EEG-Entwurf: Anschlussregelung für Post-EEG-Anlagen und Ausschreibungen für PV-Dachanlagen

Abschaffung der EEG-Umlage auf solaren Eigenverbrauch fehlt

Mit der Reform soll u.a. der Rechtsrahmen für PV-Anlagen angepasst werden, die ab 2021 aus der EEG-Förderung fallen. Sie sollen für eine Übergangszeit ihren Solarstrom für den Marktpreis abzüglich Vermarktungskosten an den Netzbetreiber verkaufen können. Zudem werden Ausschreibungsmengen für PV-Anlagen bis 2028 festgeschrieben. Was im Entwurf fehlt, ist die Abschaffung der EEG-Umlage auf solaren Eigenverbrauch, wie sie in der Erneuerbaren-Richtlinie der EU gefordert wird, stellte Sandra Enkhardt von pv magazine bei Durchsicht fest.

PV-Dächer in Berchtesgaden – Foto © Solarify

Aus dem Bundeswirtschaftsministerium ist ein erster Entwurf der umfassenden Novelle des EEG durchgesickert. Das neue Gesetz soll zum 01.01.2021 in Kraft treten. Dies ist insofern wichtig, da dann die ersten EEG-Anlagen nach 20 Jahren aus der Förderung fallen und bisher für diese Anlagen keine passenden Rahmenbedingungen für einen sinnvollen Weiterbetrieb existieren. Der Referentenentwurf, der pv magazine vorliegt, sieht für diese ausgeförderten Anlagen auch künftig einen Anspruch auf vorrangige Einspeisung vor. Zudem wird anerkannt, dass die Direktvermarktung bei kleinen Anlagen derzeit noch unwirtschaftlich ist. Daher sieht der Gesetzentwurf eine Alternative vor. „Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Hierdurch werden sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein ‚wildes Einspeisen‘ verhindert“, heißt es im Entwurf unter dem Punkt „Einstieg in die ‚Post-EEG-Förderung‘“. Dort steht jedoch auch geschrieben, dass die Bundesregierung den Ausbau der Erneuerbaren Energien künftig „so weit wie möglich marktgetrieben“ vorantreiben wolle. Daher werde sie „bis spätestens 2027 einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau“ vorlegen.

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030

Weitere Kernelemente des EEG-Entwurfs sind die Verankerung des Ziels, Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu machen. Zudem soll das „Klimaschutzprogramm 2030“ mit der Novelle umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass dort verbindlich das Ziel von 65 Prozent Erneuerbare Energien am deutschen Stromverbrauch festgeschrieben werden soll. Dafür werden Ausbaupfade für die einzelnen Technologien definiert. Für die Photovoltaik wird demnach eine Steigerung der installierten Leistung auf 100 GW angestrebt. Dies wäre fast eine Verdoppelung der aktuell installierten Leistung in Deutschland. Für Windkraft an Land ist das Ziel von 71 GW und für Offshore-Windkraft von 20 GW vorgesehen. „Die Ausbaupfade sind teilweise noch ambitionierter als im Klimaschutzprogramm 2030 geregelt, um zusätzliche Sicherheit bei der Erreichung des 65-Prozent-Ausbauziels zu schaffen“, heißt es weiter. Für die einzelnen Technologien sind im Gesetzentwurf jeweils Ausschreibungsmengen bis 2028 festgelegt.

Wenn man sich die im Entwurf enthaltene Tabelle anschaut, sind für PV-Anlagen in den Jahren 2021 bis 2028 jeweils Ausschreibungsmenge zwischen 1,9 und 2,8 GW vorgesehen. Die Mengen erhöhen sich vor allem ab 2025 stetig. Angesichts der derzeitigen Flaute beim Ausbau der Windkraft ist allerdings fraglich, ob die insgesamt ausgeschriebenen Mengen reichen werden, um bis 2030 einen Erneuerbaren-Anteil von 65 Prozent zu realisieren. So sollen für die Windkraft an Land bereits im kommenden Jahr 4,5 GW ausgeschrieben werden, in den Jahren danach dann zwischen 2,9 und 5,8 GW. Derzeit werden wegen Akzeptanzproblemen jedoch kaum neue Windparks in Deutschland realisiert und die Ausschreibungen sind regelmäßig unterzeichnet. Dies will die Regierung auch mit dieser Novelle lösen und zusätzliche Standorte für Windkraftanlagen freigeben.

Die Ausschreibungsvolumina für Dachanlagen sollen 2021 mit 200 Megawatt starten. Stand des Entwurfs: 25.08.2020 – Quelle: EEG-Refentenentwurf

Die Tabelle aus dem EEG-Entwurf zeigt zudem, dass es künftig separate Ausschreibungen für PV-Dachanlagen geben soll. Bislang müssen Dachprojekte mit Freiflächenanlagen in den Ausschreibungen ab 750 Kilowatt direkt konkurrieren und haben zumeist wenig Chancen. Für 2021 und 2022 plant die Regierung nun, jeweils 200 Megawatt für Dachanlagen separat auszuschreiben. Das Volumen wird dann in den Folgejahren noch deutlich steigen; 2028 soll es 1,2 GW erreichen. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) weist darauf hin, dass mit diesem geringen Ausschreibungsvolumen – gerade in den ersten Jahren – der Markt für große Dachanlagen deutlich ausgebremst würde. Nach den Zahlen der Bundesnetzagentur sind allein im vergangenen Jahr 1,12 GW an PV-Anlagen mit 500 bis 750 Kilowatt Leistung neu gemeldet worden.

Mit der Ausweitung der Ausschreibungen will die Bundesregierung die Kostenentwicklung weiter dämpfen. Sie plant daher auch, die Höchstwerte in den Ausschreibungen für PV-Anlagen von derzeit 7,50 auf 5,90 Cent pro Kilowattstunde bei Freiflächenanlagen zu senken. Bei Dachanlagen ist im Entwurf ein Höchstwert von 9,00 Cent pro Kilowattstunde als Höchstwert vorgesehen. Zudem will die Regierung eine schnellere Reaktion des atmenden Deckels bei der Solarförderung auf die Kostenentwicklung bei PV-Anlagen erreichen. Mit einer Erweiterung der Flächenkulisse bei der Ausschreibung von Solarparks will sie dem Entwurf zufolge zudem den Wettbewerb bei den PV-Ausschreibungen weiter erhöhen. Es ist auch eine Anhebung der zulässigen Leistung von 10 auf 20 Megawatt im Entwurf für Freiflächenanlagen in Ausschreibungen vorgesehen.

Zudem will die Bundesregierung künftig auf die gemeinsamen Ausschreibungen von PV und Windkraft an Land verzichten. Diese sollten in die Innovationsausschreibungen integriert werden, deren Volumen erhöht werde. 2021 sind für diese Auktionen insgesamt 500 Megawatt vorgesehen und bis 2028 steigt das Volumen jährlich um 50 Megawatt auf dann 850 Megawatt.

Zur Stärkung der Netz- und Marktintegration der Erneuerbaren Energien sind in dem Entwurf ebenfalls mehrere Maßnahmen vorgesehen. So soll „die gleitende Marktprämie weiterentwickelt und die Vergütung von Erneuerbare-Energien-Anlagen bei negativen Börsenpreisen für Neuanlagen abgeschafft“ werden, heißt es im Entwurf. Damit wolle die Regierung neue Anreize für Speichertechnologien und Innovationen setzen. Auch sollen die Anforderungen an die Steuerbarkeit der Anlagen ausgeweitet und die Digitalisierungsstrategie über Smart-Meter-Gateways konsequent fortgesetzt werden.

Mit der EEG-Novelle 2021 sollen auch längst zugesagte Nachbesserungen für PV-Mieterstrom realisiert werden. So wird es künftig auch für große PV-Mieterstromprojekte wieder eine Vergütung geben. Für Anlagen bis 750 Kilowatt ist ein Zuschlag von 1,42 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Bei kleinen Projekten bis 10 Kilowatt Leistung wird er bei 2,66 Cent pro Kilowattstunde liegen.

Was in dem Entwurf zunächst nicht zu finden ist, ist die Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie der EU. Diese schreibt vor, dass solarer Eigenverbrauch aus PV-Anlagen bis 30 Kilowatt nicht mit Umlagen und Abgaben belastet werden darf. Eigentlich muss die Bundesregierung dies bis Mitte 2021 in nationales Recht umsetzen.

Im Entwurf sind dagegen einzelne Punkte zur EEG-Umlage enthalten. So soll die Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlagezahlung befreit werden. Gleichzeitig müsse jedoch sichergestellt werden, dass die EEG-Umlage dadurch nicht steige, heißt es im Entwurf. Zur Erarbeitung der erforderlichen Rahmenbedingungen sei im August ein Dialogprozess eröffnet worden. Überdies soll mit der EEG-Novelle auch die Besondere Ausgleichregelung für energieintensive Industrien weiterentwickelt werden. Mit der mittelfristig geplanten Absenkung der EEG-Umlage könnten Unternehmen aus dieser Begünstigung herausfallen. Dies will die Bundesregierung verhindern, um den Unternehmen in den wirtschaftlich schwierigen Zeiten keine zusätzliche Unsicherheit aufzuerlegen, wie es im Entwurf weiter heißt.

->Quelle: pv-magazine.de/eeg-entwurf-enthaelt-anschlussregelung-fuer-post-eeg-anlagen-und-ausschreibungen-fuer-pv-dachanlagen