BMWI veröffentlicht Eckpunkte zur EEG-Novelle 2016

VIII. Ausschreibungsmengen

Mit dem EEG 2014 wurde ein für alle Akteure verlässlicher Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien beschlossen. Dieser Ausbaubaukorridor ist von zentraler Bedeutung für die Synchronisation mit dem Ausbau der Stromnetze. Ferner bietet der Ausbaukorridor eine gesicherte Planungsgrundlage sowohl für die Entwicklung des konventionellen Kraftwerksparks als auch der europäischen Nachbarn und deren Stromsysteme. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass der Ausbaukorridor künftig eingehalten wird. Daher sollen die Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien die Einhaltung des Ausbaukorridors gewährleisten:

– Für Wind auf See gilt weiterhin das im EEG 2014 verankerte Ziel, bis 2020 6,5 GW bzw. bis 2030 15 GW zu installieren. Damit der Ausbaukorridor nicht überschritten wird, dürfen 2025 höchstens 11 GW Leistung installiert sein. Dies wird bei der Festlegung der Ausschreibungsmengen berücksichtigt und gilt sowohl im Übergangssystem als auch im zentralen Zielsystem (siehe oben).
– Das Ausschreibungsvolumen für große PV-Anlagen beträgt jährlich 500 MW. Damit wird das Volumen im Vergleich zur Pilot-Ausschreibung für Freiflächenanlagen um 100 MW erhöht. Dies ist durch die Erweiterung der Ausschreibung um PV-Anlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen begründet.
– Die Einhaltung des Ausbaukorridors wird über die Ausschreibungsmenge bei Wind an Land gesteuert. Hierfür wird eine Formel genutzt, die auf folgendem Grundprinzip beruht:

– Die Formel berücksichtigt die Entwicklung der Strommenge aus erneuerbaren Energien sowie des Bruttostromverbrauchs, der wesentlich für die Zielmenge für Strom aus erneuerbaren Energien ist. Bei der Ermittlung der Zielmenge wird auf den oberen Rand des Ausbaukorridors, d. h. einen Anteil von 45 Prozent erneuerbare Energien im Jahr 2025, abgezielt.
– In Abhängigkeit von der tatsächlichen Entwicklung wird die Ausschreibungsmenge jährlich formelbasiert angepasst. Dabei konzentriert sich die Formel nicht nur auf die Ausschreibungsmenge im jeweils betrachteten Jahr, sondern berücksichtigt die Entwicklung bis zum Zieljahr 2025. Durch das rollierende Verfahren wird einerseits der Ausbaukorridor eingehalten. Andererseits werden durch die mittelfristige Orientierung industriepolitisch unerwünscht starke Schwankungen der Ausschreibungsmengen vermieden.
– Anknüpfungspunkt für die Formel ist die tatsächliche Entwicklung bei allen erneuerbaren Energien. Somit fließt auch der Zubau bei den Technologien in die Formel ein, die nicht ausgeschrieben werden.
– Im Ergebnis führt die Formel voraussichtlich zu einer anfänglichen Ausschreibungsmenge bei Wind an Land von rund 2.900 MW (brutto). Im Fall von extremen Entwicklungen kann die Formel perspektivisch unter Umständen auch eine Ausschreibungsmenge von weniger als 2.000 MW auswerfen. Für diesen unwahrscheinlichen Fall ist eine Mindestausschreibungsmenge von 2.000 MW (brutto) pro Jahr vorgesehen.

IX. Akteursvielfalt

Zentral für das Erreichen der Ausbauziele ist der Erhalt der Akteursvielfalt: Der bisherige Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände; dies umfasst auch viele Bürgerenergiegesellschaften, die häufig regional verankert sind. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die hohe Akteursvielfalt gewahrt bleiben. Daher wurde bereits im EEG 2014 das Ziel verankert, die hohe Akteursvielfalt bei der Umstellung auf Ausschreibungen zu wahren. Das BMWi hat deshalb Anfang 2015 eine Unterarbeitsgruppe im Rahmen der Plattform Strommarkt eingesetzt, in der das Thema „Akteursvielfalt“ seither mit den betroffenen Akteuren intensiv beraten wird. Der Schwerpunkt wurde auf die Ausschreibungen für die Windenergie an Land gelegt. Bei der PV werden durch die Bagatellgrenze von 1 MW (siehe oben) die schutzwürdigen kleinen Akteure vollständig von den Ausschreibungen ausgenommen.

  1. Leitgedanken

Bei der Frage, wie die Akteursvielfalt gewahrt werden kann, hat sich das BMWi von zwei Prämissen leiten lassen:

  1. a) Das Ausschreibungsdesign soll der Bürgerenergie und kleinen Akteuren faire Chancen eröffnen.

Mit der Umstellung auf Ausschreibungen sind neue administrative Kosten und neue Risiken (Zuschlags-, Preis- und Pönalenrisiko) verbunden. Die administrativen Kosten sollen durch ein einfaches und transparentes Ausschreibungsdesign möglichst gering gehalten werden und die Risiken sollen innerhalb des Ausschreibungsdesigns für die unterschiedlichen Akteursgruppen verringert werden. Daher wird soweit möglich die jeweils aus der Perspektive der Bürgerenergie sinnvollste Variante gewählt. So besteht ein breiter Konsens, dass das oben vorgeschlagene Ausschreibungsdesign, insbesondere das einstufige Referenzertragsmodell und die Verlängerung der Realisierungsfristen bei beklagten Projekten, die Risiken für die Akteursvielfalt verringern.

  1. b) Sonderregeln für die Bürgerenergie und kleine Akteure sollen auf das erforderliche Minimum begrenzt bleiben.

Die Beratungen der vergangenen Monate haben gezeigt, dass trotz aller Ausgestaltungsmöglichkeiten ein Zuschlags- und Preisrisiko sowie das Pönalenrisiko verbleiben. Viele Akteure tragen vor, dass diese verbliebenen Risiken ein Problem insbesondere für kleine lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften seien und dieses Problem nur durch Sonderregelungen befriedigend gelöst werden könne. Diese Sonderregelungen wiederum müssen jedoch klar abgegrenzt sein, damit sie keine Auswirkungen auf das übrige Ausschreibungsdesign haben. Auch soll eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden. Vor allem darf die mit dem EEG 2016 angestrebte Mengensteuerung nicht unterlaufen werden. Im Übrigen sollen die Sonderregelungen rechtlich zulässig und leicht administrierbar sein.

Diese Probleme lassen sich auch durch von der Bundesregierung geplante spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure sehr wahrscheinlich nicht ausräumen. Vor diesem Hintergrund hat das BMWi den nachfolgenden Vorschlag für die Akteursvielfalt entwickelt.

Folgt: Schutzwürdige Akteure