EuGH bestätigt: EEG keine staatliche Beihilfe

BEE: „Wegweisend für die Weiterentwicklung der Fördersystematik“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.03.2019 bestätigt: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 war keine Beihilfe. Der BEE begrüßt das EuGH-Urteil natürlich, fordert jetzt aber mehr „Es ist eine klare und deutliche Entscheidung des obersten Europäischen Gerichts“, sagt Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE). Das sei wegweisend für die Weiterentwicklung der Fördersystematik und gebe der Branche nach jahrelangem Tauziehen Rechtssicherheit. „Aus dem Urteil des EuGH folgt, dass die Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission auf das EEG keine Anwendung finden. Der deutsche Gesetzgeber hat dadurch wieder deutlich mehr Handlungsspielräume.“

– Mit seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof dem Rechtsmittel statt, hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.
– Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen hat.
– Infolgedessen fehlt eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile, die sich aus den mit dem EEG 2012 eingeführten Mechanismen ergeben, als „Beihilfen“.

Wind-Onshore-Ausbau – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Nun müsse alles auf den Prüfstand, was auf Druck der EU-Kommission in das EEG aufgenommen worden sei und mehr Nachteile als Vorteile bringe, dazu gehörten unter anderem die Vorschriften zur Nicht-Vergütung bei negativen Strompreisen. Auch die Ausschreibungsregelungen müsse man sich genauer anschauen. Bei der Analyse gelte es, auch die neuen EU-Rahmenbedingungen vor allem der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie der Strommarktverordnung und Strommarktrichtlinie zu beachten.

Der EuGH setzt mit seinem Urteil sowohl das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) als auch die Entscheidung der EU-Kommission außer Kraft. In seiner Begründung führt der EuGH an, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass „die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten“. Anders als von der EU-Kommission dargestellt, ist der EuGH der Auffassung, dass über das EEG keine staatlichen Mittel zum Einsatz kamen.

Der BEE hatte immer die Rechtsansicht vertreten, dass das EEG keine Beihilfe ist und wurde nun vollumfänglich seitens des EuGH bestätigt. Damit habe der EuGH heute in Kontinuität zu seinem Urteil von 2001 entschieden, in dem er bereits entschieden hatte, dass das Stromeinspeisungsgesetz mit seinem Umlagenmechanismus keine Beihilfe ist.

Fell: „Eine Art Doppelspiel“

Der Energie-Experte Hans-Josef Fell zeigte sich zufrieden: „Die Einspeisevergütung bei Erneuerbaren Energien ist nach europäischem Recht keine Beihilfe (Subvention), damit kann die Europäische Kommission die Mitgliedsländer nicht zwingen, ihre beihilferechtlichen Leitlinien auf das EEG anzuwenden. Der Schaden ist aber dennoch sehr groß. Denn das EEG wurde seit 2012 und mehrfach in den Folgejahren auch unter dem beihilferechtlichen Diktat der EU-Kommission vor allem mit dem Wechsel zu Ausschreibungen immer weiter verschlechtert. Mit dem Effekt, dass der Ausbau der Erneuerbaren in Deutschland und anderen europäischen Ländern massiv gedrosselt wurde. Gleichzeitig ist die Akteursvielfalt verringert worden, da Privatleute, kleine und mittlere Unternehmen, sowie Genossenschaften, sich an Ausschreibungen fast nicht oder nur sehr schwer beteiligen konnten. Immerhin hatte die Bundesregierung in einer Art Doppelspiel die Beihilfeleitlinien zwar unterstützt, aber gleichzeitig gegen die EEG-Einstufung der EU-Kommission als Beihilfe geklagt und heute Recht bekommen.“

Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte im November 2014 das EEG als Beihilfe deklariert. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hatte in 1. Instanz im Mai 2016 die Sichtweise der EU-Kommission bestätigt und eine Klage der Bundesregierung gegen die EU-Kommission abgewiesen. Nach diesem Entscheid hatte die Bundesregierung wiederum Rechtsmittel eingelegt und vor dem Europäischen Gerichtshof in 2. Instanz geklagt. Das Urteil des EuGH ist rechtlich bindend und hebt alle anderen Urteile auf, der Klageweg ist abgeschlossen.

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