Regierung will Strompreis senken

Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Die Bundesregierung will dem parlamentseigenen Pressedienst heute im bundestag zufolge einen Rahmen schaffen, um Einnahmen aus der CO2-Bepreisung für die Senkung der EEG-Umlage zu verwenden. Dazu hat sie Änderungen an der Erneuerbare-Energien-Verordnung beschlossen. Die „Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung“ (EEV, 19/19381) soll ab Januar 2021 unter Einsatz von Haushaltsmitteln die Umlage senken helfen. Vor allem schaffe die Änderung der EEV nun einen neuen Einnahmentatbestand für Haushaltsmittel, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der EEG-Umlage zu berücksichtigen haben, wenn die haushaltsseitigen Voraussetzungen vorliegen. Die Verordnung enthalte keine neuen Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger. Solarify dokumentiert die Vorabfassung der neuen Verordnung.

CO2-Ausstoß, Rauch und Wasserdampf im Nordwesten Berlins - Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

CO2-Ausstoß, Rauch und Wasserdampf im Nordwesten Berlins – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Verordnung  der Bundesregierung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung  

A.Problem und Ziel

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen, ein nationales Brennstoffemissionshandelssystem einzuführen und die Erlöse aus dieser Bepreisung fossiler Kohlendioxidemissionen auch zugunsten der Bürgerinnen und Bürger und zugunsten der Wirtschaft für eine Senkung der EEG-Umlage ab 1. Januar 2021 zu verwenden1. Die entsprechenden Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis hat die Bundesregierung im Dezember 2019 erhöht2. Die konkrete Höhe der für die EEG-Umlage zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel wird durch den Haushaltsgesetzgeber festgesetzt. Um Haushaltsmittel je-doch auch im EEG-Ausgleichsmechanismus berücksichtigen zu können, sind Rechtsänderungen erforderlich. Ein Einsatz von Haushaltsmitteln

zur Absenkung der EEG-Umlage erfordert technische Anpassungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV).

1 BT-Ds. 19/13900 vom 11. Oktober 2019, S. 24.
2 Siehe die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019, BT-PlPr. 19/137 vom 19.Dezember 2019, S. 17226.

B.Lösung

Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Änderungen in der EEV vorgenommen. Insbesondere wird in der EEV ein neuer Einnahmentatbestand für Haushaltsmittel geschaffen, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der EEG-Umlage berücksichtigen müssen.  Durch die Änderungen in der EEV werden keine Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers vorweggenommen, ob und welche Mittel den Übertragungsnetzbetreibern zur Absenkung der EEG-Umlage zur Verfügung gestellt werden.

C.Alternativen

Keine.

D.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Änderungen in der EEV nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung enthält keine neuen Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Den Übertragungsnetzbetreibern entsteht durch die Berücksichtigung eines zusätzlichen Einnahmentatbestandes ein Mehraufwand bei der Wahrnehmung der Pflichten aus dem bundesweiten EEG-Ausgleichsmechanismus. Ergänzend kommt ein Mehraufwand für den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge nach dieser Verordnung hinzu. Dieser Mehraufwand ist sehr gering (voraussichtlich wenige Stunden pro Übertragungsnetzbetreiber und Jahr). Die Kosten dieses Mehraufwands können auf die EEG-Umlage umgelegt werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Werden vom Haushaltsgesetzgeber Mittel bereitgestellt, kommt es in der Bundesverwaltung zu einem geringfügigen Personalaufwand bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen und bei der Vornahme der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollzugsmaßnahmen, insbesondere bei dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge (z.B. für die Ausarbeitung der Mittelverteilung). Etwaiger Mehraufwand an Personal und Sachmitteln ist im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.

F. Weitere Kosten

Die EEG-Umlage wird sich durch den unter E.2 beschriebenen Erfüllungsaufwand nicht erhöhen, weil die Kosten vernachlässigbar gering sind. Im Gegenzug werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Haushaltsgesetzgeber die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger durch die Möglichkeit einer Senkung der EEG-Umlage – je nach konkreter Höhe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel – entlasten kann.

Begründung

 Allgemeiner Teil

 Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln abgesenkt werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der Einnahmen aus der Kohlendioxid-Bepreisung auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) verwendet werden.  Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt. Danach sollen die zusätzlichen Erlöse aus der ebenfalls im Zuge des Vermittlungsausschusses beschlossenen höheren Kohlendioxid-Bepreisung ab dem Jahr 2021 auch zur Entlastung der EEG-Umlage und ab dem Jahr 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler verwendet werden.

 Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Ein Einsatz von Haushaltsmitteln zur Entlastung der EEG-Umlage erfordert Anpassungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV). Die EEV enthält untergesetzliche Regelungen zum bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Unter anderem regelt die EEV in Abschnitt 2 das Verfahren zur jährlichen Ermittlung der EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie die zugehörigen Einnahme- und Ausgabentatbestände, die von den Übertragungsnetzbetreibern zu berücksichtigen sind.  Bislang sind in der EEV noch keine Regelungen enthalten, die eine Vereinnahmung staatlicher Mittel durch die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Zweck einer Absenkung der EEG-Umlage und infolge dessen eine Berücksichtigung solcher Mittel bei der kalenderjährlichen Festsetzung der EEG-Umlage ermöglichen würden.  Die technischen Änderungen werden in der vorliegenden Änderungsverordnung vorgenommen. Insbesondere wird in der EEV ein neuer Einnahmentatbestand für Haushaltsmittel geschaffen, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der EEG-Umlage im Falle des Vorliegens der haushaltsseitigen Voraussetzungen berücksichtigen.

III. Alternativen
Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Bundesregierung stützt die Verordnungsänderung auf die Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus, § 91 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 und Nummer 4 in Verbindung mit § 96 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Bundesregierung ist mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 2019 zur beihilferechtlichen Bewertung des EEG 2012 der Rechtsauffassung, dass die dem EEG 2012 nachfolgenden Fassungen des Gesetzes unter Einbeziehung des aktuellen EEG 2017 bislang nicht die Merkmale einer Beihilfe im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union erfüllen.  Ungeachtet dessen schafft die Bundesregierung mit den Änderungen in der vorliegenden Verordnung, die mit Blick auf den Ausgleichsmechanismus technischer Natur sind, die Grundlagen dafür, künftig Haushaltsmittel zum Zwecke der Absenkung der EEG-Umlage einzusetzen. Dies kann eine beihilferechtliche Neubewertung und ggf. ein entsprechendes beihilferechtliches Notifizierungsverfahren erforderlich machen, sobald staatliche Mittel tatsächlich zum Einsatz kommen und zu einer konkreten Entlastung von Unternehmen führen. Frühestmöglicher Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen Entlastung könnte im Falle des Vorliegens der haushaltsseitigen Voraussetzungen der 1. Januar 2021 sein. Einer hierdurch bedingten Änderung der beihilferechtlichen Bewertung des EEG wird die Bundesregierung rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt Rechnung tragen.  Auch im Übrigen sind die Änderungen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

Die Änderungen ermöglichen die Berücksichtigung von Haushaltsmitteln bei der Ermittlung und Festlegung der EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber.

  1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    Eine Vereinfachung oder Aufhebung bestehender Regelungen ist nicht vorgesehen.
  2. Nachhaltigkeitsaspekte
    Durch die Änderungen der vorliegenden Verordnung werden Ziele und Inhalte der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zunächst nicht berührt.  Werden die haushaltsseitigen Voraussetzungen zukünftig erfüllt und wird die EEG-Umlage auf dieser Grundlage abgesenkt, führt dies auf Seiten sämtlicher nicht-privilegierter Stromletztverbraucher (Bürger und Wirtschaft) zu einem kostendämpfenden Effekt. Gleichzeitig steigt die Akzeptanz für den dann anteilig haushaltsfinanzierten Ausbau der erneuerbaren Energien. Somit werden die sozialen, ökonomischen sowie ökologischen Ziele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie gefördert.
  3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die technischen Änderungen in der EEV nicht.  Durch die Änderung der EEV wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die geplante Absenkung der EEG-Umlage durch Haushaltsmittel über den bundesweiten Ausgleichsmechanismus zum 1. Januar 2021 und in den Folgejahren umgesetzt werden kann.  Die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers werden durch die Änderungen in der EEV weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt und nicht vorweggenommen. Ob und in welcher Höhe Haushaltsmittel im Ergebnis zur Absenkung der EEG-Umlage zur Verfügung gestellt werden, entscheidet der Haushaltsgesetzgeber.
  4. Erfüllungsaufwand
    Die Verordnung enthält keine neuen Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger.  Der Wirtschaft, konkret den Übertragungsnetzbetreibern, entsteht durch die Berücksichtigung eines zusätzlichen Einnahmentatbestandes ein geringfügiger Mehraufwand bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Ergänzend kommt ein Mehraufwand für den  Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge nach dieser Verordnung hinzu. Dieser Mehraufwand ist sehr gering (voraussichtlich wenige Stunden pro Übertragungsnetzbetreiber und Jahr). Die Kosten dieses Mehraufwands können auf die EEG-Umlage umgelegt werden: Notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage und der Erfüllung damit zusammenhängender Aufgaben gelten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) als Ausgaben, so dass die Übertragungsnetzbetreiber solche Kosten bei Einhaltung aller weiteren Voraussetzungen über die EEG-Umlage auf die Letztverbraucher umlegen können.  Sollten den Übertragungsnetzbetreibern im Falle späterer Abweichungen der festgestellten Inhalte des Haushaltsgesetzes von dem vorangehenden Kabinettsbeschluss weitere Kosten entstehen, etwa Zinsen aus einer etwaigen Zwischenfinanzierung, können solche Kosten über § 6 Absatz 1 Nummer 5 EEAV ebenfalls als Ausgaben gelten. Auch solche Kosten können dann bei Einhaltung aller weiteren Voraussetzungen über die EEG-Umlage auf die Letztverbraucher umgelegt werden.  Die EEG-Umlage wird sich durch den vorstehend beschriebenen Erfüllungsaufwand nicht erhöhen, weil die Kosten vernachlässigbar gering sind.  Durch die Regelungen der Änderungsverordnung werden KMU nicht belastet, vielmehr werden die Voraussetzungen für eine künftige Entlastung geschaffen.
  5. Weitere Regelungsfolgen
    Die Änderungen haben keine weiteren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie ermöglichen eine Entlastung der EEG-Umlage zugunsten der EEG-umlagepflichtigen Stromletztverbraucher.  Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung kommt aufgrund des notwendigerweise langfristigen Bestandes der Rechtsgrundlagen für den Ausgleichsmechanismus nicht in Betracht.  Eine Evaluierung aller Bestimmungen der EEV und damit auch der durch diese Änderungsverordnung angepassten Bestimmungen erfolgt regelmäßig im Rahmen des Erfahrungsberichts nach § 97 EEG 2017.Darüber hinaus ist eine spezielle Evaluierungspflicht im neuen § 3 Absatz 10 EEV vorgesehen. Diese Regelung verpflichtet die Bundesregierung zur unverzüglichen Vorlage einer Neuregelung, sofern die in der Verordnung enthaltene Regelung wider Erwarten zu wesentlichen Risiken für die Übertragungsnetzbetreiber führen sollte.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2

In § 3 Absatz 3 EEV wird eine neue Nummer 3a eingefügt, in der der entsprechende neue Einnahmentatbestand für das EEG-Konto geregelt ist. Die neue Nummer 3a EEV definiert demnach den neuen Einnahmentatbestand.  Die Einführung des neuen Einnahmentatbestandes in § 3 Absatz 3 Nummer 3a EEV wirkt sich auf die Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber aus, die in der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung geregelt sind. Etwaige Einnahmen auf Grundlage des neuen Tatbestandes sind daher insbesondere auch im Rahmen der Transparenzpflichten (§ 3 EEAV) sowie der Mitteilungspflichten (§ 4 EEAV) der Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Zahlungswirksame Einnahmen sind auch in diesem Fall über das Bankkonto für die Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzuwickeln und unterliegen den diesbezüglichen Pflichten (§ 5 EEAV). Wer-den staatliche Mittel bereitgestellt, gelten neben der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung zudem die Pflichten aus dem Haushaltsrecht des Bundes (Bundeshaushaltsordnung) bzw. dem Gesetz zur Errichtung Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG); die Anwendbarkeit der vorgenannten Rechtsgrundlagen wird insoweit nicht berührt.

Zu Nummer 3

Der neue § 3 Absatz 3a EEV regelt, auf welche Weise Zahlungen im Rahmen des neuen Einnahmentatbestandes gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3a EEV bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 EEV zu berücksichtigen sind.  Bei der Ermittlung der EEG-Umlage sind nach § 3 Absatz 3a Satz 1 EEV als Zahlungen die Haushaltsansätze des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermittlung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr verabschiedet worden ist. Haushaltsansätze im Sinne von § 3 Absatz 3a Satz 1 EEV können auch Ansätze im Rahmen von Verpflichtungsermächtigungen umfassen.  Andernfalls sind nach § 3 Absatz 3a Satz 2 EEV als Zahlungen die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung beschließt. In der Praxis wird vor der Ermittlung der EEG-Umlage regelmäßig auf den Haushaltsentwurf im Sinne des § 3 Absatz 3a Satz 2 EEV abzustellen sein.

Zu Nummer 4

Der neue § 3 Absatz 9 EEV regelt, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und den Übertragungsnetzbetreibern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgeschlossen wird.  Dieser wird im Falle des Vorliegens der haushaltsseitigen Voraussetzungen jeweils vor der Auszahlung von Mitteln nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a EEV geschlossen, damit diese Mittel ausgezahlt werden können. Zweck ist die Bereitstellung von Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a EEV und die Festlegung von technischen Einzelheiten. Der öffentlich-rechtliche Vertrag soll hierzu insbesondere Regelungen zur Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern enthalten mit dem Ziel, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Mittel zu gewährleisten und Ineffizienzen infolge eines weiteren horizontalen Ausgleichs zu vermeiden. Die Höhe der bereitgestellten Mittel oder der damit korrespondierenden Entlastung der EEG-Umlage wird hierdurch nicht beeinflusst. Enthält ein Haushaltsgesetz im Fall des § 3 Absatz 3a Satz 1 EEV Haushaltsansätze in Form von Verpflichtungsermächtigungen, so kann die Bundesrepublik Deutschland durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dieser Grundlage die Verpflichtungen eingehen.  Im neuen § 3 Absatz 10 EEV wird für den neuen Einnahmentatbestand des § 3 Absatz 3 Nummer 3a EEV vor dem Hintergrund der speziellen Regelung zu dessen Einbeziehung in die Ermittlung der EEG-Umlage im neuen § 3 Absatz 3a EEV eine Evaluierungsverpflichtung der Bundesregierung aufgenommen: Weicht im Fall des § 3 Absatz 3a Satz 2 EEV ein dem Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsgesetz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des Haushaltsgesetzes ab, so können auf den EEG-Konten der Übertragungsnetzbetreiber Differenzen zwischen prognostizierten Zahlungen und tatsächlichen Zahlungen entstehen. In diesem Fall legt die Bundesregierung rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 EEV einen Vorschlag für eine Neugestaltung des § 3 Absatz 3a EEV vor.

 Zu Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

->Quellen: