-Fahne Kraftwerke Reuter-West und Müllverbrennungsanlage, Berlin – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Die Reform des Emissionshandelssystems wird laut ENVI dazu beitragen, dass die EU ihr Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030, wie im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und im Übereinkommen von Paris vereinbart, erreichen kann. Neben dem Beitrag zu kostenwirksamen Emissionsminderungen werde durch das reformierte System die Innovation gefördert und der Einsatz von CO2-armen Technologien begünstigt. Auf diese Weise werde es dazu beitragen, neue Beschäftigungs- und Wachstumsmöglichkeiten zu schaffen, gleichzeitig aber auch die zum Schutz der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in Europa erforderlichen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten.

Durch die Überarbeitung wird das EU-EHS gestärkt, indem folgende Elemente eingeführt werden:

  • Die Obergrenze für die Gesamtemissionen wird jährlich um 2,2 % gesenkt (linearer Verringerungsfaktor).
  • Die Zertifikatsmenge, die in die Marktstabilitätsreserve eingestellt wird, wird bis Ende 2023 vorübergehend verdoppelt (Einstellungsrate).
  • Ein neuer Mechanismus zur Beschränkung der Gültigkeit der in die Marktstabilitätsreserve eingestellten Zertifikate – wenn ihre Anzahl einen gewissen Schwellenwert überschreitet –, wird im Jahr 2023 zum Einsatz kommen.
  • Die Bestimmungen der neuen EHS-Richtlinie werden regelmäßig überprüft, so auch die Vorschriften über die Verlagerung von CO2-Emissionen und der lineare Verringerungsfaktor, und die Kommission wird im Zusammenhang mit jeder Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris beurteilen, ob zusätzliche Strategien und Maßnahmen erforderlich sind.

Schutz der Industrie

Die überarbeitete EHS-Richtlinie erhält eine Reihe von Bestimmungen, mit denen die Industrie vor dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen geschützt und vermieden wird, dass ein sektorübergreifender Korrekturfaktor angewandt wird. Die wichtigsten Bestimmungen beinhalten Folgendes:

  • Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate wird 57 % betragen, wobei der Versteigerungsanteil um 3 % gesenkt wird, wenn der sektorübergreifende Korrekturfaktor Anwendung findet. Sollte er in Anspruch genommen werden, wird er einheitlich in allen Sektoren angewandt.
  • Die Vorschriften über die kostenlose Zuteilung wurden besser an die Produktionsmengen der Unternehmen angepasst, und die Richtwerte zur Bestimmung der kostenlosen Zuteilung wurden aktualisiert. Den Sektoren, bei denen die Gefahr einer Verlagerung ihrer Produktion an Standorte außerhalb der EU am größten ist, wird eine vollständige kostenlose Zuteilung zugute kommen. Der Anteil kostenloser Zertifikate für Sektoren, die der Verlagerung von CO2-Emissionen weniger ausgesetzt sind, wird 30 % betragen. Mit der schrittweisen Einstellung dieser kostenlosen Zuteilung für weniger anfällige Sektoren wird 2026 begonnen; von dieser Einstellung ist allerdings der Fernwärmesektor ausgenommen.
  • Die Reserve für neue Marktteilnehmer wird zu Beginn nicht genutzte Zertifikate aus dem aktuellen Zeitraum 2013-2020 und 200 Millionen Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve enthalten. Bis zu 200 Millionen Zertifikate werden wieder in die Marktstabilitätsreserve eingestellt, wenn sie nicht im Zeitraum 2021-2030 genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können – unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen – weiterhin Ausgleichzahlungen für die indirekten CO2-Kosten leisten. Die Bestimmungen über Berichterstattung und Transparenz wurden ebenfalls verbessert.
  • Eines der Hauptziele des überarbeiteten EHS besteht darin, dass die Industrie und der Energiesektor dabei unterstützt werden, die Herausforderungen in den Bereichen Innovation und Investitionen beim Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft zu bewältigen. Zu diesem Zweck werden die folgenden Finanzierungsmechanismen eingerichtet:
  • Die bestehende NER-300-Fazilität wird erneuert; durch sie werden CO2-arme Innovationen in erneuerbare Energien und Projekte zur CO2-Abscheidung und ?Speicherung weiter unterstützt. Der Geltungsbereich der Fazilität, die nunmehr die Bezeichnung Innovationsfonds trägt, wird auf Industriesektoren (einschließlich CO2-Abscheidung und ?Nutzung) ausgeweitet, und ihr ursprünglicher Bestand, der aus kostenloser Zuteilung und Versteigerung stammt, beträgt 400 Millionen Zertifikate. Der Fonds kann um bis zu 50 Millionen Zertifikate aufgestockt werden, wenn die Senkung des Versteigerungsanteils nicht oder um weniger als 3 % erforderlich ist.
  • Ein Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von 2 % aller Zertifikate finanziert, um die Energieeffizienz und die Modernisierung des Energiesektors in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt unter 60 % des EU-Durchschnitts zu fördern. Der Fonds kann um bis zu 0,5 % aufgestockt werden, wenn die Senkung des Versteigerungsanteils nicht oder um weniger als 3 % erforderlich ist. Der Großteil der Fondsmittel wird dazu verwendet, um Investitionen in die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, in die Verbesserung der Energieeffizienz, in die Energiespeicherung und in die Modernisierung von Energienetzen zu fördern und um zusätzlich einen fairen Wandel in den von der Kohle abhängigen Regionen zu unterstützen. Vorhaben zur Energieerzeugung, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, werden ausgeschlossen; hiervon ausgenommen ist allerdings die Fernwärme in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt unter 30 % des EU-Durchschnitts im Jahr 2013. Wenn diese Möglichkeit zum Tragen kommt, werden mindestens gleichwertige Zertifikate für Investitionen genutzt, bei denen keine festen fossilen Brennstoffe verwendet werden, damit der Energiesektor modernisiert wird. Mitgliedstaaten mit geringem Einkommensniveau werden zudem die Möglichkeit haben, zur Modernisierung ihres Energiesektors bis zu einer Obergrenze von 40 % der zu versteigernden Zertifikate aufzuwenden. Dieser Anteil kann auf 60 % aus dem Solidaritätsanteil erhöht werden, sofern eine gleich hohe Menge in den Modernisierungsfonds geht.

->Quellen: