Heizwertklausel wird abgeschafft

Überprüfung des Heizwerts „nicht mehr erforderlich“

Die Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll gestrichen werden. Dies sieht – so der parlamentseigene Pressedienst „heute im bundestag“ – ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/10026) vor. Die Heizwertklausel im Paragraphen 8 Absatz 3 KrWG stellte bislang klar, dass eine energetische Verwertung (Verbrennen von bestimmten Abfällen)  dann der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Brennwert mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt und nicht per Verordnung ein anderer Verwertungsvorrang festgelegt ist.

Zur Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei der Regelung ohnehin nur um eine „Auffang- und Übergangslösung“ gehandelt habe. Die in der Norm ebenfalls vorgesehene Überprüfung, ob der Heizwert zur „effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie noch erforderlich ist“, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem nicht so sei.

Betroffen sind laut Darstellung der Bundesregierung zum so genannten Erfüllungsaufwand*) folgende Abfallströme:

  • gewerbliche Siedlungsabfälle,
  • nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle und Klärschlämme, sowie
  • Altreifen,
  • Sperrmüll und
  • gefährliche Abfälle aus der chemischen Industrie.

Für die drei letztgenannten Abfallströme taxiert die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 55,5 Millionen Euro, einmalig werden demnach 162,4 Millionen Euro fällig. Für die drei erstgenannten Abfallströme verzichtet die Bundesregierung auf eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes. Für sie sollen laut Gesetzentwurf noch Spezialregelungen erlassen werden.

*) Seit 2011 betrachten die Ministerien auf Grundlage des „Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ den gesamten messbaren Aufwand, den die Erfüllung einer Regelung bei den dadurch Betroffenen über die bis dahin betrachteten Kosten aus Informationspflichten der Wirtschaft (sogenannte Bürokratiekosten) hinaus nach sich zieht. Die Ressorts müssen für die Vorlage von Regelungsvorhaben den Erfüllungsaufwand (einschließlich der Informationspflichten) ermitteln und darstellen. Der Leitfaden beschreibt die dabei relevanten Arbeitsschritte. (nach bundesregierung.de/Erfuellungsaufwand)

->Quellen: