Tod durch Radioaktivität oder Dieselabgase – schwierig beweisbar

Umkehr der Beweislast

Den 13 Millionen Dieselfahrern in Deutschland sollte  „rechtliche und finanzielle Sicherheit“ gegeben werden, forderte der neue Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) während der Debatte zu seiner ersten Regierungserklärung am 22.03.2018, denn das sei besser als „Plaketten und Verbote“. Viele (vorzeitige) Todesfälle gehen aber nicht nur auf die hohen NO2-Emissionen zurück – auch Atomkraftwerke emittieren (auf jeden Fall infolge eines GAU) gesundheitsgefährdende Strahlung. Doch wie kann das bewiesen werden? Durch Umkehrung der Beweispflicht? Sind AKW und Dieselabgase überhaupt vergleichbar? Der Umwelt + Energie-Report (U+E)  versuchte eine Antwort.

Diesel-Auspuff – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Sowohl beim Thema Diesel als auch beim Thema Luftqualität laufe die Umsetzung auf Hochtouren, sagte Scheuer. „Wer etwas anderes behauptet, liegt völlig falsch“, war sich der Bayer sicher. Wie die rechtlichen und finanziellen Sicherheiten für Dieselfahrer aussehen sollten, erläuterte Scheuer allerdings nicht. Schauer verwies in dem Zusammenhang  vielmehr auf  den verpflichtenden Rückruf von 2,46 Millionen VW-Fahrzeugen  der „nahezu abgeschlossen“ sei. Beim Software-Update seien mehr als die Hälfte der 2,84 Millionen Fahrzeuge nachgerüstet worden. Dadurch würden die Stickstoffemissionen dieser Fahrzeuge um bis zu 30 Prozent reduziert.

Wie sieht es nun mit den Klagemöglichkeiten in solchen Fällen aus, fragte der Umwelt + Energie-Report: am 07.03.2018 habe man dazu ein Interview mit dem Anwalt der Deutschen Umwelt-Hilfe (DUH), Remo Klinger, veröffentlicht (der das bahnbrechende Urteil in Sachen möglicher Dieselfahrverbote vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erstritten hat) – Titel: „Dieselgate-Todesfälle: Ist die Autoindustrie verantwortlich?- Sie muss das Gegenteil beweisen!“ Sind Todesfälle im Dieselgate-Bereich und bei einem möglichen Atom-Gau vergleichbar?

U+E hat den Frankfurter Anwalt Matthias Seipel dazu interviewt, der schon verschiedene Atom-Verfahren geführt. Seipel hielt die Umkehrung der Beweispflicht im Dieselskandal zwar durchaus für gegeben – doch „wird es im Einzelfall immer eine Frage der Kausalität sein, an der ein Kläger scheitern könnte. Die Krankheit eines Klägers dürfte keine andere äußere Ursache haben als das Abgas. Aus meiner Sicht, also der Sicht eines Nichtmediziners, scheint es schwierig zu sein, den Tod eines Menschen ausschließlich auf den zu hohen Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen des VW-Konzern zurückzuführen. Die Beweislastumkehr bezieht sich zunächst lediglich auf den Nachweis der Tatsache, dass unzulässige Mengen von Schadstoffen ausgestoßen  werden. Dies steht allerdings auch bereits ohnehin fest.

Obwohl rund 38.000 Menschen Hochrechnungen zufolge wegen nicht eingehaltener Abgasgrenzwerte bei Dieselfahrzeugen allein im Jahr 2015 vorzeitig gestorben seien, 11.400 allein in der EU (so ein Forscherteam um Susan Anenberg von der Organisation Environmental Health Analytics -LLC- in Washington), und obwohl die Gesamtzahl vorzeitiger Todesfälle durch Stickoxide aus Dieselabgasen demnach für die weltgrößten Automärkte bei 107.600 liege, „scheuten bisher Geschädigte den Gang zu den Gerichten mit Recht“. Denn „die Schädlichkeit der Schadstoffe besteht sicherlich nicht nur über den festgelegten Grenzwerten“ – und: „die Schadstoffe treffen auch nicht auf identische Menschen. Manche sind sicherlich widerstandsfähiger als andere. Alle diese Fragen machen ein erfolgreiches Gerichtsverfahren riskant.“

Seipel hat bereits rechtliche Erfahrungen sammeln können: Vor Jahren hat er den Fall eines AKW-Arbeiters aus der ehemaligen DDR vertreten, der an Krebs gestorben war. Im Verfahren vor dem Sozialgericht hatte das Gericht in erster Instanz geurteilt, „aufgrund nachgewiesener Grenzwertüberschreitungen sei von einer Kausalität der Krebserkrankung zu Gunsten des Arbeiters auszugehen und hatte die Krankheit als Berufskrankheit anerkannt. In der zweiten Instanz wurde dieses Urteil aufgehoben, die Kausalität sei keinesfalls nachgewiesen.“

Bei einem GAU in einem französischen Atommeiler wie etwa Fessenheim – so Seipel – “ könnten Ansprüche deutscher Betroffener  nicht in Deutschland geltend gemacht werden. Im übrigen wurde im Pariser Atomhaftungsübereinkommen eine Deckungspflicht für die Unterzeichner von 70 bis 700 Mio vorgeschrieben. In Deutschland ist die Deckungsvorsorge höher. Sie beläuft sich auf 2,5 Milliarden Euro.“ Das deutsche Atomgesetz sehe eine Haftung der Betreiber für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Nuklearanlagen in unbegrenzter Höhe vor. Das bedeute, dass die Betreiber, in aller Regel Aktiengesellschaften, mit dem gesamten Vermögen haften. Dies bedeute, dass im Falle eines Unfalls die Aktienkurse sofort in den Keller gingen. Dies sei auch in Fukushima geschehen, wo der Staat sodann einen erheblichen Anteil der Aktien übernommen habe, um eine Insolvenz abzuwenden. Seipel: „Auch in Deutschland würde letztlich der Staat und damit der Steuerzahler haften.“

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