Schweiz mit Totalrevision ihrer Energieverordnung

Förderung von PV-Anlagen: Leistungsgrenzen für Einspeisevergütung  und Einmalvergütung

Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes werden mehr Mittel für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen. Da die Warteliste für die Einspeisevergütung sehr lang ist und das Einspeisevergütungssystem Ende 2022 ausläuft, können dennoch nur noch wenige Anlagen auf der Warteliste ins System aufgenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen haben Anlagen, die erst jetzt angemeldet werden, keine realistische Chance mehr, eine Einspeisevergütung zu erhalten.

Um dies aufzufangen, sieht die neue Energieförderungsverordnung (EnFV) vor, nur noch große Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 100 kW ins Einspeisevergütungssystem aufzunehmen. Die kleineren Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von mindestens 2 kW können nur noch eine Einmalvergütung beanspruchen. So kann der aktuell rege Markt für Anlagen bis 30 kW erhalten werden. Neu können zudem auch Betreiber großer Anlagen bis 50 MW die Einmalvergütung beantragen. Damit steht für diese künftig eine Alternative zur Einspeisevergütung zur Verfügung.

Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen: Abbau der Warteliste

Für den Abbaumechanismus der Photovoltaik-Warteliste für die Einspeisevergütung werden im Entwurf der Energieförderungsverordnung zwei Varianten vorgeschlagen:

a. Priorisierung bereits gebauter Anlagen
Bereits realisierte Anlagen können an die Spitze der Warteliste springen. Nach der momentanen Planung (Ende2016) könnten so alle Projektanten mit Anlagen ab 100 kW, die sich bis Ende 2013 für die Einspeisevergütung angemeldet und ihre Anlagen bis Ende 2014 in Betrieb genommen haben, von der Einspeisevergütung profitieren.

b. Abbau Warteliste nach Anmeldedatum (wie bisher)
Der Abbau der Anlagen ab 100kW auf der Warteliste erfolgt anhand des Anmeldedatums, unabhängig davon, ob die Anlage bereits gebaut wurde. In diesem Fall ist keine Aussage möglich, bis zu welchem Anmeldedatum die Warteliste abgebaut werden kann. Es ist aber bereits absehbar, dass nur einige Hundert Anlagen in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden können.

Stromkennzeichnung: Vollständige Deklarationspflicht mit Herkunftsnachweisen

Bereits heute müssen für die Stromkennzeichnung gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern Herkunftsnachweise verwendet werden. Bisher war es möglich „nicht überprüfbare Energieträger“ (sogenannten Graustrom) auszuweisen, wenn keine Nachweise vorhanden sind. Neu ist dies nicht mehr zulässig: Neu muss jede einzelne gelieferte Kilowattstunde Strom mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Wer Endkunden mit Strom beliefert, muss künftig also immer auch die entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen entwerten.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Wer selber Strom produziert, darf ihn auch selber verbrauchen. In der Praxis schließen sich bereits heute Endverbraucher in der Umgebung einer Anlage zum Eigenverbrauch des vor Ort produzierten Stroms zusammen. Durch solche Zusammenschlüsse kann dezentral produzierte Energie effizient genutzt werden. In der Energieverordnung werden die Verantwortlichkeiten zwischen Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, Mieter und Pächter geregelt. Insbesondere sollen Mieter und Pächter aufgrund ihrer meist schwächeren Verhandlungsposition in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch mit Grundeigentümern geschützt werden.

Zielvorgaben für CO2-Emissionen von Fahrzeugen

Das revidierte CO2-Gesetz sieht eine weitere Absenkung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen vor: Bis Ende 2020 sollen die CO2-Emissionen von neu in Verkehr gesetzten Personenwagen auf durchschnittlich 95 g CO2/km sinken, jene von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern auf durchschnittlich 147 g CO2/km.

Der Entwurf zur Revision der CO2-Verordnung regelt, welche Anteile der Neuwagenflotte für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen in den Referenzjahren 2020 bis 2022 maßgeblich sind (Phasing-in). Die genannten Zielwerte müssen demnach erst im Jahr 2023 vollständig erreicht werden. Zudem soll bis 2022 eine Mehrfachgewichtung von besonders effizienten Fahrzeugen möglich sein (Super Credits).

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