BMWI veröffentlicht Eckpunkte zur EEG-Novelle 2016

VII. Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See

Künftig soll die Förderung auch für Windenergie auf See wettbewerblich ermittelt werden. Daher werden für alle Windenergieanlagen auf See, die ab 2021 in Betrieb genommen werden, Ausschreibungen eingeführt. Dies wird in dem neuen Windenergie-auf-See-Gesetz geregelt, das als Teil der EEG-Novelle 2016 eingeführt wird (Artikelgesetz).

Dieses Gesetz regelt das Ausschreibungsdesign nur, soweit dieses vom EEG abweicht. Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des EEG zu Ausschreibungen Anwendung (z. B. Ausschreibung der gleitenden Marktprämie, Sicherheiten und Preisverfahren „pay-as-bid“).

  1. Leitgedanken

Das Windenergie-auf-See-Gesetz ist von zwei Leitgedanken geprägt:

  1. a) Der Ausbau der Windenergie auf See soll stetig fortgesetzt werden.

Ein „Fadenriss“ bei dieser vergleichsweise jungen Technologie soll verhindert werden. Daher wird im Rahmen des Ausbaukorridors des EEG 2014 ein kontinuierlicher Zubau sichergestellt. Hierdurch wird auch den industriepolitischen Belangen der Küstenregionen Rechnung getragen.

  1. b) Die Windenergie auf See soll möglichst kosteneffizient ausgebaut werden.

Hierfür greifen zwei Maßnahmen ineinander: Erstens dienen die Einführung der Ausschreibungen und die Einhaltung des Ausbaupfades der Kosteneffizienz. Zweitens müssen der Ausbau der Windenergieanlagen auf See und der Bau der dafür erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen zeitlich und vom Umfang her aufeinander abgestimmt werden. Dazu werden Flächenplanung und Raumordnung, Anlagengenehmigung, EEG-Förderung und Netzanbindung zukünftig noch besser miteinander verzahnt.

Ziel des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist daher ein konsistenter Rechtsrahmen für die Entwicklung der Windenergie auf See – ein Rechtsrahmen „aus einem Guss“: Von der Flächenentwicklung und den Ausschreibungen über die Genehmigung bis zur Inbetriebnahme der Windparks werden alle relevanten Rechtsmaterien in einem Gesetz gebündelt und zusammengeführt. Zudem werden auch das Energiewirtschaftsgesetz angepasst und Teile der Seeanlagenverordnung in das Windenergie-auf-See-Gesetz integriert. Infolge dessen ist das Windenergie-auf-See-Gesetz zwar mit einem vergleichsweise hohen Regelungsumfang verbunden. Dieser Regelungsansatz erhöht jedoch die Verständlichkeit des Rechtssystems, vermeidet Wertungswidersprüche zwischen unterschiedlichen Regelungsbereichen und erhöht die Planungs- und Investitionssicherheit für die Beteiligten.

  1. Ausschreibungen im Zielmodell (ab 2025) – das zentrale („dänische“) Modell

Nach einer Übergangsphase (siehe unten 3.) erfolgt die Ausschreibung im sog. „zentralen Modell“. In diesem Modell werden Flächenplanung und Raumordnung, Anlagengenehmigung, EEG-Förderung und Netzanbindung besser und kosteneffizienter miteinander verzahnt:
– Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und die BNetzA legen gemeinsam in einem Flächenentwicklungsplan die Flächen fest, auf denen künftig Windparks errichtet werden sollen. Sie legen zugleich fest, wie und wann diese Flächen angebunden werden sollen. Der Flächenentwicklungsplan ist damit das zentrale Planungsinstrument für die Nutzung der Windenergie auf See. Der bisherige Bundesfachplan Offshore und Teile des bisherigen Offshore-Netzentwicklungsplans gehen darin auf, der Flächenentwicklungsplan trifft künftig Festlegungen, die heute in diesen beiden Plänen enthalten sind.
– Das BSH untersucht die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen vor. So werden ungeeignete Flächen frühzeitig ausgenommen. Zudem stehen so allen Bietern vor der Ausschreibung dieselben Informationen zu der auszuschreibenden Fläche zur Verfügung, z. B. zur Meeresumwelt oder den Windverhältnissen. Die Informationen verringern die Kosten der Projektentwicklung und beschleunigen das spätere Genehmigungsverfahren, weil die Windparkbetreiber sie nicht mehr selbst ermitteln müssen.
– Die Bieter konkurrieren in der Ausschreibung um die Errichtung eines Windparks auf der voruntersuchten Fläche.Nur wer einen Zuschlag erhält, darf auf der Fläche Windenergieanlagen errichten, erhält den Anspruch auf die Marktprämie und darf die Anbindungskapazität nutzen.
– Das zentrale Modell gilt für Inbetriebnahmen von Windparks auf See ab dem Jahr 2025.
– In einem jährlichen Gebotstermin werden im Durchschnitt 800 MW pro Jahr ausgeschrieben.Die erste Ausschreibung findet im Jahr 2020 statt.

  1. Ausschreibungen in der Übergangsphase (2021 bis 2024) – zwei Auktionen

Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung wird das zentrale Modell erst nach einer Übergangszeit wirksam. In der Übergangsphase (Inbetriebnahme in den Jahren 2021 bis 2024) gilt ein anderes Ausschreibungsregime:

– Um einen kontinuierlichen Zubau sicherzustellen, wird der Zubau unter Berücksichtigung des Ausbaukorridors unter bereits fortgeschritten geplanten und genehmigten Windparks ausgeschrieben.
– Es finden zwei Gebotstermine im Jahr 2017 statt. Dabei werden insgesamt 2,5 GW für diese Projekte ausgeschrieben. Damit der Ausbaukorridor nicht überschritten wird, dürfen 2025 höchstens 11 GW Leistung installiert sein.
– Die voraussichtlich teilnahmeberechtigten Projekte haben eine geschätzte Gesamtleistung von rund 6 bis 7 GW, sodass ausreichend Wettbewerb bestehen dürfte.
– Für die Nordsee bedeutet dies eine Bestätigung von voraussichtlich vier Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils eine mit einem geplanten Fertigstellungstermin in den Jahren 2021 bis 2024, im Offshore-Netzentwicklungsplan 2025. Gegebenenfalls nach den Ausschreibungen in der Übergangsphase nicht mehr erforderliche Leitungen können unmittelbar nach dem zweiten Gebotstermin noch geändert (storniert) werden. Für die Ostsee ist die Planung der Offshore-Anbindungsleitungen aufgrund der kürzeren Bauzeiten flexibler.
– Im Übergangsmodell ist ein Bonus in Abhängigkeit von der Wassertiefe vorgesehen; dies knüpft an die bisherige Regelung bei der gesetzlich festgelegten Vergütungshöhe im EEG 2014 an.
– Die Entwickler der bestehenden Projekte, die in der Übergangsphase nicht zum Zuge kommen, werden im zentralen Modell bevorzugt behandelt: Wenn ihre Flächen ausgeschrieben werden, können sie zu den Bedingungen des besten Gebots ihr Projekt dort realisieren (sog. „Eintrittsrecht“).

  1. Verknüpfung mit Genehmigungsrecht

– Bezuschlagte Windparks müssen für den Bau weiterhin ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dies gilt sowohl im zentralen Modell als auch im Übergangsmodell, sofern die Anlagen noch nicht genehmigt worden sind. Die entsprechenden Regelungen werden aus der Seeanlagenverordnung in das WindSeeG überführt und mit diesem verzahnt: Ist das Genehmigungsverfahren nicht erfolgreich, entfällt der Zuschlag. Entfällt der Zuschlag, etwa weil die Realisierungsfrist nicht eingehalten wird, wird die Genehmigung unwirksam.

  1. Ausnahmen

– Folgende Windenergieanlagen auf See sind von dem Erfordernis, an einer Ausschreibung teilzunehmen, ausgenommen:

– Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität erhalten haben und bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, sind von den Ausschreibungen ausgenommen. Für sie gilt das bisherige Förderregime des EEG 2014. Dies wird weiterhin im EEG geregelt. Diesen Anlagen wurde im EEG 2014 bereits zugesagt, dass sie nach dem bisherigen Regime gefördert werden, sie genießen Bestandsschutz.
– Prototypen sind ebenfalls von den Ausschreibungen ausgenommen (vergleichbar zu der Regelung bei der Windenergie an Land). Der förderfähige Zubau von Prototypen ist auf 50 MW pro Jahr begrenzt. Zusätzliche Offshore-Anbindungsleitungen werden für Prototypen nicht errichtet.

Folgt: VIII. Ausschreibungsmengen