„Finanzierungsrelevante Inverkehrbringungsmengen“

Änderung des Batteriegesetzes

Der U-Bahnhof Bundestag im BVG-Schema – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Solarify erlaubt sich eine kleine Stilblütenlese: Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) habe – so der parlamentseigene Pressedienst heute im bundestag – dem Bundesumweltministerium bereits am 23.01.2019 mitgeteilt, dass zum 01.07.2019 die Entsorgungskostenbeiträge um durchschnittlich 45 Prozent angehoben werden müssten (siehe: grs-batterien.de/mitteilung-an-die-nutzer-des-gemeinsamen-ruecknahmesystems-batterien). Kurz darauf habe die „herstellerseitige Kündigung finanzierungsrelevante Inverkehrbringungsmengen“ (sic!) noch einmal reduziert. Dies geht aus einer Antwort (19/8174) auf eine Kleine Anfrage (19/7910) der FDP-Fraktion hervor. Darin hatten sich die Fragesteller nach Maßnahmen zur Neuregelung der Wettbewerbsbedingungen durch die Änderung des Batteriegesetzes erkundigt.

Für das Jahr 2020 ergebe sich dadurch eine weitere Finanzierungslücke, die über Preiserhöhungen gedeckt werden müsse, heißt es in der Antwort weiter. Ziel der Novelle des Batteriegesetzes (BattG) sei es, „zu langfristig, tragfähigen Lösungen für eine flächendeckende Sammlung von Gerätaltbatterien“, einem wirtschaftlichen Gesamtsystem und einem qualitativ hochwertigen Batterierecycling zu kommen, schreibt die Bundesregierung. (hib/LBR)

Zur Erläuterung dokumentiert Solarify die Vorbemerkungen der Fragesteller und der Bundesregierung:

V o r b e m e r k u n g   d e r   F r a g e s t e l l e r

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Änderung des Batteriegesetzes (BattG). Grund hierfür sei die vom Gesetzgeber in der Konzeption des BattG nicht vorgesehene wettbewerbliche Konkurrenzsituation zwischen dem GRS (Gemeinsames Rücknahmesystem) und hRS (herstellereigene Recyclingsysteme) (Zeile 8, Überarbeitete Eckpunkte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – BMU für eine Änderung des Batteriegesetzes, Stand: August 2018). So führten unklare Bedingungen zur Rückstellungsbildung sowie unklare Verarbeitungsmengen (Austritt bzw. Eintritt von Herstellern in das GRS sowie unsichere Entsorgungsmenge durch den Verbraucher) zu mangelnder Rückstellungsbildung. Hieraus können sich Defizite in der Bilanz des GRS ergeben und diese auf die im GRS gebundenen Hersteller umgelegt werden, um die Kosten des GRS weiter zu decken. Die zu erwartende Erhöhung der Recyclingkosten wird folglich die Situation des GRS im Wettbewerb mit den hRS schwächen.

Die Änderung soll nun das BattG mit wettbewerblichen Elementen ausstatten. Durch die Änderung des BattG soll das GRS als derzeitiger Konkurrent der hRS in Zukunft vorrangig mit Solidaraufgaben betraut werden und so aus dem Wettbewerb ausscheiden. Die derzeitige Ausarbeitung der Änderung durch das Überarbeitete Eckpunktepapier des BMU für eine Änderung des Batteriegesetzes sieht dabei das GRS als „Auffangsystem“ vor. Damit verbunden ist die sogenannte Auffangverantwortung. Dieses räumt dem GRS ein, Sammelstellen, die nicht durch ein hRS versorgt sind, aufzufangen und dem Recyclingkreislauf zuzuführen. Über die Zahlung einer Sicherheitsleistung durch die hRS soll möglichen Marktaustritten vorgebeugt werden und dann die Finanzierung des GRS sichergestellt werden. Bei einem Marktaustritt eines hRS tritt das GRS aufgrund der Auffangverantwortung an die Stelle des hRS. So erschließt sich aus dem Eckpunktepapier nicht, inwiefern das GRS als Wettbewerber aus dem Markt tritt. Hier bedarf es nach Ansicht der Fragesteller Aufklärung durch die Bundesregierung (Punkt 2 bzw. 4, Überarbeitete Eckpunkte des BMU für eine Änderung des Batteriegesetzes, Stand: August 2018).

Weiter soll das GRS ein Verzeichnis über nicht durch hRS bediente Sammelstellen führen, Informationen für Endbenutzer verbessern und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen (Punkt 2.1., Überarbeitete Eckpunkte des BMU für eine Änderung des Batteriegesetzes, Stand: August 2018). Die Kosten sind hierfür durch die hRS zu tragen (Punkt 3.4., Überarbeitete Eckpunkte des BMU für eine Änderung des Batteriegesetzes, Stand: August 2018). Weiter wird den hRS das Erreichen einer Sammelquote (einzeln zu berechnen pro hRS) als Zulassungsvoraussetzung vorgeschrieben. Diese sei pro hRS zu berechnen (Punkt 3.2., Überarbeitete Eckpunkte des BMU für eine Änderung des Batteriegesetzes, Stand: August 2018). Bei einer realisierten Sammelquote von 45,1 Prozent im Jahr 2017 wird dies bei einer Wettbewerbssituation unweigerlich zu Ausreißern führen, sodass einzelne Wettbewerber die Quote nicht erfüllen können. Aus dem Eckpunktepapier geht nicht hervor, wie im Falle der Nichterfüllung verfahren wird.

Die bürokratischen Aufgaben durch die Kontrolle des komplexen Systems obliegen dabei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register), dem Umweltbundesamt (UBA), dem GRS und dem BMU (Punkt 5, Überarbeitete Eckpunkte des BMU für eine Änderung des Batteriegesetzes, Stand: August 2018). Eine genaue Definition der Aufgaben ist dem Eckpunktepapier nicht zu entnehmen. Es besteht nach Ansicht der Fragesteller der Verdacht, dass durch die Aufteilung der Zuständigkeit hohe Bürokratiekosten entstehen, die durch die hRS bzw. durch die Hersteller erbracht werden müssen. Insgesamt erweckt das Eckpunktepapier aus Sicht der Fragesteller den Eindruck, dass das GRS nicht als Wettbewerber aus dem Markt tritt, sondern aufgrund der Auffangverantwortung, des Angebotsprinzips und der Finanzierung durch die hRS als Wettbewerber erhalten bleiben soll. Die Prüfung einer Gründung einer Tochter des GRS als hRS verstärkt den Eindruck, dass sich das GRS nicht aus dem Markt zurückziehen möchte.

V o r b e m e r k u n g   d e r   B u n d e s r e g i e r u n g

In den vergangenen Jahren hat sich die Situation auf dem Markt der Batterieentsorgung deutlich verändert. Das Solidarsystem der Hersteller GRS sieht sich vermehrt einem Wettbewerb mit herstellereigenen Rücknahmesystemen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund besteht das Erfordernis, das Batteriegesetz (BattG) anzupassen. Ziel einer Novelle des BattG ist es, zu langfristig tragfähigen Lösungen für eine flächendeckende Sammlung von Gerätealtbatterien, ein wirtschaftliches Gesamtsystem und ein qualitativ hochwertiges Batterierecycling zu kommen. Wichtige Elemente sind u. a. der Fortbestand einer verbrauchernahen Sammlung ebenso wie das Erreichen der Sammelquoten. Im vergangen Jahr hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hierzu ein Eckpunktepapier zur Diskussion gestellt. Zu diesen Eckpunkten sind verschiedene Stellungnahmen eingegangen. Diese Stellungnahmen haben gezeigt, dass viele divergierende und sich z. T. widersprechende Interessen bestehen. Infolgedessen wurden Ende des vergangenen Jahres Gespräche mit den betroffenen Akteuren geführt. Die Gespräche sollten dazu dienen, mögliche Kompromisse zu dem zu verfolgenden Konzept zur Änderung des Batteriegesetzes zu diskutieren. Die betroffenen Akteure waren sich in den geführten Gesprächen einig, dass eine Anpassung des bestehenden Batteriegesetzes als Übergangslösung bis zur Novelle der europäischen Batterie-Richtlinie, für den die Europäische Kommission einen Entwurf für das erste Halbjahr 2020 angekündigt hat, ein zielführender Ansatz sein kann. Allerdings gingen die Vorstellungen, wie eine solche Änderung aussehen müsste, auseinander. In den Gesprächen hat das BMU dennoch wertvolle Anregungen erhalten, die bei der Fortentwicklung berücksichtigt werden sollen. Derzeit wird ein Arbeitsentwurf vom BMU vorbereitet. Zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung kann aus Rücksicht auf laufende Abstimmungsprozesse derzeit nicht Stellung genommen werden. (Auf diese Vorbemerkung verweist die Bundesregierung bei fast allen Fragen…)

Solarify meint: Die Herrschaften, die derartige Wortungetüme ersinnen, möchten sich, bitteschön, nicht wundern, wenn das gemeine, weil ungebildete, will heißen, von Gesetzestexten gänzlich unbeleckte Volk „politisch Lied“ in der Tat für ein „garstig Lied“ ansieht und sich abwendet

->Quellen: