EuGH-Anwalt: Brennelemente-Steuer OK

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff durch Kernkraftwerke nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/96 fällt, die daher der Anwendung einer solchen Steuer nicht entgegensteht.

Mit dem zweiten Teil seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die streitige Steuer als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom aufgefasst werden kann. Ich kann sogleich nur bemerken, dass, wenn dies der Fall wäre, diese Steuer den Bestimmungen der Richtlinie 2008/118 in Verbindung mit der Richtlinie 2003/96 zuwiderliefe. Allerdings denke ich nicht, dass diese Steuer als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom betrachtet werden kann.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 gestattet den Mitgliedstaaten, für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (darunter elektrischen Strom) andere indirekte Steuern zu erheben, sofern sie mit den unionsrechtlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind. Zu diesen Regeln gehören die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wird die im Ausgangsverfahren streitige Steuer nicht für besondere Zwecke erhoben, denn sie fließe in den Bundeshaushalt. Jedenfalls fällt die Würdigung des Zwecks einer Steuer in die Zuständigkeit der nationalen Behörden und Gerichte, die jedoch die im Übrigen extrem strengen, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs(29) aufgestellten Kriterien berücksichtigen müssen. Wenn das nationale Gericht feststellt, dass die fragliche Steuer diese Kriterien nicht erfüllt, kann sie nicht als mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 vereinbar angesehen werden.

Was die Beachtung der im Unionsrecht anwendbaren Besteuerungsregeln anbelangt, scheint mir, dass die im Ausgangsverfahren streitige Steuer diese Voraussetzung auch nicht erfüllt. Im Fall des Ausgangsverfahrens kann es sich selbstverständlich nur um Regeln im Bereich der Verbrauchsteuern handeln, da die streitige Steuer in keinem Punkt analog zur Mehrwertsteuer ist.Zwar verlangt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur die Übereinstimmung der Besteuerung mit der allgemeinen Systematik im Unionsrecht(30). Jedoch scheint mir die streitige Steuer selbst in ihrer allgemeinen Systematik nicht mit den im Bereich der Verbrauchsteuern auf elektrischen Strom anwendbaren Regeln vereinbar.

Ich bin der Meinung, dass, wenn die im Ausgangsverfahren streitige Steuer als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom angesehen werden sollte, sie die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 aufgezählten Kriterien nicht erfüllt. Allerdings denke ich nicht, dass sie als eine solche angesehen werden kann.

Das vorlegende Gericht fragt nach der Möglichkeit, die im Ausgangsverfahren streitige Steuer als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom aufzufassen, da sie proportional zur Menge des mit Hilfe einer bestimmten Menge Kernbrennstoff erzeugten elektrischen Stroms sei. Ich denke jedoch nicht, dass eine solche Proportionalität insoweit ausreichend ist.

Was schließlich das letzte in der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts aufgeworfene Problem anbelangt, ist der entscheidende Gesichtspunkt nicht die Möglichkeit in abstracto, die Steuer auf die Verbraucher abzuwälzen (und damit ihre Qualifizierung als indirekte Steuer), sondern die Unmöglichkeit, sie im konkreten Fall des Marktes für elektrischen Strom abzuwälzen.

Daher ist die im Ausgangsverfahren streitige Steuer keine indirekte Steuer auf elektrischen Strom, und sie fällt somit nicht unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118. Es handelt sich in Wirklichkeit um eine Steuer auf eine andere als die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Abs. 3 Buchst. a dieses Artikels, der nur verlangt, dass keine mit dem Grenzübertritt verbundene Formalität eingeführt wird. Da die streitige Steuer keine solchen Formalitäten einführt, steht die Richtlinie 2008/118 einer solchen Steuer nicht entgegen.

Folgt: Antwort auf die zweite Frage