Braunkohlereserve nur letzte Wahl

15. Plant die Bundesregierung, bei der Kapazitäts- und Kohlereserve die Ermittlung der den Betreibern zu erstattenden Kosten und Auslagen bzw. der angesetzten Pauschalen dem die Kosten tragenden Personenkreis gegenüber transparent zu machen, und wenn nein, wieso nicht? Von welcher finanziellen Mehrbelastung geht die Bundesregierung durch die vertragliche Lösung der Kapazitätsreserve von 2,7 Gigawatt jährlich (ggf. bitte Spannbreite angeben) auf Grundlage des Referentenentwurfs zum Strommarktgesetz aus, und will die Bundesregierung dafür eine neue Umlage schaffen oder eine bestehende Umlage (bitte namentlich nennen) verwenden?

Die Fragen 15 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Kosten werden gegenüber den die Kosten tragenden Personenkreisen in geeigneter Form transparent gemacht. Bezüglich der Kapazitätsreserve wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Im Übrigen prüft die Bundesregierung zurzeit, wie die Vergütung auf Grundlage der Vorgaben im Eckpunktepapier konkret ausgestaltet werden kann. Dazu gehört auch die Frage, wie die Vergütung refinanziert wird.

16. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch Pumpspeicher, Lastmanagement (DSM) und flexible Gaskraftwerke an den Ausschreibungen bzw. dem Beschaffungsverfahren zur Bestimmung des Kapazitätssegmentes grundsätzlich teilnehmen können (bitte konkrete Instrumente bzw. Schritte benennen)?

Die Teilnahme von Kraftwerken am Beschaffungsverfahren ist möglich, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Erbringung von Reserveleistung erfüllen. Ob ein Anlagenbetreiber mit seinem technisch geeigneten Kraftwerk am Beschaffungsverfahren teilnimmt, ist demgegenüber eine betriebswirtschaftliche Entscheidung des jeweiligen Betreibers. Die Teilnahme von Speichern und Lastmanagement ist nicht vorgesehen. Diese sollen am Strommarkt teilnehmen und verhindern, dass ein Einsatz der Kapazitätsreserve überhaupt erforderlich wird.

18. Welche konkreten Ausgestaltungen von Kapazitäts- und Kohlereserve werden derzeit geprüft, nach welchen Kriterien erfolgt die Prüfung und durch wen?

Die Kapazitätsreserve und das Klimasegment sollen als zwei unterschiedliche und voneinander zu trennende Instrumente ausgestaltet werden. Beide Instrumente haben die Funktion, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, falls trotz freier Preisbildung am Strommarkt wider Erwarten das Angebot am Strommarkt nicht ausreichen sollte, um die Nachfrage zu decken. In einem solchen Fall wird die Versorgungssicherheit vorrangig durch die Kapazitätsreserve und in einem zweiten Schritt als letzte Sicherheit durch das Klimasegment gewährleistet. Das Klimasegment hat darüber hinaus das Ziel, durch die vorzeitige Herausnahme von Braunkohlekraftwerken aus dem Strommarkt Kohlendioxidemissionen einzusparen.

19. Plant die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen, um etwaige negative Auswirkungen des § 24 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 auf die Investitionssicherheit erneuerbarer Energien zu begrenzen, und wenn ja, welche?

Die Regelung des § 24 EEG 2014 beruht auf Vorgaben aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission. Der Referentenentwurf des Strommarktgesetzes sieht eine Klarstellung bei § 24 EEG 2014 vor, die auch die Anwendungsfälle dieser Regelung und damit die daraus resultierenden Risiken verringert. Die Bundesregierung prüft, ob darüber hinausgehende Änderungen erforderlich sind.

20. Plant die Bundesregierung innerhalb dieser Legislaturperiode weitere Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der (restlichen) Empfehlungen aus dem Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, und wenn ja, wann genau und mit welchem Inhalt?

Die meisten Maßnahmen aus dem Weißbuch, die eine gesetzliche Umsetzung erfordern, werden durch das Strommarktgesetz umgesetzt. Derzeit wird auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) überarbeitet (Maßnahme 16). Das novellierte KWKG soll die Perspektiven für Erhalt und Ausbau der KWK verbessern, die Umstellung der KWK-Stromerzeugung von Kohle auf Gas gezielt fördern und Kohärenz mit anderen Zielen und Maßnahmen der Energiewende herstellen. So soll eine zusätzliche Emissionsminderung von 4 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 erbracht und zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden. Das novellierte KWKG soll voraussichtlich Anfang 2016 in Kraft treten. Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wird zudem die Maßnahme 13 „Smart Meter schrittweise einführen“ umgesetzt. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss soll noch dieses Jahr gefasst werden. Darüber hinaus empfiehlt das Weißbuch, besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität zu öffnen und die Entgelte des Übertragungsnetzes bundesweit zu verteilen (Maßnahme 8 und 9). Der konkrete Änderungsbedarf der Stromnetzentgeltverordnung wird in den kommenden Monaten erarbeitet.

21. Hat die Bundesregierung geprüft, ob für flexible Anlagen, wie Pumpspeicher oder Gaskraftwerke, das Rückkehrverbot ausgesetzt werden könnte, und wenn nein, welche alternativen Möglichkeiten sieht sie, um diese flexiblen Anlagen im System zu halten, und vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass solche Anlagen im Strommarkt gehalten werden sollten (bitte begründen)?

Die Kapazitätsreserve ist eine vollständig vom Strommarkt getrennte zusätzliche Absicherung der Stromversorgung für sehr seltene, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Situationen. Um die Investitionssicherheit der Strommarktteilnehmer zu wahren und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gilt das Rückkehrverbot uneingeschränkt für alle Kapazitäten, die Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen oder bereitgestellt.“

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