EU gegen geplante Obsoleszenz

Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel

Das Europaparlament hat eine Richtlinie zur Stärkung von Verbraucherrechten im ökologischen Wandel verabschiedet. Der Entwurf muss nun vom EU-Rat gebilligt werden. Ziel ist es, Hersteller daran zu hindern, dass ihre Produkte dadurch vorzeitig unbrauchbar werden, wenn Teile kaputt gehen und nicht repariert werden können. Sie gehört zusammen mit den Vorschlägen für Ökodesign, Umweltlabels, und das Recht auf Reparatur zu einem Gesamtpaket für die Umwelt und Verbraucherrechte.

Kreislaufwirtschaft – Grafik © EU-Rat

Wird das Produkt kurz nach der Garantiezeit künstlich unbrauchbar („geplante Obsoleszenz“), kommt das Vorgehen auf eine schwarze Liste von verbotenen Praktiken. Beispiel: Wenn eine Softwarelizenz bei einem Produkt ausläuft, muss die Dauer der Lizenz deutlich angegeben sein. Außerdem muss gekennzeichnet sein, wenn ein Produkt mit den Ersatzteilen von Drittanbietern (Kabel, Druckpatronen usw.) funktioniert. Für Verbraucher:innen soll ein Logo auf der Verpackung klarmachen, ob das Produkt gegen diese Regeln verstößt. Und weitere Nachhaltigskeitsbehauptungen wie „klimaneutral“ oder „grün“ sind nur dann zulässig, wenn die Behauptung auf einem öffentlich zugänglichen Zertifizierungssystem basiert.

Rat legt Standpunkt fest

Der Rat hat am 03.05.2023 seinen Standpunkt (das „Verhandlungsmandat“) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel angenommen. Damit sollen durch Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Verbraucherrechte-Richtlinie die Verbraucherrechte gestärkt werden. Mit dem Standpunkt des Rates werden die Verbraucherrechte gestärkt, allgemeine Umweltaussagen verboten und ein einheitliches grafisches Format der Europäischen Union eingeführt , das den Verbrauchern helfen soll, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien zu erkennen.

Schutz vor unlauteren Praktiken

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wollen einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten, indem sie nachhaltigere Produkte kaufen, sind aber häufig mit unlauteren Geschäftspraktiken wie irreführenden „grünen“ Aussagen oder Produkten konfrontiert, die früher als erwartet kaputtgehen oder deren Reparatur zu schwierig oder zu teuer ist. Wegen dieser Probleme stärkt der Rat mit seinem Standpunkt das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information und ermöglicht es ihnen, sich aktiv am grünen Wandel zu beteiligen.

In dem gebilligten Verhandlungsmandat schlägt der Rat ein Verbot allgemeiner Umweltaussagen wie „öko“, „grün“ oder „klimaneutral“ vor. Hersteller sollen nicht mehr auf diese allgemeine Weise für ihre Produkte, Verfahren oder Unternehmen werben dürfen, wenn die Aussagen nicht durch ein öffentlich zugängliches Zertifizierungssystem begründet werden können.

Um eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten zu ermöglichen und die Verwirrung auf Verbraucherseite zu verringern, sollen künftig nur Nachhaltigkeitssiegel zulässig sein, die auf amtlichen Zertifizierungssystemen beruhen oder als Zertifizierungsmarke eingetragen oder von Behörden festgelegt werden.

Diese Maßnahmen beziehen sich auf Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit des Produkts oder auf die Methoden, mit denen Händler die Nachhaltigkeit der von ihnen verkauften Produkte vergleichen.

Mit dem Vorschlag der Kommission wird der Anhang der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erweitert, in dem die Geschäftspraktiken aufgeführt sind, die unter allen Umständen verboten sein werden, auch „Schwarze Liste“ genannt.

Es gilt als unlautere Geschäftspraxis, wenn Händler Verbraucher nicht darüber informieren, dass eine Ware eine begrenzte Lebensdauer hat oder ein Merkmal enthält, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken. Die Verbraucher sollten auch gewarnt werden, wenn die Ware so konzipiert wurde, dass sie nicht mit Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die von Drittherstellern bereitgestellt werden, kompatibel ist. Es wird außerdem verboten sein, Waren als reparierbar zu präsentieren, wenn dies nicht der Fall ist.

Durchsetzung der Verbraucherrechte

Der Vorschlag der Kommission enthält in den Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie eine neu eingeführte gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für Hersteller. Das ist eine Verpflichtung seitens des Herstellers, dass die Ware während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Funktionen oder Leistungen erhalten wird. Der Rat schlägt die Schaffung eines einheitlichen grafischen Formats vor, um die Verbraucher eindeutig über diese Haltbarkeitsgarantien für bestimmte Waren zu informieren. Damit soll es ein einheitliches visuelles Logo geben, anhand dessen die Verbraucher im Binnenmarkt Waren identifizieren können, für die diese Garantien gelten.

In dem Kompromisstext werden die Händler außerdem dazu verpflichtet, für Produkte mit digitalen Elementen Information bereitzustellen. Beispielsweise sollten die Verbraucher bei Produkten, für die Software-Updates bereitgestellt werden, darüber informiert werden, wie lange sie diese Aktualisierungen beziehen können.

Umsetzung

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an die Änderungen der Rechtsvorschriften zu geben, ist im Standpunkt des Rates eine Verlängerung der Umsetzungsfrist von 18 auf 24 Monate vorgesehen.

Nächste Schritte

Mit dem Mandat des AStV wird die Verhandlungsposition des Rates formalisiert. Damit erhält der Ratsvorsitz ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, die aufgenommen werden können, sobald das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat.

Hintergrund

Die Kommission hat am 30.03.2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher beim ökologischen Wandel vorgelegt. Der Vorschlag gehört zu den Initiativen der neuen Verbraucheragenda der Kommission von 2020 und des Aktionsplans der Kommission für die Kreislaufwirtschaft von 2020 und ist eine Folgemaßnahme des europäischen Grünen Deals. Er ist Teil eines Pakets von vier Vorschlägen, zusammen mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung und den Richtlinienvorschlägen zu Umweltaussagen und zum Recht auf Reparatur.

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