BMWI veröffentlicht Eckpunkte zur EEG-Novelle 2016

  1. Schutzwürdige Akteure

Die Sonderregelungen werden auf die tatsächlich schutzwürdigen, lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften begrenzt, da es sonst zu Verzerrungen bei der Ausschreibung kommen kann. Um mögliche Umgehungs- und Missbrauchsmöglichkeiten zu reduzieren und den administrativen Aufwand zu begrenzen, werden die privilegierten Bürgerenergiegesellschaften wie folgt definiert:

– Mindestens zehn Mitglieder der Gesellschaft müssen natürliche Personen sein.
– Jedes Mitglied der Gesellschaft darf nur einen Anteil von höchstens zehn Prozent der Stimmrechte ausüben und die natürlichen Personen müssen mindestens 51 Prozent der Stimmrechte haben.
– Mindestens 51 Prozent der Stimmrechte müssen bei Mitgliedern der Gesellschaft liegen, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis nach § 17 Bundesmeldegesetz (als Erstwohnsitz) gemeldet sind, in dem sich die Fläche, auf der die Windenergieanlage errichtet werden soll, befindet. Durch das Anknüpfen an den Landkreis wird eine regionale Verankerung der Gesellschaft sichergestellt.Für die Projekte der Bürgerenergiegesellschaften gilt:
– Die Projektgröße ist auf höchstens sechs Windenergieanlagen begrenzt und das Projekt darf insgesamt höchstens 18 Megawatt umfassen.
– Die Gesellschaft und alle ihre Mitglieder dürfen innerhalb der vergangenen zwölf Monate nicht mit einem anderen Projekt an einer Ausschreibung für Wind an Land teilgenommen haben. Hierdurch sollen große Gesellschaften (z. B. Multi-Projekt-Bieter) ausgeschlossen werden, die das Risiko, für ein Projekt keinen Zuschlag zu bekommen, über mehrere Projekte streuen können.

  1. Sonderregelung: erleichterte materielle Präqualifikation

Für diese Bürgerenergiegesellschaften wird innerhalb des Ausschreibungsdesigns für Wind an Land eine Sonderregelung geschaffen. Wie alle anderen Akteure nehmen die Bürgerenergiegesellschaften an der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land teil. Damit ist eine wirksame Mengensteuerung wie auch die wettbewerbliche Preisfestsetzung gewährleistet.

Das bisher vorgeschlagene Ausschreibungsdesign für Windenergie verlangt als Voraussetzung für die Teilnahme eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das kann für die Teilnahme eine vergleichsweise hohe Schwelle bedeuten. Dies ermöglicht zwar auch kleinen Akteuren mit einer geringen Bonität die Teilnahme an der Ausschreibung. Sie müssen ihr Projekt aber weit entwickeln, ohne zu wissen, ob sie bei der Ausschreibung einen Zuschlag erhalten.

Die Projektentwicklung dauert bei Windenergieanlagen an Land zwischen drei und fünf Jahren und die Entwicklungskosten betragen bis zur Genehmigung ca. zehn Prozent der gesamten Investitionskosten. Wegen des Zuschlagsrisikos muss ein Bieter befürchten, dass er die gesamten Entwicklungskosten vergeblich aufgewendet hat. Dies kann für kleine Bürgerenergiegesellschaften existenzbedrohend sein und dazu führen, dass diese von der Projektentwicklung abgeschreckt werden, da sie aufgrund dieses Risikos nicht ausreichend Eigenkapital von den Bürgern vor Ort für die Entwicklungsphase einsammeln können.

Vor diesem Hintergrund sollen die lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften die Möglichkeit erhalten, bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Ausschreibung mitzubieten. Die materielle Schwelle für die Teilnahme wird also für sie abgesenkt. Dies ist an drei Voraussetzungen gebunden, um sicherzustellen, dass nur ernsthafte Gebote abgegeben werden:

– Der Bieter muss die Zustimmung des Grundeigentümers zur alleinigen Nutzung der Fläche haben.
– Für die Fläche muss ein Windgutachten eines zertifizierten Gutachters vorliegen.
– Eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro/kW muss bei der Gebotsabgabe hinterlegt werden. Eine Zweitsicherheit in Höhe von weiteren 15 Euro/kW ist bei der Erteilung der Genehmigung zu hinterlegen, spätestens jedoch zwei Jahre nach Zuschlagserteilung. Sofern die Zweitsicherheit nicht geleistet wird, wird der Zuschlag entzogen.

Innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuschlag muss die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen. Im Anschluss kommen dieselben Fristen wie bei den regulären Projekten zum Tragen, die schon bei der Ausschreibung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen müssen (das heißt: nach spätestens 30 weiteren Monaten verfällt der Zuschlag). Da für die Bürgerenergiegesellschaften die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Voraussetzung für die Teilnahme nicht verlangt wird, entfällt der größte Kostenblock und verringern sich die Kostenrisiken auf ein Minimum. Entsprechend wird für die Bürgerenergiegesellschaften die Schwelle für die Teilnahme weit abgesenkt.

X. Nicht ausgeschriebene Technologien

Soweit die Förderung für Anlagen nicht ausgeschrieben wird, verbleiben die Anlagen grundsätzlich im Regime des EEG 2014. Dies betrifft alle Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW, bei der Windenergie an Land außerdem die Prototypen und die Übergangsanlagen, bei der Windenergie auf See die Prototypen und die Anlagen bis 2020 sowie die übrigen Technologien, die ohnehin nicht ausgeschrieben werden.

Für diese Anlagen finden sich die Regelungen im EEG 2016 in den Abschnitten über die gesetzliche Bestimmung der Förderhöhe. Die bisherigen Regelungen werden für diese Anlagen grundsätzlich nicht geändert. So bleibt es z. B. für diese Anlagen

– bei dem zweistufigen Referenzertragsmodell für die Windenergie an Land,
– bei dem Stauchungsmodell für die Windenergie auf See (bis Ende 2019) und
– bei dem sog. „atmenden Deckel“ für PV-Dachanlagen, um die Mengensteuerung auch bei den PV-Anlagen abzusichern, die nicht den Ausschreibungen unterfallen.

Änderungen werden nur punktuell vorgenommen – die beiden wichtigsten:

– Bei der Windenergie an Land bleibt es bei der quartalsabhängigen Degression. Diese hängt ihn ihrer Höhe jedoch nicht mehr vom Zubau ab, sondern wird auf 0,4 Prozentpunkte pro Quartal gesetzlich festgelegt.
– Bei der PV bleibt es bei dem atmenden Deckel. Dieser soll künftig jedoch schneller auf Änderungen des Marktes reagieren. Daher wird der Betrachtungszeitraum von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt. Liegt der Zubau (hochgerechnet auf ein Jahr) unterhalb von 2.000 MW, sinkt die Degression schneller.

Stand: 15. Februar 2016

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