BMWI veröffentlicht Eckpunkte zur EEG-Novelle 2016

I. Einleitung

Eine tragende Säule der Energiewende ist der Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Ihr Anteil soll von derzeit 32,6 Prozent (2015) auf 40 bis 45 Prozent in 2025, auf 55 bis 60 Prozent in 2035 und auf mindestens 80 Prozent bis 2050 steigen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Instrument, um diese Ziele zu erreichen.

Dieser Ausbau macht eine stärkere Integration der erneuerbaren Energien in die Strommärkte erforderlich. Bei der EEG-Novelle 2014, die in großem Konsens verabschiedet wurde, ist daher entschieden worden, die Förderung für die erneuerbaren Energien ab spätestens 2017 wettbewerblich durch Ausschreibungen zu ermitteln. Damit wird die Entwicklung des EEG in Richtung mehr Marktnähe und Wettbewerb konsequent vorangetrieben. Die EEG-Novelle 2016 setzt diese Umstellung auf Ausschreibungen um.

II. Leitgedanken

Die Ausschreibungen haben das Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien stetig und kosteneffizient fortzusetzen – unter Wahrung hoher Akzeptanz. Daher ist das Ausschreibungsdesign des EEG 2016 von drei Leitgedanken geprägt:

  1. Der Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden.

Der Ausbaukorridor soll weder über- noch unterschritten werden. Eine Überschreitung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass die Ausschreibungsmengen richtig festgelegt werden. Eine Unterschreitung soll dadurch verhindert werden, dass möglichst viele von den Projekten, die sich in den Ausschreibungen erfolgreich durchsetzen, auch realisiert werden. Leitend für das Ausschreibungsdesign ist daher die Erreichung einer hohen Realisierungsrate.

  1. Die Kosten des EEG sollen insgesamt möglichst gering gehalten werden.

Strom aus erneuerbaren Energien soll nur in der Höhe vergütet werden, die für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb erforderlich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss ausreichend Wettbewerb bestehen. Ausschreibungen werden daher nur dort eingeführt, wo die Wettbewerbsintensität hoch genug ist.

  1. Die Ausschreibungen sollen allen Akteuren faire Chancen eröffnen.

Die Ausschreibungen sollen allen Akteuren faire Chancen einräumen. Dies gilt sowohl für die verschiedenen Regionen (z. B. Nord-/Süddeutschland) als auch für die verschiedenen Akteursgruppen, z. B. kleine und mittlere Akteure, Bürgerenergiegenossenschaften oder lokal verankerte Projektentwickler. Die Akteursvielfalt soll gewahrt werden (Näheres zu diesem Leitgedanken unter IX.).

Vor diesem Hintergrund wird das Ausschreibungsdesign so einfach und transparent wie möglich gestaltet. Der Regelungsbedarf ist gleichwohl sehr umfangreich, da ein faires Verfahren sichergestellt werden soll und die widerstreitenden Interessen Realisierungsrate – Kosteneffizienz – Akteursvielfalt – Akzeptanz in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen.

III. Ausgeschriebene Technologien

Künftig wird die Förderung für die folgenden Technologien ausgeschrieben:

– Windenergieanlagen an Land,
– Windenergieanlagen auf See und
– große Photovoltaikanlagen.

Diese Technologien sind die Volumensträger der Energiewende. Durch die Ausschreibung dieser drei Technologien werden ab 2017 rund 80 Prozent der jährlich durch den Zubau von neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugten Strommenge ausgeschrieben.

Ausgenommen von den Ausschreibungen sind alle Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 MW. Für diese Anlagen wird die Förderhöhe gesetzlich bestimmt. Diese Bagatellgrenze verringert den Bürokratieaufwand und dient zugleich dem Erhalt der Akteursvielfalt. Außerdem sind übergangsweise die folgenden Anlagen ausgenommen

– Windenergieanlagen an Land, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden (im Folgenden: „Übergangsanlagen“), und
– Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität erhalten haben und bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden.

Eine weitere Besonderheit stellt die Biomasse dar. Die Marktanalyse hat ergeben, dass eine Ausschreibung allein für neue Anlagen wegen der begrenzten Potenziale und der Kostenstruktur nicht sinnvoll ist. Anders ist die Lage bei den Bestandsanlagen: Hier wird die Förderung ab 2020 schrittweise auslaufen und fast alle dieser Anlagen dürften ohne eine Anschlussförderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiter betrieben werden. Ausschreibungen für eine Anschlussförderung könnten bewirken, dass die kostengünstigsten und effizientesten Bestandsanlagen weiterbetrieben sowie flexibilisiert und modernisiert werden. Wie dies kostengünstig erreicht werden kann, wird derzeit geprüft.

Daher enthält das EEG 2016 erste Eckpunkte sowie eine Verordnungsermächtigung, damit eine gemeinsame Ausschreibung für neue und bestehende Biomasseanlagen entwickelt werden kann.

Folgt: IV. Ausschreibungsdesign im Überblick