Einigung auf Verbesserungen bei der Behandlung kommunaler Abwässer

Position des EU-Umweltrates zur Kommunalabwasserrichtlinie beschlossen

Am 16.10.2023 hat der Rat der Europäischen Union die allgemeine Ausrichtung zur Kommunalabwasserrichtlinie beschlossen. Die Einträge von Spurenstoffen über das kommunale Abwasser werden laut einer BMUV-Medienmitteilung künftig durch die Einführung einer sogenannten „4. Reinigungsstufe“ herausgefiltert. Die heutige Positionierung des Umweltrats bildet die Grundlage für weitere Verhandlungen mit der Europäischen Kommission und dem Europäischem Parlament.

Kläranlage Ruhleben, Berlin – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Sauberes Wasser ist unerlässlich für Mensch und Umwelt. Der Eintrag von Spurenstoffen beispielsweise aus Arzneimitteln und Kosmetika belastet unsere Flüsse. Eine Begrenzung dieser schädlichen Stoffe durch kommunales Abwasser ist daher ein wichtiger Beitrag für den europaweiten Gewässerschutz. Dies gilt insbesondere für Flüsse und Seen, die als Folge der Klimakrise durch zunehmende und längere Trockenperioden weniger Wasser führen. Deshalb haben wir europäischen Umweltminister*innen heute eine wichtige Entscheidung für den Schutz der Gewässer in Europa getroffen.“

Die allgemeine Ausrichtung sieht deshalb die obligatorische Einführung dieser 4. Reinigungsstufe für Kläranlagen ab 200.000 Einwohnern vor. In kleineren Ortschaften wird dies auf Basis einer Risikoabschätzung erfolgen.

Die Arzneimittel- und Kosmetikahersteller sollen zukünftig an den Kosten der Einführung der 4. Reinigungsstufe und damit an der Beseitigung dieser Stoffe beteiligt werden. Das ist aus deutscher Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Die genaue Ausgestaltung dieser Herstellerverantwortung, vor allem der Umfang der Finanzierungspflicht und der Kreis der einzubeziehenden Branchen, werden in den weiteren Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission diskutiert. Der Ansatz, über die erweiterte Herstellerverantwortung die verantwortlichen Branchen zu erfassen, wird bereits in der Nationalen Wasserstrategie, die die Bundesregierung am 15. März diesen Jahres im Kabinett beschlossen hat, aufgegriffen.

Die Regelungen sehen zudem eine Weiterentwicklung zur Begrenzung von Nährstoffeinträgen, zum Abwassermonitoring, zu integrierten Abwassermanagementplänen sowie zur Energieneutralität von kommunalen Kläranlagen vor.

EUROPA: EU-Rat legt Standpunkt zu neuen Vorschriften für eine effizientere Behandlung von kommunalem Abwasser fest

Der EU-Rat hat am 16.10.2023 eine Einigung („allgemeine Ausrichtung“) über einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser erzielt. Die überarbeitete Richtlinie ist eine der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung. Die derzeitige Richtlinie hat sich in den letzten drei Jahrzehnten bei der Verringerung der Wasserverschmutzung und der Verbesserung der Behandlung von Abwassereinleitungen als äußerst wirksam erwiesen. Mit dieser Überarbeitung soll die Richtlinie aktualisiert werden, indem ihr Anwendungsbereich erweitert und an die Ziele des Europäischen Green Deal angepasst wird.

Die allgemeine Ausrichtung wird als Mandat für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Form der Rechtsvorschriften dienen.

Die wichtigsten vom Rat beschlossenen Änderungen

Der Text des Rates schafft ein Gleichgewicht zwischen dem Hauptziel der vorgeschlagenen Überarbeitung, die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zu verbessern, und der Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie, wobei gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleistet wird.

Geltungsbereich der Richtlinie

Wie von der Kommission vorgeschlagen, wurden die Ziele der Richtlinie über den Umweltschutz hinaus auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG) erweitert.

Um der Verschmutzung durch kleine Gemeinden entgegenzuwirken, hat der Rat den Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Gemeinden mit 1 250 Einwohnerwerten (EW) und mehr ausgedehnt, im Gegensatz zu den 2 000 EW der derzeitigen Richtlinie. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist das Einwohnergleichwert ein Parameter, mit dem die Abwassermenge in Bezug auf die potenzielle Wasserverschmutzung durch eine Person pro Tag definiert wird, wobei „ein Einwohnergleichwert“ die tägliche organische, biologisch abbaubare Belastung mit einem fünftägigen biochemischen Sauerstoffbedarf von 60 g Sauerstoff pro Tag ist.

Abwassersammelsysteme und Bewirtschaftungspläne

Der Rat kam überein, dass die Verpflichtung zur Einrichtung von kommunalen Abwassersammelsystemen auf alle Gemeinden mit 1 250 EW oder mehr ausgedehnt werden sollte. Außerdem wurde die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtung von 2030 auf 2035 verschoben, wobei für kleinere Gemeinden und die Mitgliedstaaten, die der EU erst kürzlich beigetreten sind, einige Ausnahmeregelungen gelten. Für Mitgliedstaaten, die der EU nach 2004 oder 2006 beigetreten sind, kann die Frist für die Einhaltung der Richtlinie um acht bzw. zwölf Jahre verlängert werden, da sie bereits in jüngerer Zeit erhebliche Investitionen zur Umsetzung der Richtlinie tätigen mussten.

Wenn die Einrichtung eines Sammelsystems nicht gerechtfertigt, durchführbar oder kosteneffizient ist, können die Mitgliedstaaten individuelle Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser einsetzen.

Der Text sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis 2035 einen integrierten Plan für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser für Gemeinden mit mehr als 100 000 EW und bis 2040 für Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW erstellen müssen. Diese integrierten Bewirtschaftungspläne sollen mindestens alle sechs Jahre überprüft werden.

Behandlung von Abwässern

Der Rat hat die Verpflichtung zur Zweitbehandlung (d. h. zur Entfernung biologisch abbaubarer organischer Stoffe) von kommunalem Abwasser vor dessen Einleitung in die Umwelt bis 2035 auf alle Gemeinden mit 1 250 EW oder mehr ausgedehnt. Ausnahmeregelungen gelten für kleinere Gemeinden und für Mitgliedstaaten, die der EU erst kürzlich beigetreten sind.

Bis 2045 müssen die Mitgliedstaaten die Drittbehandlung (d. h. die Entfernung von Stickstoff und Phosphor) in größeren Anlagen mit mehr als 150 000 EW sicherstellen. Die Drittbehandlung wird in kleineren Gemeinden in eutrophierungsgefährdeten Gebieten obligatorisch sein. Die Mitgliedstaaten haben eine Ausnahmeregelung für die Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser zur Bewässerung in der Landwirtschaft eingeführt, sofern dies keine Risiken für die Umwelt und die Gesundheit mit sich bringt. Eine zusätzliche Behandlung zur Entfernung eines breiten Spektrums von Mikroverunreinigungen („quaternäre Behandlung“) soll für alle Anlagen mit mehr als 200 000 EW bis 2045 verbindlich vorgeschrieben werden, mit Zwischenzielen in den Jahren 2035 und 2040.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Zur Deckung der zusätzlichen Kosten, die durch die quartäre Behandlung entstehen, und im Einklang mit dem Verursacherprinzip müssten die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika, die zu einer Verschmutzung des kommunalen Abwassers durch Mikroverunreinigungen führen, im Rahmen eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu den Kosten dieser zusätzlichen Behandlung beitragen. Der Rat war sich einig, dass die EPR für jedes Produkt gelten sollte, das in einem beliebigen Land und auf beliebige Weise in Verkehr gebracht wird. Ausnahmen von der EPR sollen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für den Hersteller darstellen.

Energieneutralität und erneuerbare Energien

Die Mitgliedstaaten waren sich einig, dass der Sektor der kommunalen Abwasserbehandlung eine wichtige Rolle bei der erheblichen Reduzierung der Treibhausgasemissionen spielen und der EU helfen könnte, ihr Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Sie führten ein Ziel für die Energieneutralität ein, was bedeutet, dass kommunale Kläranlagen bis 2045 die Energie erzeugen müssen, die sie verbrauchen, wobei es progressive Zwischenziele gibt. Diese Energie kann vor Ort oder außerhalb des Standorts erzeugt werden, und bis zu 30 % der Energie kann von externen Quellen bezogen werden.

Abwasserüberwachung und Risikobewertung

Die neuen Vorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten zur Überwachung von Gesundheitsparametern in kommunalen Abwässern, um das Vorhandensein von Krankheitserregern, die für menschliche Krankheiten und Pandemien verantwortlich sind, wie das SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus), das Poliovirus und das Influenzavirus, festzustellen.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von kommunalen Abwassereinleitungen ausgehen, zu bewerten und gegebenenfalls über die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Risiken zu begegnen.

VKU-Vizepräsident Specht: Starkes Zeichen für die Bürgerinnen und Bürger

Die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika sollen künftig 100 Prozent der Kosten tragen. Das EU-Parlament hatte noch eine Kostenbeteiligung von 80 Prozent vorgeschlagen. Die restlichen 20 Prozent sollten die Mitgliedstaaten aus eigener Tasche zahlen. Für VKU-Vizepräsident Karsten Specht ist „die starke Herstellerverantwortung mit Vollkostenansatz ein überfälliger Paradigmenwechsel und ein Meilenstein für besseren Gewässerschutz. Zudem entlastet sie Bürgerinnen und Bürger finanziell. Sie wird dafür sorgen, dass Hersteller demnächst auf Produkte setzen, die weniger gewässerbelastend sind. Die Herstellerverantwortung sorgt auch dafür, dass Unternehmen, deren Produkte Gewässer belasten, zur Kasse gebeten werden, um die Umsetzung neuer Vorgaben und Anforderungen an Kläranlagen zu finanzieren.“

Eine vierte Reinigungsstufe kann abhängig von den jeweiligen örtlichen Bedingungen für die Spurenstoffelimination weiterhin der sinnvollste Weg sein. Auf welche Anlagen das zutrifft, muss aber jeweils sorgfältig geprüft werden, weil das notwendige Mehr an Technik hohe Investitionskosten verschlingt – und einen sehr viel größeren Energieeinsatz bedeutet.

Entgegen den Vorschlägen der EU-Kommission, dass Abwasserbetriebe ihren Energiebedarf zukünftig weitestgehend selbst als erneuerbare Energien erzeugen müssen, folgen die Umweltminister dem EU-Parlament mit einem pragmatischeren Ansatz, den auch der VKU gefordert hatte. „Energieeffizienz und Klimaschutz sind schon heute für die kommunale Abwasserwirtschaft ein sehr wichtiges Thema, in dem sie sich engagieren. Allerdings ist es bei vielen Betrieben aufgrund der begrenzten Flächen und Anlagentechnik schlichtweg nicht möglich, Energie vollständig energieneutral selbst erzeugen“, so Specht. „Deswegen ist es richtig, so wie es der Ministerrat jetzt vorschlägt, erneuerbare Energieanlagen auch abseits des Betriebsgeländes errichten oder erneuerbare Energien zukaufen zu können.“

Nächste Schritte

Der EU-Ministerrat hat sich heute offiziell für die sogenannten Trilogverhandlungen positioniert. Die Trilogverhandlungen sollen im nächsten Schritt bis Januar/Februar 2024 abgeschlossen werden. Geplant ist, die Richtlinie bis April/Mai 2024 zu verabschieden.

Hintergrund Kommunalabwasserrichtlinie

Die Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie – die übrigens seit praktisch dreißig Jahren nicht mehr angetastet wurde – legt sehr hohe Standards fest, um Schadstoffe in Flüssen, Seen, Grundwasser und Meeren zu reduzieren. Mit ihr werden damit auch die künftigen Rahmenbedingungen für die Abwasserentsorger festgelegt.

->Quellen: