Ab 01.01.2017: EEG neu

Neues in der Photovoltaik im Jahr 2017

neu-in-2017Zum Jahreswechsel trat das EEG 2017 in Kraft (die wievielte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes?). Einige Änderungen betreffen auch Betreiber von Photovoltaik-Bestandsanlagen. Darüber hinaus wird das neue Messstellenbetriebsgesetz nach dem Jahreswechsel seine Wirkung entfalten. Solarify dokumentiert, dem Magazin des Photovoltaikforums folgend die neuen Regelungen.

Zum 01.01.2017 bleiben die Tarife unverändert (auf dem Niveau von September 2015) befinden. Demgegenüber schreibt das neue EEG eine Reihe von Veränderungen vor, so die Ausweiung der Ausschreibungen für große PV-Anlagen, die Meldepflicht für Eigenversorger mit Anlagen größer als 7 kW Leistung bis hin zum Einbau intelligenter Messsysteme.

PV in Oberbayern - Foto © Gerhard Hofmann_Agentur ZukunftSelbstnutzer von Solarstrom müssen jetzt 40 Prozent der EEG-Umlage pro Kilowattstunde zahlen, wenn ihre Anlage größer als 10 kW ist und 10 MWh im Jahr produziert. Weil sich die EEG-Umlage ab 01.01.2017 auf 6,88 ct/kWh erhöht, sind das 2,752 ct/kWh. Für Strommengen über 10 MWh im Jahr muss die Umlage bezahlt werden. Ganz befreit sind die Betreiber von Bestandsanlagen. Bestandsanlagen sind PV-Anlagen, die bis Juli 2014 schon einmal zur Versorgung ihres Betreibers beigetragen haben, wurde aber bei der Installation neuer Module die Leistung um mehr als 30 Prozent erhöht, verlieren sie den Status als Bestandsanlage; der Satz von 40 Prozent wird fällig.

Wenn das System nach Ablauf des Jahres 2017 erneuert oder ersetzt wird und sich dadurch die Leistung erhöht, muss dem EEG 2017 folgend künftig auch auf selbst genutzten Strom aus Bestandsanlagen die Umlage gezahlt werden, dann aber nur 20 Prozent. Geringfügige Erweiterungen sollten also innerhalb des Jahres 2017 durchgeführt werden. Wenn die Leistung aber um mehr als 30 Prozent erhöht wird, verliert die Anlage ganz den Bestandsschutz. Eigenversorgung aus Anlagen mit mehr als 7 kW soll den zuständigen Verteil-, bzw. Übertragungsnetzbetreibern (wer nicht ans Verteilnetz angeschlossen) bis 28.02.2017 ziemlich minutiös mitgeteilt werden – Aufschub bis 31.05.2017 ist möglich. Fehlen Daten, können die Netzbetreiber die volle EEG-Umlage berechnen. Sie erstellen auf Basis der Daten die Abrechnung für die EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom.

Hochgespannte Erwartungen enttäuscht - PV-Park Singen (Hohentwiel)-20120811 Foto © Gerhard Hofmann_Agenntur ZukunftKeine Änderung gibt es für direkt an Dritte liefernde Stromerzeuger, ohne ins öffentliche Netz einzuspeisen. Sie müssen bis 31.05. den im Kalenderjahr verkauften Strom melden. Ab Jahresbeginn 2017 können nur noch PV-Anlagen bis 750 kW eine garantierte EEG-Förderung erhalten, wenn sie ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind. Alle größeren Kraftwerke müssen sich in Ausschreibungen durchsetzen.

Noch kein einziges intelligentes Messsystem zertifiziert

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist zwar bereits Anfang September 2016 in Kraft getreten, aber bis jetzt ist noch kein Gerät verfügbar, das den Kriterien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entspricht – daher ist noch unklar, wann der verpflichtende Einbau beginnt. Das MsbG schreibt aber ab 2017 die Installation von intelligenten Messsystemen vor und zwar bei allen PV-Anlagen mit mehr als 7 kW.

Verantwortlich für die flächendeckende Verbreitung intelligenter Messsysteme sind die sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber (siehe: solarify.eu/bakelit-ade) – das sind im Moment die Verteilnetzbetreiber. Damit sie ab Herbst 2017 grundzuständige Messstellenbetreiber ernennen kann, entwickelt die Bundesnetzagentur derzeit ein Verfahren. Schon heute unterscheiden sich die Preise für den Betrieb von Stromzählern deutlich zwischen den Anbietern, und die Kostenschere zwischen den Wettbewerbern könnte weiter auseinandergehen. Der Betrieb des Zählers liegt nicht mehr beim Kraftwerksbetreiber, sondern beim grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Wer eine neue PV-Anlage installiert, musste das seit 2010 der Bundesnetzagentur melden. Ab 2017 ist dafür ausschließlich das neue Marktstammdatenregister zuständig – es umfasst alle neuen deutschen Erneuerbare-Energien-Anlagen und alle Marktakteure.

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