BMWK beschließt Reform der Sanierungsförderung

Vereinfachung der Antragstellung durch klarere Zuständigkeiten

Die Bundesregierung will die Förderung von Energieeffizienz in Gebäuden einfacher, klarer und verlässlicher gestalten und auf den größten Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz ausrichten. Schwerpunkt der Förderung wird die energetische Sanierung sein. Ziel ist, dass möglichst viele Menschen vom Förderprogramm profitieren, damit sie Energiefresser wie alte Fenster, Türen und Gasheizungen austauschen, Häuser und Wohnungen sanieren und so Energiekosten einsparen. Deshalb wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aufgestellt. Die entsprechende Reform hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 26.07.2022 nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts der Bundesregierung vorgelegt.

Vorbereitung zur Dämmung, Glaswolle für energetische Sanierung – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Die Änderungen traten ab 28.07.2022 in gestufter Reihenfolge in Kraft. Ab dem 28.07.2022 greifen die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW. Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung, wie den Fenstertausch, gelten die neuen Förderbedingungen für die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 15.08.2022. Die Neubauförderung wird dann in einem weiteren, späteren Schritt vom Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für das Jahr 2023 umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Hier gibt es für dieses Jahr aktuell erstmal nur Folgeanpassungen, das heißt, Anpassungen, die aus den Änderungen bei der Sanierung resultieren und zum anderen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abbilden.

  • Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienz­haus-Stufe 100 / Effizienz­gebäude-Stufe 100 und der individuelle Sanierungs­fahrplan (iSFP-Bonus).
  • Die Kredit­förderung der Einzel­maßnahmen bei der KfW wurde eingestellt. Die Zuschuss­förderung der Einzel­maßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
  • Die Förderung von gas­betriebenen Anlagen und den damit einher­gehenden Umfeld­maßnahmen entfällt.
  • Bei Sanierung, Neubau und Kauf wurden Kredit­höchst­beträge und Tilgungs­zuschüsse angepasst.
  • Die Zuschüsse für die Sanierung von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) können nicht mehr beantragt werden.

Hintergrund der Reform der Gebäudeförderung ist die angespannte Lage bei der Energieversorgung und die hohen Preise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sowie die Zuspitzung der Klimakrise. „Beides erhöht die Dringlichkeit, auch im Gebäudebereich fossile Technologien zügig zu ersetzen und einen höheren Fokus auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu legen. Weniger Energie zu verbrauchen, ist der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit und Klimaschutz und hilft, bei den Energiekosten zu sparen“, sagte der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck.

Wichtig ist dabei, mit den verfügbaren staatlichen Mitteln ein möglichst großes Investitionsvolumen zu hebeln und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viele bei der Sanierungsförderung zum Zuge kommen. Damit dies gelingt, steigen die im Haushalt und Wirtschaftsplan zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) zugewiesenen Fördermittel für die Sanierung im Vergleich zu den Jahren zuvor. Zugleich werden die Fördersätze leicht reduziert, bei Komplettsanierungen wird angesichts des sich verändernden Zinsumfeldes auf zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse umgestellt.

„In Zukunft bekommt der oder die Einzelne etwas weniger an Förderung als vorher, aber dafür können viele Menschen von den Förderprogrammen profitieren. Das ist in Zeiten von hohen Energiekosten angezeigt. Die allermeisten Menschen leben in älteren Häusern. Jetzt zu sanieren, Fenster auszutauschen, die Gasheizung rauszuwerfen – das hilft, um Kosten zu sparen und geht mit Klimaschutz Hand in Hand: Der Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz liegt bei der energetischen Gebäudesanierung rund um das 4,5-fache höher als im Neubau. Vor dem Hintergrund der haushaltpolitischen Vorgabe ist das eine gute Lösung“, so Habeck.

Die Umstellung dient auch der Verlässlichkeit; sie soll dafür sorgen, dass kontinuierlich gefördert werden kann. Die Antragstellung für die Bürgerinnen und Bürger wird zudem vereinfacht, indem Ansprechpartner und Zuständigkeiten klarer werden.

Mit der Reform der BEG werden jährliche Bewilligungen von 13-14 Milliarden Euro möglich bleiben, davon etwa 12-13 Milliarden Euro für Sanierungen. Zum Vergleich: 2021 wurden rund 8 Mrd. Euro und 2020 rund 5 Milliarden Euro für die Sanierung ausgegeben. In 2022 sind es aktuell für die Sanierungsförderung rund 9,6 Milliarden Euro im Zeitraum von Januar bis 07. 2022.

Im Einzelnen zur Reform der BEG:

Die Reform der BEG hat den klaren Fokus auf der Neuausrichtung der Sanierungsförderung.
Zeitlich wird sie in zwei Schritten vollzogen:

  1. kurzfristig gelten ab dem 28.07.2022 neue Förderbedingungen bei Komplettsanierungen und der noch laufenden Neubauförderung und
  2. ab dem 15.08.2022 greifen neue Förderbedingungen bei Einzelmaßnahmen der Sanierung.

1. Sanierungsförderung

  • Bessere Übersicht bei der Antragstellung
    Die Antragstellung wird übersichtlicher. Wer eine Komplettsanierung umsetzen und dafür Förderung beantragen möchte, wendet sich an die staatliche Förderbank KfW. Wer Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich an das BAFA; nur noch dieses ist künftig für die sogenannten Einzelmaßnahmen zuständig. Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung bei der KfW entfällt, da diese Variante keine große Nachfrage erfahren hat.
    Dabei bleibt es bei der Breitenförderung für alle Antragssteller. Auch weiterhin können Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen von der Gebäudeförderung profitieren können. Auch die Grundsystematik der BEG bleibt bestehen, das heißt als Förderobjekte kommen in Betracht: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung.
  • Neue Ausrichtung
    Die verfügbaren Haushaltsmittel sollen optimal für Sanierungen eingesetzt werden, dafür muss das Ambitionsniveau steigen, damit die geförderten Gebäude „klimawandelfest“ sind und zum Ziel eines klimaneutralen Wohnungsbestandes 2045 passen. Deshalb wird insbesondere ein Heizungs-Tausch-Bonus für Gaskessel eingeführt und jegliche Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen gestrichen – auch deshalb die Notwendigkeit, die Reform zügig zu vollziehen.
    Dabei geht die BEG-Reform Hand in Hand mit dem neuem Ordnungsrecht, dem Gebäudeenergiegesetz. Neue gesetzliche Vorgaben (insbesondere 65 % erneuerbare Energien Vorgabe für neue Heizungen in Neubau und Bestand, die ab 2024 greifen) sorgen dafür, dass Eigentümer selbst mehr Investitionen in Gebäudeeffizienz tätigen müssen.
  • Förderbedingungen
    Die Förderung soll weiterhin allen Antragstellergruppen zur Verfügung stehen. Um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern angesichts knapper Haushaltsmittel den Zugang zu Förderung zu ermöglichen, sind etwas verringerte Fördersätze notwendig. Steigende Energiepreise machen Investitionen in höhere Effizienz grundsätzlich schneller rentabel. Die Fördersätze werden deshalb um 5-10 %-Punkte abgesenkt. Sie bleiben damit weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen (max. förderfähige Kosten von 60.000) zwischen bis zu 20 % bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 % bei Wärmepumpen, bei den Komplettsanierungen (max. förderfähige Kosten von 150.000) zwischen bis zu 25 % für eine Sanierung auf die EH 85 Stufe als neuer Eingangsförderstufe und bis zu 45 % für eine Sanierung auf EH 40 Stufe (s. Beispiele unten, diese Beispiele beziehen sich auf die maximal mögliche Zinsverbilligung). Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u. a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken. Zu Informationen rund um das aktuelle Niveau der Zinsverbilligung, stehen die Produktseiten der KfW zur Verfügung.

Beispiel Komplettsanierung (sogenannte systemische Sanierung):
Bislang erhielten Antragstellende bei einer Komplettsanierung, das heißt bei einer umfassenden Sanierung, bei der eine bessere Effizienzhaus-Stufe erreicht wurde (konkret das Effizienzhaus/gebäude-Niveau EH/EG 40) einen Fördersatz von 50 % (mit EE-Klasse), dies entsprach 75.000 Euro. Jetzt liegt der maximale Fördersatz (Tilgungszuschuss von 30 % und max. mögliche Zinsvergünstigung mit einem Subventionswert von etwa 15 %) bei insgesamt 45 % (mit EE– oder NH-Klasse und mit Bonus für ein Worst-Performing-Building ab 22.09.2022), dies entspricht 67.500 Euro.

Beispiel Wärmepumpe:
Früher lag der Fördersatz bei maximal 50 %. Jetzt liegt der maximale Fördersatz beim Einbau einer Wärmepumpe bei 40 % auf die Höchstgrenze von 60.000 Euro je Wohneinheit, dies entspricht einer Fördersumme von bis zu 24.000 Euro. Früher bekam man bis zu 30.000 Euro, nach der Reform bis zu 24.000 Euro für die Wärmepumpe.

Beispiel Fensteraustausch:
Früher lag der Fördersatz bei bis zu 25 %, nach der Reform bei rund 20 %. Früher konnte man rund 15.00 Euro beim Fensteraustausch bekommen, nach Reform sind es 12.000 Euro.

2. Folgeanpassungen bei Neubauförderung

Bei der Neubauförderung erfolgt die Reform erst zu 2023. Diese erarbeitet das Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Jetzt erfolgen mit der BEG-Reform nur notwendige Folgeanpassungen, die aus der Reform der Sanierung. Konkret wird die Neubauförderung weitgehend auf zinsverbilligte Kredite umgestellt. So werden die Tilgungszuschüsse im Neubau auf 5 % gesenkt. Mit der Zinsvergünstigung steht aber weiterhin ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Ab 2023 soll die Gebäudeförderung für den Neubau neu ausgerichtet werden. Ziel ist, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie im Koalitionsvertrag vereinbart.

3. Zeitliche Abfolge der BEG-Reform

a. Schritt 1 – kurzfristige Umsetzung der Programmänderungen bei der KfW zum 28.07.2022
Schritt 1 der Umsetzung betrifft die Programmänderungen der KfW. Diese werden zum 28.07.2022 umgesetzt. Die rasche Umstellung ist notwendig, um sicherzustellen, dass ohne Fadenriss weiter gefördert werden kann und Vorzieheffekte vermieden werden.
Für Anträge, die bis einschließlich 27.07.2022 (24:00) bei der KfW eingegangen sind, gilt Vertrauensschutz, d.h. sie erhalten weiter die alten Förderkonditionen. Hiermit wird eine weit gefasste Übergangsregelung geschaffen, denn grundsätzlich schafft erst eine verbindliche Förderzusage einen gesicherten Anspruch auf Vertrauensschutz. Für alle, die noch keinen Antrag gestellt haben, besteht ein attraktives Förderangebot zu den geänderten neuen Konditionen, die zwar etwas niedriger sind, aber weiter attraktiv sind.

b. Schritt 2 – Umstellung der Förderbedingungen bei den Einzelmaßnahmen der Sanierung beim BAFA zum 15.08.2022
Änderungen betreffend die Einzelmaßnahmen bei der Sanierung beim BAFA (Heizungen, Gebäudehülle) erfolgen mit einer Übergangsfrist zum 15.08.2022. Hierunter fällt u.a. die Absenkung der Fördersätze für die Einzelmaßnahmen, Aufhebung aller Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen sowie die Einführung des Heizungs-Tausch-Bonus. Das heißt, Anträge auf Einzelsanierung beim BAFA können bis zum 14.08.2022 24:00 Uhr zu den alten Bedingungen gestellt werden; ab dem 15.08.2022 greifen auch hier die neuen Förderbedingungen.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kritisiert die Kürzungen bei der Förderung für Gebäudesanierung als Katastrophe für den Klimaschutz. Das Bundeswirtschaftsministerium müsse dringend nachsteuern, so die DUH. Die geplanten Änderungen würden die Gebäudesanierung in Zeiten von Inflation und steigenden Baukosten vollständig zum Erliegen bringen,so die DUH.

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