Strengere Abgasregeln für Großfeuerungs- und Müllverbrennungsanlagen

Kabinettsentwurf einer Verordnung in Sachen Luftreinhaltung

Das Bundeskabinett hat am 02.12.2020 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Schulze eine Neuregelung auf den Weg gebracht, welche die Grenzwerte für Quecksilberemissionen und andere Schadstoffe für Großfeuerungsanlagen verschärft.  Betroffen sind industrielle Anlagen wie Kraftwerke, die fossile und biogene Energieträger durch Verbrennung in Energie umwandeln. Zugleich senkt die Bundesregierung einer Medienmitteilung zufolge die Grenzwerte für Methanemissionen aus Gasmotoren-Kraftwerken sowie für den Ausstoß von Stickstoffoxid, zum Beispiel aus Kohlekraftwerken.

Künftig sinkt etwa der Tagesmittelwert für Quecksilberemissionen von 30 auf 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Abgasluft. Zusätzlich werden dem Stand der Technik angemessene Jahresmittelwerte für Quecksilber-Emissionen von Großfeuerungsanlagen eingeführt, die sich zum Beispiel nach Art der Kohle, dem Alter oder der Größe der Anlage richten. Denn jede Anlage soll nicht weniger als das technisch Mögliche und ökonomisch Sinnvolle leisten.

Rauchabzug einer Fabrik bei Iphofen – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Damit folgt die Bundesregierung den Vorgaben aus den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen (BVT). Diese wurden 2017 von den EU-Mitgliedstaaten beschlossen und schreiben für Industrieanlagen in der EU-Schadstoffgrenzwerte vor, erstmalig auch für Quecksilberemissionen. In gleicher Weise werden strengere Grenzwerte für die Emissionen an Stickstoffoxid und Methan festgelegt, jeweils nach Kriterien wie Leistungsklassen aufgeschlüsselt. Auch die Grenzwerte für Stickstoffoxid werden verschärft, um die Verbreitung von Abgasreinigungssystemen zur selektiven katalytischen und nicht-katalytischen Reduktion der Schadstoffe voranzutreiben. Auch für Gaskraftwerke schreibt die Bundesregierung anspruchsvolle Grenzwerte für die Methanemission fest.

Der Verordnungsentwurf zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen bedarf der Zustimmung des Bundesrats und muss den Bundestag passieren.

->Quellen und weitere Informationen