Auf dem Weg in die Kreislaufwirtschaft

5. Wie soll andernfalls eine Vergleichbarkeit und Zusammenarbeit der Herstellerverantwortungssysteme zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleistet werden?

Um die genannten Ziele zu erreichen, ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich, die erweiterte Herstellerverantwortung für alle Abfallströme einzuführen.

6. Inwieweit werden bindende Abfallvermeidungsziele für Siedlungsabfälle, Verpackungsabfälle und Lebensmittelabfälle befürwortet, und wenn nein, warum nicht?

Die Bundesregierung hält ein konkretes Abfallvermeidungsziel für Siedlungsabfälle zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder für sachgerecht noch für tragfähig. Die fachliche Grundlage zur Entwicklung von Abfallvermeidungszielen auf EU-Ebene soll nach Artikel 9, Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG durch die Auswertung der nationalen Abfallvermeidungsprogramme seitens der Europäischen Kommission erfolgen. Zum Vermeidungsziel für Lebensmittelabfälle und Verpackungen wird auf die Antworten zu den Fragen 10 bzw. 14 bis 16 verwiesen.

7. Für welche über Quoten und freiwillige bzw. informative Maßnahmen hinausgehenden Instrumente setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene ein, um diese Abfälle in Zukunft stärker zu vermeiden?

Die Bundesregierung setzt auf eine Vielzahl von Maßnahmen zur Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, bei der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling an den ersten Stellen stehen. Weitere Maßnahmen werden im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplanes zur Kreislaufwirtschaft diskutiert werden.

8. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein zweistufiges Abfallvermeidungsziel für Restabfälle von maximal 150 kg ab 2025 und 100 kg ab 2030 pro Kopf und Jahr, und wenn nein, warum nicht?

Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

9. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein zweistufiges Abfallvermeidungsziel für Verpackungsabfälle von maximal 120 kg ab 2025 und 90 kg ab 2030 pro Kopf und Jahr, und wenn nein, warum nicht?

Die Bundesregierung setzt auf eine Vielzahl von Maßnahmen zur Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, bei der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling an den ersten Stellen stehen. Mit Blick auf Verpackungsabfälle wird die Verpackungsverordnung mit dem neuen Verpackungsgesetz weiterentwickelt, das klare, anspruchsvolle Vorgaben und Anreize zur Vermeidung und zum Recycling enthält. Die Vorgabe quantitativer Vermeidungsziele ist nach Auffassung der Bundesregierung weder erforderlich noch sinnvoll.

10. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein Abfallvermeidungsziel für Lebensmittelabfälle von 50 Prozent bis 2030, und wenn nein, warum nicht?

Die Bundesregierung befürwortet das Vermeidungsziel für Lebensmittelabfälle.

Sie weist darauf hin, dass sie sich bereits durch die im September 2015 verabschiedeten Nachhaltigkeitsziele der UN zur Umsetzung des genannten Vermeidungsziels verpflichtet sieht. Das mit der Agenda 2030 angestrebte Ziel für den Bereich der Reduzierung vermeidbarer Lebensmittelabfälle und -verluste (SDG 12.3) lautet: „Bis 2030 Halbierung der Pro-Kopf-Lebensmittelabfälle auf der Handels- und Verbraucherstufe und Reduzierung der Lebensmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferkette einschließlich der Nachernteverluste“.

11. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung verbindliche Wiederverwendungsziele für über Kommunen und Hersteller als Abfall erfasste Textilien von mindestens 5 Prozent ab 2025 und mindestens 10 Prozent ab 2030, und wenn nein, warum nicht?

Die im Auftrag des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse) erstellte Studie „Konsum, Bedarf und Wiederverwendung von Bekleidung und Textilien in Deutschland“ (www.bvse.de/aktuelles/publikationen-zumherunterladen/ 1265-studie-textil.html) aus dem Jahr 2015 zeigt, dass von den gesammelten Alttextilien 54 Prozent zur Wiederverwendung als Second-Hand-Textilien vorbereitet werden. Angesichts dieser hohen Quote hält es die Bundesregierung nicht für erforderlich, Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Alttextilien festzulegen.

Folgt: Verbindliche Wiederverwendungsziele für als Abfall erfasste Elektrogeräte