Carbon-Leakage per Verordnung verhindern

Abwanderungs-geneigte Firmen erhalten Kompensationen – aber herausfordernder Text

Die Bundesregierung will Anreize schaffen, dass Unternehmen ihre Produktion nicht deshalb ins Ausland verlagern, um der seit Anfang 2021 in Deutschland geltenden CO2-Bepreisung in den Sektoren Verkehr und Wärme zu entgehen. Zu diesem Zweck hat sie dem Bundestag eine Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (19/28163) übersandt.

Keine Carbon-Leakage-Gefahr: Kohlekraftwerk Schkopau – Foto © Gerhard Hofmann für Solarify

Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Sie setzt ein Eckpunktepapier der Bundesregierung um und berücksichtigt zudem einen Entschließungsantrag, den der Bundestag im Oktober 2020 angenommen hat. Vorgesehen sind Kompensationsmaßnahmen für Unternehmen, die vom CO2-Preis besonders betroffen sind und bei denen deshalb die Gefahr besteht, dass sie ins Ausland dorthin abwandern, wo der CO2-Preis nicht erhoben wird.

Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken ist die Sektorenliste des EU-Emissionshandels. Zudem enthält die Verordnung die Möglichkeit, in einem nachgelagerten Prüfungsverfahren weitere Sektoren mit Carbon-Leakage-Risiko zu identifizieren. (hib/CHB)

Beihilfe zum Hierbleiben

Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde kann der 46 Seiten starken Verordnung zufolge „antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe gewähren. Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge  anteilig gekürzt.“

Infrage kommende Unternehmen müssen sich durch Wortdschungel wie den folgenden kämpfen:

„Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3. Der anzuwendende Kompensationsgrad entspricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die

  1. einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Teilsektor,
  2. einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Kompensationsgrad für diesen Sektor. Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr 2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Überschreiten des Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7 Absatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent.“

Und noch eine verwirrende Probe: „Die maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der beihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multipliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlendioxid.“ Alles klar?

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