Braunkohlereserve nur letzte Wahl

8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass Vertreter der Europäischen Kommission an der Vereinbarkeit der Kohlereserve mit dem EU-Beihilferecht zweifeln (Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. September 2015)?
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Auffassung der Europäischen Kommission, wonach sie „skeptisch [ist], ob Subventionen für die Bereitstellung von Stromerzeugungskapazitäten überhaupt gerechtfertigt sind“ und sie „argumentiert, dass die Staaten gar keine Reservekraftwerke brauchten, wenn sie nur besser untereinander vernetzt wären und die Stromnachfrage flexibler gesteuert werden könnte“ („EU stellt Braunkohlekompromiss in Frage“ vom 14. September 2015), und welche Schritte zu einer besseren EU-weiten Abstimmung hat sie dazu in der Vergangenheit unternommen?

Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind solche angeblichen Äußerungen bzw. Auffassungen der Europäischen Kommission nicht bekannt. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.

10. Mit welcher Begründung plant die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung des Kapazitätssegments der Kapazitäts- und Kohlereserve nach § 13 d des Strommarktgesetzes, statt diese direkt im Strommarktgesetz festzuschreiben, und weshalb soll die Verordnung fortan über Punkte, wie die Kapazitätshöhe, die Dauer und die Zahlungen an Kraftwerksbetreiber, ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates stattfinden?

Die Ausgestaltung der Kapazitätsreserve betrifft zahlreiche technische Detailfragen und erfordert daher eine Vielzahl von Regelungen, die aus Sicht der Bundesregierung zusammenhängend in einer Verordnung getroffen werden sollten. Die wesentlichen Eckpunkte der Kapazitätsreserve ergeben sich aus dem Strommarktgesetz selbst. So soll der Umfang der jeweils zu bindenden Reserveleistung im Strommarktgesetz festgelegt werden. Auch die Art der Beschaffung, das Verhältnis zum Strommarkt, der Einsatzzweck und das Monitoring der Reserve sollen hier geregelt werden.

11. Warum ermächtigt § 13 e des Referentenentwurfes das zuständige Bundesministerium lediglich zur Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens, und ist damit eine wettbewerbliche Ausschreibung (siehe § 13 d Absatz 3 Satz 1) aus Sicht der Bundesregierung hinfällig?

Der Begriff des Beschaffungsverfahrens erfasst sowohl ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren als auch ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges wettbewerbliches Verfahren.

12. Wie plant die Bundesregierung die Aufteilung der im Referentenentwurf genannten Reserveleistungen auf die unterschiedlichen Betreiber der Übertragungsnetze, und wurden dazu bereits Gespräche geführt?

Die Kapazitätsreserve dient dazu, deutschlandweite Leistungsbilanzdefizite infolge eines nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten auszugleichen. Eine explizite Aufteilung der Reserveleistung auf die verschiedenen Übertragungsnetzbetreiber ist daher nicht vorgesehen. Der Standort der Anlagen, die Reserveleistung bereitstellen, ergibt sich als Ergebnis des Beschaffungsverfahrens.

13. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein Strommarktgesetz im Bundeskabinett beschließen und in den Deutschen Bundestag und den Bundesrat einbringen, und wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Gesetzes?

Es ist geplant, dass das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das Strommarktgesetz im November 2015 beschließt.

14. Wann plant die Bundesregierung den Beschluss der Kapazitäts- und Klimareserveverordnung (Seite 95 im Referentenentwurf), und wird es dazu ebenfalls ein Konsultationsverfahren geben?

Zum Verordnungsentwurf wird im Rahmen einer Länder- und Verbändeanhörung die Möglichkeit bestehen, Stellungnahmen abzugeben. Konkrete Termine für das Verfahren werden derzeit festgelegt.

Folgt: Kostentransparenz