Klimaklage gegen EU vorerst gescheitert

Im Wortlaut – Auszüge aus dem Beschluss des Gerichts

…Wie … dargelegt, plädieren das Parlament und der Rat auf die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage mit der Begründung, dass die Antragsteller im Wesentlichen nicht befugt seien, ein Verfahren nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV einzuleiten. Ihrer Ansicht nach sind die Antragsteller weder direkt noch individuell von dem Gesetzespaket betroffen.

34 Nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen eine an diese Person gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Handlung und gegen einen Regulierungsakt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen mit sich bringt, vorgehen.

35 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetzespaket die Antragsteller nicht als Adressaten identifiziert. Unter diesen Umständen ist das erste Szenario, in dem eine natürliche oder juristische Person berechtigt ist, ein Verfahren nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV einzuleiten, auszuschließen.

36 Es ist daher zu prüfen, ob das zweite oder sogar das dritte Szenario, in dem nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV eine natürliche oder juristische Person als berechtigt anerkannt wird, gegen eine Handlung vorzugehen, die nicht an sie gerichtet ist, dem vorliegenden Fall entsprechen kann. Nach dem zweiten Szenario kann eine Klage erhoben werden, wenn die Handlung eine direkte und individuelle Angelegenheit der klagenden natürlichen oder juristischen Person ist. Nach dem dritten Szenario kann eine solche Person Klage gegen einen Regulierungsakt erheben, der keine Durchführungsmaßnahmen beinhaltet, wenn dieser Akt für sie von unmittelbarem Interesse ist…

37 Zunächst einmal ist im Hinblick auf das in Absatz 36 genannte dritte Szenario zu prüfen, nach dem natürliche oder juristische Personen, wie die Antragsteller, nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV gegen einen Regulierungsakt, der keine Durchführungsmaßnahmen vorsieht, Klage erheben können, wenn dieser Rechtsakt für sie von unmittelbarem Interesse ist.

38 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Bedeutung von „Regulierungsakt“ für die Zwecke des Artikels 263 Absatz 4 AEUV so zu verstehen ist, dass sie alle Rechtsakte mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten umfasst….

39 Zweitens stützt sich der Test zur Unterscheidung zwischen einem Gesetzgebungsakt und einem Regulierungsakt nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Kriterium des Verfahrens, ob es sich um ein Gesetzgebungsverfahren handelt oder nicht, das zu seiner Annahme geführt hat….

40 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsakte, wie aus den in der Präambel der angefochtenen Rechtsakte, die das Legislativpaket bilden, dargelegten Erwägungen hervorgeht, auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV erlassen wurden. In diesem Artikel heißt es, dass das Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen entscheiden, welche Maßnahmen die Union ergreifen soll, um die in Artikel 191 AEUV genannten Ziele zu erreichen. Dieser Artikel betrifft die Umweltpolitik der Union.

41 Daher ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den drei angefochtenen Rechtsakten um Rechtsakte und nicht um Regulierungsakte im Sinne der in Randnummer 39 genannten Rechtsprechung handelt, die im Übrigen von den Klägern nicht angefochten wird.

42 Daher ist es ohne Prüfung, ob die anderen in Randnummer 36 genannten Bedingungen des dritten Szenarios, die das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen und die unmittelbare Sorge der Antragsteller betreffen, erfüllt sind, nicht möglich, die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme auf dieser Grundlage festzustellen.

Zweitens ist zu prüfen, ob die vorliegende Klage unter Berücksichtigung des in Absatz 36 genannten zweiten Szenarios zulässig ist, wonach natürliche oder juristische Personen, wie die Antragsteller, eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV gegen eine Handlung erheben können, die nicht an sie gerichtet ist, sofern diese Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft.

44 Was die vom Parlament und vom Rat mit der Begründung vorgebrachte Einrede der Unzulässigkeit betrifft, dass die Antragsteller weder direkt noch individuell von dem Legislativpaket betroffen sind, so ist zunächst zu prüfen, ob die zweite Bedingung, die sich auf das individuelle Anliegen der Antragsteller bezieht, erfüllt ist. Da die unmittelbaren und individuellen Bedenken kumulativ sind…, erübrigt sich, wenn die Antragsteller nicht einzeln von dem Legislativpaket betroffen sind, zu prüfen, ob dieses Paket für sie von unmittelbarem Interesse ist.

45 Nach ständiger Rechtsprechung erfüllen natürliche oder juristische Personen die Bedingung der individuellen Besorgnis nur dann, wenn die angefochtene Handlung sie aufgrund bestimmter ihnen eigentümlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen, unter denen sie von allen anderen Personen unterschieden werden, betrifft und sie aufgrund dieser Faktoren individuell unterscheidet, wie im Falle des Empfängers….

46 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass die Anmelder eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen. Daraus schließen sie, dass sie individuell betroffen sind, da, obwohl alle Menschen grundsätzlich das gleiche Recht haben (wie das Recht auf Leben oder das Recht auf Arbeit), die Auswirkungen des Klimawandels und damit die Verletzung der Grundrechte für jeden Einzelnen einzigartig und unterschiedlich sind.

Folgt: Ein solches Argument kann nicht gelingen.“