Keine Einkommensteuerpflicht mehr für Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt

Ohne Gewinnerzielungsabsicht Liebhaberei

Einer am 02.06.2021 veröffentlichten Mail des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltungen zufolge können sich Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW von der Einkommensteuer befreien lassen. In dem Schreiben heißt es, „veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind“, seien nicht mehr zu berücksichtigen.

PV und Geld – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Die Regierungs-Mail ist laut Thomas Seltmann auf pv magazine als Reaktion auf zwei Beschlüsse des Bundesrates zu sehen. Dieser hatte auf Initiative Baden-Württembergs im Oktober 2020 die steuerliche Befreiung kleiner Anlagen im Einkommensteuergesetz gefordert.  Die Regelung gilt rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der PV-Anlage oder des Mini-BHKW mehr abgeben. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt.

Das Originalschreiben:

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken 

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.

I. Kleine Photovoltaikanlagen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlasse-nen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein-und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).

II. Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW)

Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen der Ziff. I. erfüllt sind.

III. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2 ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 nicht vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

IV. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen

Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die in Rn. 3ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

BMF-Schreiben sind direkte Verwaltungsanweisungen an die Finanzämter und werden in Abstimmung mit den Steuerbehörden der Bundesländer formuliert, um häufige steuerliche Sachverhalte einheitlich anzuwenden und Streit zu vermeiden. Immer öfter hatten einzelne Finanzämter in letzter Zeit bei Betreibern von kleinen Photovoltaik-Anlagen auf Wohnhäusern Liebhaberei und damit steuerliche Unbeachtlichkeit anerkannt und auf die Abgabe von Steuererklärungen verzichtet. Die Diskussionen mit den Finanzämtern waren jedoch für die privaten Anlagenbetreiber oft mühsam und setzten steuerrechtliches Detailwissen voraus.

Die Umsetzung in Form eines BMF-Schreibens vermeidet zunächst ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren und stützt sich auf die Tatsache, dass bei kleinen Photovoltaik-Anlagen keine steuerliche, unternehmerische Gewinnerzielungsabsicht mehr vorliegt. Damit sowie mit einer Entlastung von Bürokratie hatte auch der Bundesrat seine Forderung begründet.

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