Kohleausstiegsvertrag mit Kraftwerksbetreibern im Bundestag

4,35 Milliarden Euro Entschädigungen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Bundestag um die zum Inkrafttreten nötige Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kohlekraftwerksbetreibern gebeten, mit dem der Kohleausstieg geregelt werden soll – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag.  Aus dem Antrag (19/21120) „Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland – Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß §49 des Kohleausstiegsgesetzes“ geht hervor, dass die Konzerne RWE und LEAG Entschädigungen in Höhe von 4,35 Milliarden Euro erhalten werden. (hib/PEZ) Solarify dokumentiert die Präambel.

Mondlandschaft mit Braunkohlebagger in der Ferne – Tagebau Welzow Süd – Foto © Solarify

Präambel

Die Bundesregierung hat mit Einsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2018 die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (nachfolgend „Kommission WSB“) unter anderem mit der Erarbeitung eines Plans zur schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung, einschließlich eines Abschlussdatums und der notwendigen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen, Renaturierungs- und strukturpolitischen Begleitmaßnahmen beauftragt.

Die Kommission WSB hat der Bundesregierung am 31. Januar 2019 ihren Abschlussbericht überreicht Darin enthalten sind Empfehlungen zu den vorgenannten Punkten. Am 15. Januar 2020 verständigte sich die Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen. Sachsen und Sachsen-Anhalt auf eine Bund-Länder-Einigung zum Kohleausstieg. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag setzen die Vertragsparteien die Empfehlungen der Kommission WSB zu einer einvernehmlichen Vereinbarung im Hinblick auf die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung um.

Die Grundlagen dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags sind die Regelungen des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Bundesgesetzblatt [Zitat: BGBl.), Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, nachfolgend „KVBG“) sowie die Bund-Länder-Einigung zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020.

Kern des Vertrags ist die Stilllegung der im vereinbarten Stilllegungspfad nach Anlage 2 genannten deutschen Braunkohleanlagen. die durch eine darauf abgestimmte Entschädigung abgegolten wird. Die Entschädigung wird durch den vorliegenden Vertrag, der die gesetzlich geregelte Entschädigungssumme in Bezug nimmt. als wesentliches Element der Vertragsäquivalenz nachvollzogen. Die verfassungsrechtlichen Rechtspositionen der Anlagen- und Tagebaubetreiber (insb. Art. 14 GG) werden somit gewahrt.

Ziel des Vertrags ist eine ausgewogene, für alle Seiten tragbare Lösung der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass dieser öffentlich-rechtliche Vertrag die schützenswerten Interessen der Anlagen- und Tagebaubetreiber in Bezug auf die Stilllegung ihrer Braunkohleanlagen und die Entschädigung sowie an einem rechts- und planungssicheren Weiterbetrieb ihrer Braunkohleanlagen und -taqebaue einschließlich der Wiedernutzbarmachung und das gesamtgesellschaftliche Interesse an einer sicheren und umweltverträglichen Energieversorgung. der sicheren Beseitigung von Tagebaufolgen sowie einer kostengünstigen und zugleich sozialverträglichen Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in einen ausgewogenen Ausgleich bringt.

Die in diesem Vertrag vereinbarte Verteilung der mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung verbundenen Lasten und Risiken versteht sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deshalb – vorbehaltlich der Regelungen im Vertrag zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse – als abschließend. Insbesondere gehen die Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, dass die Stilllegungen gemäß dem Stilllegungspfad zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – vorbehaltlich der Regelungen im Vertrag zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse – als abschließender Beitrag der Anlagen· und Tagebaubetreiber im Hinblick auf die im Stilllegungspfad genannten Braunkohleanlagen zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung zu verstehen sind.

Die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung dient dem Zweck, die Emission der Braunkohleverstromung in Deutschland zu reduzieren und zu beenden und damit zum Schutz des Klimas beizutragen. Der Schutz des Klimas ist eitle globale Herausforderung. Um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur zu begrenzen. haben sich 197 Staaten auf der Weltklimakonferenz 2015 in Paris verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter 2° C, möglichst auf 1 ,5° C, zu begrenzen sowie spätestens in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts weltweit Treibhausgasneutralität zu erreichen (Pariser Klimaabkommen).

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gemeinsam mit ihren europäischen Partnern verbindlich darauf verständigt, in der Europäischen Union den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission eine Erhöhung des 2030·Klimaziels der Europäischen Union auf eine Minderung der Treibhausgasemissionen um S{).SS Prozent gegenüber 1990 vorgeschlagen hat und dass Deutschland diesen Vorschlag begrüßt. Zudem hat der Europäische Rat im Dezember 2019 das Ziel der Treibhausgasneutralität der Europäischen Union bis 2050 beschlossen.

an einem rechts- und planungssicheren Weiterbetrieb ihrer Braunkohleanlagen und -taqebaue einschließlich der Wiedernutzbarmachung und das gesamtgesellschaftliche Interesse an einer sicheren und umweltverträglichen Energieversorgung. der sicheren Beseitigung von Tagebaufolgen sowie einer kostengünstigen und zugleich sozialverträglichen Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in einen ausgewogenen Ausgleich bringt.

Die in diesem Vertrag vereinbarte Verteilung der mit der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung verbundenen lasten und Risiken versteht sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deshalb – vorbehaltlich der Regelungen im Vertrag zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse – als abschließend. Insbesondere gehen die Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, dass die Stilllegungen gemäß dem Stilllegungspfad zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – vorbehaltlich der Regelungen im Vertrag zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse – als abschließender Beitrag der Anlagen· und Tagebaubetreiber im Hinblick auf die im Stilllegungspfad genannten Braunkohleanlagen zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung zu verstehen sind.

Die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung dient dem Zweck, die Emission der Braunkohleverstromung in Deutschland zu reduzieren und zu beenden und damit zum Schutz des Klimas beizutragen. Der Schutz des Klimas ist eitle globale Herausforderung. Um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur zu begrenzen. haben sich 197 Staaten auf der Weltklimakonferenz 2015 in Paris verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter 2° C, möglichst auf 1 ,5° C, zu begrenzen sowie spätestens in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts weltweit Treibhausgasneutralität zu erreichen (Pariser Klimaabkommen).

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gemeinsam mit ihren europäischen Partnern verbindlich darauf verständigt, in der Europäischen Union den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission eine Erhöhung des 2030·Klimaziels der Europäischen Union auf eine Minderung der Treibhausgasemissionen um 50-55 Prozent gegenüber 1990 vorgeschlagen hat und dass Deutschland diesen Vorschlag begrüßt. Zudem hat der Europäische Rat im Dezember 2019 das Ziel der Treibhausgasneutralität der Europäischen Union bis 2050 beschlossen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich dazu bekannt, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen (§ 1 Bundes-Klimaschutzgesetz). Bis 2030 sollen, wie in § 3 Absatz (1) Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegt, die Treibhausgasemissionen in der Bundesrepublik Deutschland um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 1990 gesenkt werden. Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert sektorspezifische Beiträge zum Erreichen des Klimaziels in 2030 – für die Energiewirtschaft eine Minderung auf 175 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente. Ein wesentlicher Teil der Treibhausgasemissionen in der Energiewirtschaft ist auf die Kohleverstromung zurückzuführen, weshalb eine Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung zum Erreichen der Klimaziele unabdingbar ist.

Die Reduzierung und Beendigung der Braunkohlenverstromung bedeutet für die Anlagen- und Tagebaubetreiber tiefe, unumkehrbare Eingriffe in das Portfolio der bestellenden Braunkohlensysteme, so dass entsprechende Anforderungen an die durchgehende langfristige Rechts- und Planungssicherheit zu stellen sind. Die Vertragsparteien haben vor diesem Hintergrund das gemeinsame Verständnis, dass die betroffenen Länder der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung dieses Vertrags insbesondere mit Blick auf die erforderlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren unterstützen sollen. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Planungs- und Genehmigungsverfahren den Ländern in eigener Verantwortung obliegen. Die betroffenen Länder haben in der Gemeinsamen Erklärung der Länder zum Kohleausstieg und Strukturwandel vom [ … ] erklärt, dass auch die Länder – wie bisher – im Rahmen ihrer Kompetenzen und gemäß den gesetzlichen Regelungen sicherstellen, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden Planungs- und Genehmigungsverfahren effizient, zeitgerecht und zügig durchgeführt werden.

Auch der Bund wird im Interesse und zur Wahrung einer Rechts- und Planungssicherheit – im Rahmen seiner Kompetenzen (insb. entsprechend der verfassungsrechtlichen Grenzen) und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – darauf hinwirken, dass die zur Umsetzung dieses Vertrages erforder1ichen Planungs- und Genehmigungsverfahren durch den Bund und die Länder sachgerecht und so zügig wie möglich betrieben werden. Die Regelung zur Änderung der Verhältnisse im Vertrag (vgl. § 21) bleibt unberührt.

Durch den Stilllegungspfad nach diesem Vertrag kann erreicht werden, dass der Hambacher Forst gemäß Empfehlung der Kommission WSB entgegen der bisherigen Genehmigung nicht für den Tagebau Hambach in Anspruch genommen wird. Gleichzeitig wurde die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler in den Grenzen der Leitentscheidung aus dem Jahr 2016 inklusive des 3. Umsiedlungsabschnitts im KVBG festgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland geht auf Grundlage der Angaben der Anlagenbetreiber davon aus, dass vorbehaltlich der Überprüfungen in den Jahren 2022, 2026, 2029 und 2032 die an den Stilllegungspfad angepassten Revierkonzepte und die darin vorgesehene Inanspruchnahme auch der anderen Tagebaue energiewirtschaftlich notwendig sind.

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass die Stilllegung der Braunkohleanlagen nach dem Stilllegungspfad sozialverträglich erfolgen soll. Die Anlagen- und Tagebaubetreiber verpflichten sich, den Stilllegungspfad sozialverträglich umzusetzen und nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die keine unbilligen sozialen Härten beinhalten oder zur Folge haben. Um den Beschäftigten der Anlagen- und Tagebaubetreiber Rechtssicherheit und Zukunftsperspektiven zu bieten, werden die Anlagen- und Tagebaubetreiber mit den im Betrieb vertretenen Arbeitnehmervertretungen (u.a. Betriebsräte, Gesamt- und/oder Konzernbetriebsräte, Gewerkschaften) unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrages Maßnahmenkonzepte erarbeiten, um die sozialverträgliche Beendigung der Braunkohleverstromung und damit auch der Tagebaue sicher zu stellen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof Investor-Staat-Schiedsklagen in seinem Achmea-Urteil vom 6. März 2018 (Rechtssache C-284/16) innerhalb der Europäischen Union verboten hat. Die Europäische Kommission und eine große Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten haben dies in ihrer Erklärung vom 15. Januar 2019 anerkannt und explizit auch auf Investor-Staat-Schiedsverfahren auf Basis des Energiecharta-Vertrags bezogen.

Für die Regelungen dieses Vertrages gelten die Begriffsbestimmungen des KVBG und des Energiewirtschaftsgesetzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KVBG, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Begriffsbestimmungen vereinbart werden.

->Quellen: