6x RENEGADE-Voralarm für AKW in 7 Jahren

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.

– Drucksache 18/11705 –
Teilevakuierung von Atomkraftwerken infolge eines fehlenden Funkkontakts zu einem Passagierflugzeug am 10. März 2017

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 10. März 2017 ist es laut zahlreichen Medienberichten zu Teilevakuierungen der Belegschaften in den deutschen Atomkraftwerken gekommen. Grund war nach Informationen der Fragesteller, dass über längere Zeit der Funkkontakt zu einem Passagierflugzeug nicht hergestellt werden konnte. Demnach sollen Kampfflugzeuge der Luftwaffe im Alarm-Modus (Renegade-Fall) aufgestiegen sein und in der Luft geprüft haben, ob ein terroristischer Anschlag drohe oder nicht. Das diesen Alarm auslösende Passagierflugzeug hatte den Meldungen zufolge offenbar bereits über Ungarn keinen Funkkontakt mehr.

1. Was genau waren die Gründe, die zu dem Vorfall am 10. März 2017 führten, wie wurden deutsche Stellen informiert, und welche Behörden bzw. Stellen haben dabei welche Entscheidungen auf welcher rechtlichen Grundlage getroffen?
Das Flugzeug war vor Einflug in den deutschen Luftraum insgesamt 60 Minuten ohne Funkkontakt zur jeweiligen Flugsicherung. Daher wurde das Flugzeug durch den NATO Duty Controller (Diensthabender Offizier) zum SUSPECTED RENEGADE erklärt. Der deutsche Duty Controller des Zentrums Luftoperationen der Luftwaffe über- nahm diese RENEGADE-Erklärung. Aufgrund dieser Einstufung wurden gemäß den RENEGADE-Zusammenarbeits- grundsätzen von Bund und Ländern über die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im deutschen Luftraum alle Innenministerien und -senate über das RENEGADE-Luftfahrze ug durch die Außenstelle des Bundes- polizeipräsidiums „Sicherheit im Luftraum“ informiert. Die Atomkraftwerke wurden auf der Basis des „RENEGADE-Rahmenplanes KKW“ verständigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

2. Anhand welcher Kriterien und Regelungen entscheiden welche Behörden oder Stellen, wann ein Renegade-Vorfall vorliegt, und wie genau ist dieser definiert?
Die Kriterien sind abschließend in den RENEGADE-Zusammenarbeitsgrundsätzen von Bund und Ländern über die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im deutschen Luftraum durch RENEGADE-Luftfahrzeuge festgelegt. Eine RENEGADE-Lage im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Verdacht besteht, dass ein ziviles Luftfahrzeug aus terroristischen oder anderen Motiven als Waffe verwendet und zum gezielten Absturz gebracht werden soll (RENEGADE- Luftfahrzeug) und hierdurch ein besonders schwerer Unglücksfall im Sinne von § 13 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) bevorstehen könnte. Die Einstufung als RENEGADE-Lage für die Atomkraftwerke erfolgt im Nationalen Lage- und Führungszentrum „Sicherheit im Luftraum“ (NLFZ SiLuRa).

3. Woher kam und welche genaue Flugroute bis zu welchem Ziel hatte das Flugzeug, zu dem der Funkkontakt abgebrochen war, und um welchen Flugzeug-Typ handelte es sich, und wie viele Menschen befanden sich an Bord?
Das Flugzeug kam aus Ahmedabad/Indien mit Reiseziel London-Heathrow/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Es handelte sich um eine Boeing 787-800, die von Slowenien über Tschechien in den deutschen Luftraum eingeflogen ist. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Passagiere und Crewmitglieder an Bord waren, da Start und Landung außerhalb des Schengen-Raums erfolgten.

4. Von welchen Stützpunkten wurden wie viele und welche Kampfflugzeuge eingesetzt, und wie lange dauerten diese Einsätze jeweils?
Im Rahmen des Vorfalls wurde die Alarmrotte des Taktischen Luftwaffengeschwaders 74 vom Flugplatz Neuburg an der Donau mit zwei Luftfahrzeugen vom Typ EUROFIGHTER, die sich bereits auf einem geplanten Übungsschutzflug befand, eingesetzt. Die Dauer dieser Maßnahme betrug 58 Minuten. Danach wurde der Übungsschutzflug fortgesetzt.

5. In welcher Weise haben die Besatzungen der Kampfflugzeuge eine Prüfung vorgenommen, um den Grund für den fehlenden Funkkontakt in der Luft zu ermitteln und sicherzustellen, dass kein terroristischer Akt vorliegt?
Der Funkkontakt zu dem Luftfahrzeug war bereits bei Einflug in den deutschen Luftraum wiederhergestellt. Als Grund für den Funkverlust wurde eine falsche Frequenzeinwahl gemeldet.

6. Welche Handlungsmöglichkeiten hätten die Besatzungen für den Fall, dass sie einen terroristischen Grund für den fehlenden Funkkontakt festgestellt hätten, und wer wäre bei den jeweils zu treffenden Entscheidungen für die jeweilige Maßnahme einzubeziehen?
Mögliche Maßnahmen und Entscheidungsbefugnisse sind im Luftsicherheitsgesetz in den §§ 13 bis 15 aufgeführt

7. Welche Gründe führten zu welchem Zeitpunkt dazu, dass Betreiber von Atomkraftwerken informiert wurden, und wer veranlasste, dass welche Sicherungs- oder Schutzmaßnahmen in den Atomkraftwerken durchgeführt werden sollten?
Der gemeinsame Rahmenplan des Bundesinnenministeriums und des Bundesumweltministeriums mit dem Titel „Kommunikationsabläufe zwischen dem Nationalen Lage- und Führungszentrum „Sicherheit im Luftraum“ (NLFZ) und den Kernkraftwerken im Falle einer drohenden Gefahr durch RENEGADE-Luftfahr- zeuge (RENEGADE-Rahmenplan KKW)“ gilt ausschließlich für Atomkraft- werke in Deutschland und regelt seit dem Jahr 2007 die genauen Abläufe der di- rekten Warnung und Alarmierung der Atomkraftwerke. Danach werden die Atomkraftwerke unverzüglich über einen aktuellen RENEGADE-Vorfall informiert. Die Maßnahmen in einem Atomkraftwerk als Folge einer Warnung oder Alar- mierung sind anlagenspezifisch in den Betriebsvorschriften der jeweiligen An- lage festgelegt und werden nach Eingang einer Warnung oder Alarmierung in der Verantwortung der Anlage lageangepasst veranlasst. Der RENEGADE-Rahmenplan KKW ist als Verschlusssache eingestuft. Weitere Einzelheiten können daher nicht genannt werden.

8. Waren alle deutschen Atomkraftwerke betroffen? Wenn nicht, welche waren betroffen, und welche warum nicht?
Der RENEGADE-Voralarm wurde an alle im RENEGADE-Rahmenplan KKW vorgesehenen Standorte mit Atomkraftwerken übermittelt. Dies sind die Stand- orte Biblis, Brokdorf, Brunsbüttel, Emsland, Grafenrheinfeld, Grohnde, Gundremmingen, Isar, Krümmel, Neckarwestheim, Philippsburg und Unterweser.

9. In welchen Atomkraftwerken wurden jeweils welche Maßnahmen aufgrund des Vorfalls ergriffen?
10. Sind über die in den Medien genannten Teilevakuierungen hinaus weitere Maßnahmen zum Schutz der Atomkraftwerke ergriffen worden? Wenn ja, welche an welchem Atomkraftwerk?
11. Wie viele Mitarbeiter von wie vielen Mitarbeitern insgesamt wurden jeweils in welchem AKW teilevakuiert?

Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Maßnahmen in einem Atomkraftwerk nach Eingang eines RENEGADE-Voralarms werden in eigener Verantwortung auf der Basis der jeweiligen Betriebsvorschriften der Anlage und lageangepasst unter Berücksichtigung der Randbedingungen vor Ort getroffen. Zu den Maßnahmen gehört auch ein sogenannter Räumungsalarm. Beim Räumungsalarm verbleibt das für den Anlagenbetrieb und die Anlagensicherung erforderliche Personal in der Anlage. Eine genaue Anzahl von betroffenen Personen in den jeweiligen Atomkraftwerken, die von den Räumungsalarmen betroffen waren, liegt der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

12. Wurden an den jeweiligen Standorten nicht nur Maßnahmen bezogen auf das Atomkraftwerk, sondern auch bezogen auf die dortigen Standortzwischenla- ger mit hochradioaktiven Abfällen durchgeführt? Wenn ja, wo jeweils welche? Wenn nein, warum nicht?
Ein Räumungsalarm für ein Atomkraftwerk gilt in der Regel auch für das Standortzwischenlager auf dem Gelände des Atomkraftwerkes. Weitere Maßnahmen in den Standortzwischenlagern sind nicht vorgesehen.

13. Waren auch die Zwischenlager an den Standorten Ahaus, Gorleben oder Lubmin betroffen, und welche Maßnahmen wurden hier durchgeführt?
Nein, siehe auch Antwort zu Frage 7.

14. Waren auch die Uranfabriken in Gronau oder Lingen bzw. die (ehemaligen) Atomforschungsstandorte Garching, Jülich, Karlsruhe oder Geesthacht betroffen? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden hier jeweils durchgeführt? Wenn nein, warum nicht (bitte für jede Anlage begründen)?
Nein, siehe auch Antwort zu Frage 7.

15. Ist inzwischen die Ursache geklärt, wie es zu dem Vorfall kommen konnte und warum der Funkkontakt unterbrochen war, und wer hat diese Ursachenklärung betrieben? Wenn nein, bis wann erwartet die Bundesregierung diese Ursachenklärung?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

16. Welche (nicht atomaren) Einrichtungen oder Anlagen sind außerdem in Verbindung mit dem Vorfall am 10. März 2017 betroffen gewesen, und welche Maßnahmen wurden hier jeweils ergriffen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

17. Wie viele derartige Vorfälle, bei denen ein möglicher terroristischer Hinter- grund unterstellt wurde, hat es seit dem Jahr 2010 gegeben? Welche Maßnahmen sind dabei jeweils durchgeführt worden, und sind dabei jeweils auch die Atomkraftwerke und andere Atomanlagen in Deutschland betroffen gewesen? Wenn ja, welche Maßnahmen waren dabei jeweils je Anlage durchgeführt worden?
Eine nochmalige Überprüfung durch das Bundesministerium des Innern hat ergeben, dass – anders als in der Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 2 in der Fragestunde vom 22. März 2017 (Plenarprotokoll 18/224) angegeben – seit dem Jahr 2010 in insgesamt sechs Fällen der RENEGADE-Voralarm für die Atomkraftwerke ausgelöst wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob bei dem Vorfall am 10. März 2017 auch in anderen Ländern Maßnahmen in Atomkraftwerken veranlasst wurden?
Wenn ja, welche, in welchen Anlagen und Ländern? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

->Quellen: