BMWI veröffentlicht Eckpunkte zur EEG-Novelle 2016

IV. Ausschreibungsdesign im Überblick

Für die drei Technologien Windenergie an Land, Windenergie auf See und Photovoltaik (PV) wird jeweils ein eigenes Ausschreibungsdesign festgelegt, das auf die Besonderheiten der Technologien „wie ein Maßanzug“ zugeschnitten ist.

Trotz aller Unterschiede weisen die drei Ausschreibungsdesigns diverse Gemeinsamkeiten auf:

– Soweit Ausschreibungen vorgeschrieben sind, ist der Förderanspruch zukünftig davon abhängig, dass für die Anlage ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird. Ausgeschrieben wird dieser von der Bundesnetzagentur (BNetzA).
– Die BNetzA wird bei Wind an Land und PV jeweils drei bis vier Ausschreibungsrunden pro Jahr durchführen. Die BNetzA schreibt pro Ausschreibungsrunde für jede Technologie eine vorab bestimmte Leistung aus.
– In den Ausschreibungsrunden werden einmalige, verdeckte Gebote abgegeben.- Für die Gebote muss eine Sicherheit hinterlegt werden, um sicherzugehen, dass die Gebote ernst gemeint sind.
– Ausgeschrieben wird die gleitende Marktprämie. Dabei wird auf den sog. „anzulegenden Wert“ geboten. Dieser Wert ist die Summe aus dem Marktwert, den der Strom an der Börse erzielt, und der Marktprämie. Zuschlagsentscheidend ist allein dieser Wert.
– Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht ist. Die Förderhöhe richtet sich grundsätzlich nach dem eigenen Gebot („pay-as-bid“).
– Zusätzlich gilt ein Höchstpreis. Die Gebote dürfen nicht höher sein als der Höchstpreis. Dieser Höchstpreis wird vorab veröffentlicht. Er orientiert sich an der bisherigen Förderhöhe.
– Die BNetzA kündigt die Ausschreibungen in der Regel acht Wochen im Voraus an und die Gebote werden schnell geprüft und bezuschlagt. Nachrückverfahren sind nicht vorgesehen.
– Die Zuschläge erfolgen grundsätzlich projektbezogen. Bei Windenergieanlagen können die Zuschläge nicht auf andere Projekte übertragen werden. Bei der PV ist eine Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, allerdings nur mit einem finanziellen Abschlag. Bei der Inbetriebnahme ist nachzuweisen, dass das Projekt auf dem bei der Gebotsabgabe angegebenen Standort errichtet wurde bzw. die Anforderungen für eine Übertragung eingehalten wurden.
– Die Projekte müssen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zuschlagserteilung realisiert werden. Um eine möglichst hohe Realisierungsrate bei den Projekten zu erreichen, wird im Falle einer Nicht-Realisierung eine Strafzahlung (Pönale) fällig.

V. Ausschreibungsdesign für Photovoltaik
– Das Ausschreibungsdesign für PV orientiert sich sehr eng an dem Design der Pilot-Ausschreibung, wie sie seit Anfang 2015 für Freiflächenanlagen durchgeführt wird.
– Ausgeschrieben wird die Förderung für alle PV-Anlagen mit einer Leistung über 1 MW. Teilnehmen können daher: –– Freiflächenanlagen, –– PV-Anlagen auf Gebäuden und –– PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen, z. B. Deponien.
– Bei Freiflächenanlagen wird die Flächenkulisse der Pilot-Ausschreibung nicht geändert. Teilnehmen können daher weiterhin PV-Anlagen –– auf Seitenrandstreifen (110 Meter entlang Autobahnen und Schienenwegen), –– auf Konversionsflächen, –– auf versiegelten Flächen, –– auf höchstens zehn Ackerflächen pro Jahr in benachteiligten Gebieten und –– auf Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme von Ackerflächen und naturschutzfachlich wichtigen Flächen mengenmäßig begrenzt bleibt. Zudem bleibt es bei der Maximalgröße von 10 MW pro Anlage.
– Künftig werden – wie schon bisher bei den Freiflächenanlagen in der Pilot-Ausschreibung – drei Ausschreibungen pro Jahr durchgeführt, allerdings ab 2018 zu leicht geänderten Gebotsterminen (1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober).
– Im Lichte der Erfahrungen mit der Pilot-Ausschreibung wird schließlich die Erstsicherheit geringfügig erhöht. Im Übrigen bleibt das Ausschreibungsdesign für PV-Anlagen im Vergleich zur Pilot-Ausschreibung unverändert.

VI. Ausschreibungsdesign für Windenergie an Land

– Für Windenergieanlagen an Land werden Ausschreibungen eingeführt. Hiervon werden ausgenommen: –– die Übergangsanlagen (siehe oben), –– Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW (siehe oben) und –– Prototypen in einem Umfang von höchstens 100 MW pro Jahr.
– Teilnehmen können Anlagen, die über eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verfügen (sog. „späte Ausschreibung“).
– Der erste Gebotstermin ist der 1. Mai 2017. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei der ersten Ausschreibungsrunde ausreichend Anlagen mitbieten können, da alle Anlagen, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt werden, noch unter dem alten EEG 2014 bauen können (Übergangsanlagen). Alternativ können die Übergangsanlagen in das neue Ausschreibungsregime wechseln, müssen dies jedoch verbindlich bis zum 15. März 2017 entscheiden.
– Im Jahr 2017 werden zwei weitere Ausschreibungsrunden durchgeführt, 2018 sind es insgesamt vier Ausschreibungsrunden.Die anfänglich höhere Frequenz bei den Ausschreibungsrunden dient dazu, dass sich möglichst schnell ein Zuschlagsniveau etabliert. Ab 2019 werden nur noch drei Ausschreibungsrunden pro Jahr durchgeführt, um das Wettbewerbsniveau anzuheben. Die Gebotstermine werden dann mit den Terminen bei der PV gleichlaufen.
– Geboten wird auf den „anzulegenden Wert“ auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells am Referenzstandort (100 Prozent-Standort). Dieses fortentwickelte Modell soll vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in ganz Deutschland schaffen und zugleich den Bau effizienter Anlagen anreizen.

Im Einzelnen: –– Der Referenzstandort wird neu definiert, um den Bau effizienter Anlagen stärker als bislang anzureizen. Bei der Berechnung des Referenzertragswerts wird in Zukunft auf 100 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von 6,45 m/s zugrunde gelegt und die Zunahme der Windgeschwindigkeit mit zunehmender Anlagenhöhe ist durch das sog. Potenzgesetz mit einem Hellmannindex von 0,25 zu definieren. –– Auf dieser Grundlage geben die Anlagenbetreiber in der Ausschreibung ihre Gebote auf Basis eines 100 Prozent- Standorts ab. Hierzu wird der tatsächlich erwartete Referenzertrag der Anlage mithilfe eines gesetzlich definierten Korrekturfaktors in den Referenzertrag eines 100 Prozent-Standorts umgerechnet. Dadurch ist die Vergleichbarkeit der Gebote gegeben.

  • Die Zuschläge werden von der BNetzA auf dieser Grundlage erteilt. Die bezuschlagten Windenergieanlagen werden anschließend anhand ihres tatsächlichen Referenzertrags (und nicht des auf 100 Prozent umgerechneten Referenzertrags) gefördert. Zu diesem Zweck wird der individuelle Referenzertrag vor Inbetriebnahme für den jeweiligen Standort nach Gutachten auf Basis der FGW-Richtlinien festgelegt.
  • Dieser konkrete Vergütungssatz gilt über den gesamten Vergütungszeitraum von 20 Jahren.
  • Der Referenzertrag wird künftig nach fünf, zehn und 15 Jahren überprüft, um die Förderung besser an den tatsächlichen Ertrag der Anlage anzupassen.
  • Hintergrund zur Berechnung der Vergütungshöhe: Der Zuschlagswert wird für den 100 Prozent-Referenzertragswert mit einem Korrekturfaktor multipliziert. Dafür werden im EEG Stützwerte in Dezimalschritten zwischen 70 und 150 Prozent festgelegt. Zwischen benachbarten Stützwerten wird linear interpoliert. Unterhalb eines Referenzertragswerts von 70 Prozent wird der Korrekturfaktor nicht weiter erhöht. Die Korrekturfaktoren wurden so gewählt, dass ein deutschlandweiter Ausbau unterstützt und gleichzeitig windhöffigere Standorte stärker angereizt werden. Es werden folgende Stützwerte für die Korrekturfaktoren vorgeschlagen:

– Der Höchstwert für die Gebote wird mit 7,0 Cent pro Kilowattstunde für den 100 Prozent-Referenzstandort über 20 Jahre festgelegt. Dieser Wert entspricht grob dem bisherigen Vergütungssatz in dem zweistufigen Referenzertragsmodell (Mischkalkulation). Der Wert wird automatisch jährlich um ein Prozent abgesenkt. Je nach Wettbewerbsbedingungen und Kostensituation kann die BNetzA den Wert auch um bis zu zehn Prozent höher oder niedriger festsetzen.
– Die Höhe der Sicherheit beträgt 30 Euro pro Kilowatt. Dieser Wert ist niedriger als bei der PV, weil die Windenergieanlagen wegen der „späten Ausschreibung“ eine deutlich höhere Realisierungswahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Ausschreibung aufweisen. Aus diesem Grunde wird die Sicherheit auch nur als Erstsicherheit fällig (im Gegensatz zur PV).
– Die Anlagen sollen innerhalb von zwei Jahren nach Zuschlagserteilung errichtet werden. Nach insgesamt 30 Monaten verfällt der Zuschlag; diese Frist kann einmalig verlängert werden, wenn das Projekt beklagt wird.

Folgt: VII. Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See