EU-Notfall-Verordnung hilft Genehmigungen beschleunigen

Überblickspapier vom BMWK zur Umsetzung

Der Bundesrat hat einer BMWK-Medienmitteilung vom 03.03.2023 folgend Regelungen zur Umsetzung der sogenannten EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) final beschlossen. Damit werden die Verfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze weiter beschleunigt. Gemeinsam mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes („Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften“, ROGÄndG) wurden entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen.

Plakat am BMWK: „Liebe 80 Millionen…“ – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Bundesminister Habeck: „Der Bundesrat hat heute einen Beschleuniger für den Erneuerbaren- und Stromnetzausbau beschlossen, den es so noch nicht gab. Mit der Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung werden die Verfahren nochmal deutlich schneller. Damit erhöhen wir die Dynamik des Ausbaus der Erneuerbaren Energien nochmal kräftig. Zusammen mit der Reform des EEG im vergangenen Jahr, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solarenergie und einer Reihe von weiteren Änderungen haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt. Die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden haben nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Erneuerbaren-Ausbau, aber vor allem den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen. Ich bin sicher, dass sie das jetzt auch tun werden, schließlich liegt die dreifache Dringlichkeit auf der Hand: Die Erneuerbaren sind Klimaschutz, sie sind eine Standortfrage, sie bedeuten Sicherheit.“

Die EU-Notfallverordnung erlaubt Ausnahmen von Verfahrensschritten, um EU-weit für einen Schub beim Erneuerbaren Ausbau zu sorgen. Diese Beschleunigungsmaßnahmen werden mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat am 03.03.2023 konsequent in nationales Recht umgesetzt.

Konkret gilt die EU-Notfall-Verordnung für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30.06.2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Für PV-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiberinnen und Betreiber ein Wahlrecht, um ebenfalls von Erleichterungen zu profitieren.

Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt…

Konkret wird geregelt: In ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung für Erneuerbare Energien-Anlagen und Netze. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. ur Wahrung des Artenschutzes werden verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Grundlage von vorhandenen Daten durchgeführt. Eine Kartierung durch die Vorhabenträger entfällt. Sind keine Daten oder keine wirksamen Minderungsmaßnahmen vorhanden bzw. bei Stromnetzen in jedem Fall müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten (keine neue Datenerhebung). Die Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung sind unmittelbar anwendbar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden:

Überblick:

Um die Ausbauziele für Erneuerbare Energien zu erreichen, muss der Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze deutlich beschleunigt werden. Erneuerbare Energien sind wichtig, um Klimaneutralität zu erreichen, gleichzeitig liefert sie kostengünstige Energie, um Haushalte und Wirtschaft sicher zu versorgen. Um die Energie überregional zu transportieren und zu verteilen, müssen die Stromnetze ausgebaut werden.
Vor dem Hintergrund der Energiekrise hat die EU-Notfall-Verordnung den Mitgliedstaaten enorme Beschleunigungsmöglichkeiten für die Zulassungsverfahren für Erneuerbare Energien und Stromnetze gegeben. Mit den im Rahmen der ROG-Novelle getroffenen Durchführungsregelungen werden diese Möglichkeiten konsequent genutzt, um die Verfahren deutlich zu entlasten und dem EE- und Stromnetzausbau in der kommenden Zeit einen deutlichen Schub zu geben.

Die Regelungen gelten für Wind an Land, auf See, für Freiflächen-PV und für Stromnetze

Die EU-Notfallverordnung wird durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen gelten für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV in hierfür vorgesehenen Gebieten, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Für PV-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiberinnen und Betreiber ein Wahlrecht: Sie können sowohl bei neuen als auch bei laufenden Verfahren entscheiden, ob sie von dem erleichterten Verfahren profitieren wollen.

Konkret wird geregelt: In ausgewiesenen EE- und Netzgebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung. Z

Beschleunigung von Genehmigungen durch die EU-Notfall-Verordnung

  • bei Netzen (auch für Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen aus See) einmalig 25.000 Euro/angefangenem Kilometer Trassenlänge
  • bei Windenergieanlagen auf See jährlich für die Dauer des Betriebs zwischen 300 Euro und 1 250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt (je nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen)
  • bei Windenergieanlagen an Land für den Dauer des Betriebs jährlich 450 Euro, wenn Schutzmaßnahmen in bestimmter Höhe angeordnet werden, ansonsten 3000 Euro.Auch bei PV-Freiflächen-Anlagen können die Betreiber von Erleichterungen profitieren: Hier entfällt nach Wahl der Betreiber in ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist weiterhin durchzuführen. Daher wird hier keine Zahlung in Artenhilfsprogramme vorgesehen.

Die angepassten Regelungen erleichtern die Genehmigung der Anlagen deutlich. Die Artenschutzprüfung stellt hier eine wesentliche Verzögerungsursache dar. Im Bereich Windenergie an Land gehen wir z.B. von einer Beschleunigung um mindestens ein Jahr aus.

Beschleunigungen ergänzen das Wind-an-Land-Gesetz

Die Umsetzung der EU-Notfallverordnung erfolgt für Windenergieanlagen an Land im neuen § 6 WindBG. Die Erleichterungen der EU-Notfallverordnung gelten für Windenergiegebiete im Sinne des WindBG und damit grundsätzlich für alle Flächen, die auf die Ziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anerkannt werden. Allerding sind solche Flächen ausgenommen, die gleichzeitig Natura 2000 Gebiete sind oder für die bei Ausweisung der Fläche keine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Da eine Strategische Umweltprüfung jedoch seit vielen Jahren verpflichtend ist, ist bei den meisten Windenergiegebieten vom Vorliegen einer solchen Prüfung auszugehen.

Verhältnis zum Bundesnaturschutzgesetz

Im Osterpaket hat die Bundesregierung Erleichterungen für die Prüfung des Artenschutzes bei Windenergie an Land beschlossen. Diese gelten vollumfänglich weiter außerhalb der ausgewiesenen Gebiete. In ausgewiesenen Gebieten gilt die Umsetzung der EU-Notfallverordnung durch § 6 WindBG. Für die Frage der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen wird aber auch im Rahmen des § 6 WindBG auf die Regelungen des BNatschG Bezug genommen.

Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung gelten unmittelbar

Weitere Regelungen der EU-Notfallverordnung sind unmittelbar anwendbar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden:

  • Für Repoweringmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter gewissen Umständen ganz entfallen.
  •  Genehmigungsverfahren für die Installation von definierten Solarenergieanlagen werden auf drei Monate beschränkt. Bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen ist keine UVP nötig. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
  • Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW werden grundsätzlich auf einen Monat begrenzt, bei Erdwärmepumpen auf drei Monate. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.

->Quellen: