Bundesrat lässt Energie-Gesetze passieren

Kritik am Mieterstrom-Gesetz

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat ein Merkblatt veröffentlicht. Darin wird erklärt, welche Neuerungen durch das Gesetz entstehen und wer die Förderung beantragen kann. Der Mieterstromzuschlag richtet sich nach der Größe der installierten PV-Anlage. Es liegt zwischen 2,11 und 3,7 ct/kWh. Damit will der Gesetzgeber die Wirtschaftlichkeit der PV-Mieterstrommodelle verbessern. Im Zuge des Verfahrens gab es jedoch Kritik daran, dass der Mieterstrom immer noch schlechter gestellt ist als PV-Eigenverbrauch. Zudem ist die Förderung bei 500 Megawatt im Jahr gedeckelt. Ein Überschreiten der Menge wird auf die Förderung im Folgejahr angerechnet. (pv magazine)

Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 3,8 Millionen Wohnungen für Mieterstrom in Betracht kommen. Das sind 18 Prozent aller Wohnungen in Deutschland. Besonders attraktiv ist das Modell für große Wohnhäuser. Mieter sparen damit etwa zehn Prozent ihrer Stromkosten. „Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat, können künftig auch seine Mieter von dem Strom profitieren, der auf dem Hausdach produziert wird“, sagte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries. „Wir wollen, dass künftig auch Mieter am Ausbau der Erneuerbaren Energie beteiligt werden.“ Das sei zwar auch heute schon möglich, rechne sich aber für die meisten Vermieter nicht. „Diese Lücke schließen wir jetzt, in dem wir einen Mieterstromzuschlag einführen“, so Zypries. (bundesregierung.de/mieterstrom)

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Für komprimiertes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG) bestehen derzeit energiesteuerliche Begünstigungen, die jedoch zum 31.12.2018 auslaufen würden. Das Gesetz (Drucksache: 452/17) dient in erster Linie der Umsetzung eines Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages vom 02.07.2015, in dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, diese Begünstigungen zu verlängern. Durch das Gesetz sollen:

  • die derzeitige Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG und LNG) bis Ende 2026 fortgeführt werden, wobei ab 2024 eine Abschmelzung der Höhe vorgesehen ist,
  • nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst werden,
  • eine Steuerbegünstigung für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr eingeführt werden sowie
  • die Ermächtigungsgrundlagen für eine elektronische Kommunikation im Energiesteuer- und Stromsteuerbereich zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung geschaffen werden.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2017 das Gesetz u. a. mit den folgenden Änderungen angenommen, die auch auf Forderungen des Bundesrates zurückgehen:

  • Die Steuerbegünstigung soll auch für Flüssiggas (LPG), das als Kraftstoff verwendet wird, über 2018 hinaus verlängert werden. Die Begünstigung soll jedoch nur bis Ende 2022 fortgeführt und – wie beim Erdgas – sukzessive verringert werden. Die Steuerentlastung soll ebenso für den öffentlichen Personennahverkehr gelten.
  • Der § 60 des Energiesteuergesetzes, der bei einer Zahlungsunfähigkeit von Empfängern von Energieerzeugnissen die Möglichkeit von Steuerentlastungen vorsieht, wird beibehalten. Die Regelung ist insbesondere für mittelständische Tankstellenbetreiber relevant, die im Falle der Streichung des § 60 des Energiesteuergesetzes ihre Besicherungen des Energiesteueranteils gegenüber ihren Vorlieferanten ausweiten müssten.

Das Gesetz soll zu den folgenden jährlichen Steuermindereinnahmen auf Bundesebene führen: 2019 und 2020: jeweils ca. 105 Mio. Euro, 2021: 120 Mio. Euro, 2022: 144 Mio.

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