Das neue EEG in Kürze

EEG-Reform – Das ändert sich ab August für Solarstrom-Erzeuger

  • Abgabe für Solarstrom-Selbstnutzer („Sonnensteuer“) wird stufenweise eingeführt
  • Eigenheimbesitzer und Bestandsanlagen bleiben von EEG-Umlage befreit
  • Förderung für Solarstrom sinkt weniger schnell
  • Marktprämie statt Förderung für größere PV-Neuanlagen

Die EEG-Novelle hat am 11.07.2014 den Bundesrat passiert. Am 01.08. 2014 treten damit verschiedene Änderungen für Neuanlagen zur Solarstromerzeugung in Kraft. Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) erklärt, was sich ändert und was Solarstrom-Erzeuger künftig beachten müssen:

Ökostrom-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom

Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen PV-Anlage auch selbst verbrauchen möchte, muss  im Grundsatz darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang soll gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom zu entrichten. Für 2014 sind das rund 1,9 Ct/kWh. Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent – auch für Photovoltaik-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.

Bagatellgrenze für private Eigenversorger

PV-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt – typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen – sind von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG 2014 von der Ökostrom-Umlage befreit.

EU-Politiker und die Bundesregierung hatten ursprünglich geplant, alle solaren Selbstversorger künftig mit mindestens 70 Prozent der derzeitigen Ökostrom-Umlage in Höhe von 6,24 Ct/kWh zu belasten. Der BSW-Solar hatte mit Nachdruck den vollständigen Verzicht auf dieses Vorhaben gefordert. In Zusammenarbeit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband konnte er zumindest eine Bagatellgrenze für kleine PV-Anlagen erwirken und für größere Photovoltaik-Systeme eine lediglich 40-prozentige Umlagebeteiligung durchsetzen. Darüber hinaus erhöht sich ab 01.08.2014 die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Ct/kWh – unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.

Einspeisevergütung oder Marktprämie

Die Bundesregierung führt mit dem EEG 2014 zudem die „verpflichtende Direktvermarktung“ ein. Betreiber neuer PV-Anlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer PV-Anlage allein nicht decken können, erhalten PV-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Ct/kWhauf die Marktprämie. Für kleinere PV-Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.