Folgen energetischer Modernisierung

Fragen und Antworten

1. Hat nach Einschätzung der Bundesregierung das MietRÄndG (Bundestagsdrucksache 17/10485) seit seiner Inkraftsetzung zu einer spürbaren Erhöhung der Sanierungsquote im Wohngebäudebestand geführt? Wenn ja, woran misst die Bundesregierung die Auswirkung des Gesetzes auf die Sanierungsquote? Wenn nein, plant die Bundesregierung weiterführende Gesetze oder Verordnungen zur Erhöhung der Sanierungsquote, oder wird sie abwarten, ob die mit der Gesetzesnovelle beabsichtigte Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt eintritt?
2. In welchem Maße trägt nach Einschätzung der Bundesregierung das MietRÄndG zur Erreichung des Ziels, den Wärmebedarf des Gebäudebestandes nachhaltig zu senken, bei, und woran misst sie diesen Beitrag?
3. Welchen Anteil hat nach Einschätzung der Bundesregierung das MietRÄndG an der Erreichung des Ziels, den Primärenergiebedarf bis zum Jahr 2050 um 80 Prozent zu senken, und wie misst und kontrolliert sie diesen?

Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Mietrecht enthält wichtige Rahmenbedingungen für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an vermieteten Wohnungen. Daneben sind aber auch andere Faktoren wie etwa steuerliche Rahmenbedingungen, finanzielle Anreize durch staatliche Förderung sowie das jeweilige Zinsniveau für die Entscheidung in die energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes zu investieren von hoher Bedeutung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit den durch das MietRÄndG geschaffenen Erleichterungen für die energetische Modernisierung ein positiver Effekt auf die Sanierungstätigkeit im Mietwohngebäudebestand und die Einsparung von CO2-Emissionen verbunden ist. Allerdings kann die Wirkung der Verbesserung der mietrechtlichen Rahmenbedingungen für die energetische Sanierung von Mietwohnungen durch das MietRÄndG nicht an konkreten Zahlen festgemacht werden, da diese nicht isoliert von den anderen genannten Faktoren betrachtet werden kann. Gleiches gilt für die Wirkung der Verbesserung bzw. Änderung von Einzelregelungen.

Die Energieeffizienz im Gebäudebereich voranzubringen ist einer der Eckpfeiler des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE). Die Strategie der Bundesregierung setzt auf eine sinnvolle, kosteneffiziente Kombination verschiedener Instrumente. Dazu gehören etwa finanzielle Anreize durch staatliche Förderung und eine gezielte Beratung, die den Eigentümern und Nutzern (Mietern) die Vorteile von energetischen Sanierungen verdeutlichen. Die Entwicklung der Energiewende insgesamt wird durch einen kontinuierlichen Monitoringprozess begleitet.

5. In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Wegfall des mieterseitigen Härtefalleinwandes zu für die Mieterinnen und Mieter untragbaren Mieterhöhungen mit der Folge ihres Wegzuges geführt?

Der mieterseitige Härtefalleinwand ist mit dem Mietrechtsänderungsgesetz nicht weggefallen. Das Gesetz unterscheidet aber zwischen der Duldung der Modernisierungsmaßnahme und der Mieterhöhung. Härtefallgründe können nach wie vor sowohl in Bezug auf die Duldungspflicht als auch hinsichtlich der Mieterhöhung geltend gemacht werden. Allein hinsichtlich der Pflicht zur Duldung der Maßnahme – nicht aber bei der Mieterhöhung – bleiben die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten im Rahmen der Abwägung außer Betracht (§ 555d Absatz 2 BGB). In Bezug auf die Mieterhöhung ist keine Änderung bei der Berücksichtigung von Härtefallgründen eingetreten. Der Mieter muss diese Gründe aber rechtzeitig mitteilen (§ 555d Absatz 3 und 4 BGB).

9. Wie viele Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern gab und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des MietRÄndG wegen des Wegfalls des Mietminderungsrechts für die Dauer von drei Monaten in der Bauphase?

Für Mietminderungsklagen sind in erster Instanz stets die Amtsgerichte und in der Berufungsinstanz die Landgerichte der Länder sachlich zuständig. Die statistische Erfassung der Klagen obliegt deshalb nach dem Grundgesetz den Ländern. Die Länder erfassen auf Grundlage bundeseinheitlicher Landesverwaltungsanordnungen statistische Informationen und übermitteln diese an das Statistische Bundesamt, das die Länderzahlen zu der jährlichen Bundesstatistik „Rechtspflege – Zivilgerichte“ (Fachserie 10, Reihe 2.1) zusammenstellt. Statistische Informationen zu der Anzahl der Klagen auf Mietminderung werden dort nicht erfasst.

12. Inwieweit haben Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit, dem auf Pauschalwerten basierenden Mieterhöhungsverlangen rückwirkend zu widersprechen, wenn die vorhergesagte Energieeinsparung nicht erreicht wird?

Das Mieterhöhungsverlangen ist gerechtfertigt, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, durch die Endenergie oder Primärenergie gemäß § 555b Nummer 1 und 2 BGB nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird. Die Angabe von Pauschalwerten betrifft allein die formelle Rechtmäßigkeit der Mieterhöhungserklärung (§§ 559b Absatz 1 Satz 3, 555c Absatz 3 BGB). Ob die Mieterhöhung materiell wirksam ist, hängt davon ab, ob durch die Maßnahme tatsächlich Einsparungs- oder Klimaschutzeffekte erreicht werden. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Pauschalwerte auch in vollem Umfang erreicht werden.

13. Welche wirtschaftlichen Berechnungen liegen der Festsetzung der Modernisierungsumlage auf 11 Prozent zugrunde?

Durch das Zweite Gesetz über Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 18. Dezember 1974 ist mit dem damaligen § 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet worden, die Miete zu erhöhen um 14 Prozent der aufgewandten Kosten für eine Maßnahme, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Die Regelung verfolgte das Ziel, Anreize für eine Modernisierung von Wohnungen zu setzen und insbesondere Modernisierungen von Altbauten zu befördern. Der Umlagesatz entsprach der Regelung in § 12 Absatz 2 Altbaumietenverordnung, die ab dem 1. August 1958 eine Umlage von 12 Prozent, ab dem 1. Juli 1960 von 14 Prozent vorsah. Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom 27. Juni 1978 wurde der Anwendungsbereich auf die nachhaltige Einsparung von Heizenergie erweitert und der Prozentsatz auf 11 Prozent abgesenkt. Dies erfolgte erst im parlamentarischen Verfahren auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses.

14. Wie viele Verträge über gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte (Contracting) sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des MietRÄndG abgeschlossen worden?

Der Bundesregierung liegt keine Statistik über die Anzahl abgeschlossener Verträge über gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte bei Mietverhältnissen vor. Für Deutschland ergeben sich nach Schätzung von Verbänden rund 55.000 neue Wärmeliefer-Contracting-Verträge in der gesamten Wohnungswirtschaft für das Jahr 2013.

15. Was versteht die Bundesregierung unter „erheblichen“ Effizienzsteigerungen bei der Wärmeerzeugung und unter einer „erheblichen“ Beschleunigung der Modernisierung der Wärmeversorgung durch das Contracting?

Die Erheblichkeit von Effizienzsteigerungen bei der Wärmeerzeugung sowie der Beschleunigung von Modernisierungen lässt sich nicht in festen Zahlengrößen, sondern nur qualitativ beschreiben. Ob erhebliche Effizienzsteigerungen und erhebliche Beschleunigungen bei der Modernisierung erreicht werden, hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Insgesamt geht die Bundesregierung aber davon aus, dass die Erweiterung der Möglichkeiten des Wärmeliefer- Contractings im vermieteten Gebäudebestand zu nicht unwesentlichen Effizienzsteigerungen bei der Wärmeversorgung führt.

Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt.

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