Ab 2023 CO2-Bepreisung auf Müllverbrennung

Abfall wird teurer

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen, demnach soll auch für Abfallverbrennung CO2-Gebühren erhoben werden. Kohle- und Abfallbrennstoffe werden einbezogen. VKU-Hauptgeschäftsführer Liebing kritisierte den Gesetzentwurf scharf: „Mit Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass in der aktuellen Krisensituation eine CO2-Bepreisung auf Müllverbrennung beschlossen wird, obwohl damit keine klimapolitische Lenkungswirkung wie beispielsweise in der Energiewirtschaft erzielt werden kann.“

Müllverbrennungsanlage Berlin-Ruhleben – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft, für Solarify

Die nationale CO2-Bepreisung sei ein wichtiges Instrument, um die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen und solle sicherstellen, dass die vorgegebenen Emissionsbudgets eingehalten werden, hatte die Bundesregierung mitgeteilt. Liebing: „Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes weitet die CO2-Bepreisung ab 2023 insbesondere auf Abfälle aus und steigert damit die Abfallgebühren: Ca. eine Milliarde Zusatzkosten könnten mit der Ausweitung des CO2-Preises auf Abfälle auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen – pro Jahr! Diese Belastung würde von Jahr zu Jahr entsprechend der BEHG-Preistreppe immer weiter steigen, obwohl steigende Abfallgebühren keinen Anreiz für CO2-Einsparungen bieten können. Das Gesetzgebungsverfahren ist nun angestoßen, und wir hoffen, dass die Bundestagsabgeordneten in den parlamentarischen Beratungen dafür sorgen, dass diese Kabinettsentscheidung nicht zum Gesetz wird.

Unsere Kritik daran bleibt weiter bestehen, denn in unseren Augen handelt es sich bei der Ausweitung des nationalen Brennstoffemissionshandels auf die Abfallentsorgung um Zusatzbelastungen zur Unzeit. Zumal damit keinerlei ökologische Lenkungswirkungen verbunden sind: Die Entsorgungsunternehmen können den fossilen Kunststoffanteil im Restmüll nicht steuern und auch die Verbraucherinnen und Verbraucher haben keinen Einfluss auf die Verwendung von Kunststoffen bzw. Kunststoffverpackungen durch die Industrie. Der Kabinettsentwurf hat, statt Langlebigkeit der Produkte, Mehrwegverwendung und ihre Recycelbarkeit zu fördern, Abfallexporte in Länder mit qualitativ minderwertigen Behandlungsanlagen zur Folge, mit dem Ergebnis steigender Deponiemengen und Methanemissionen. Denn der Abfall sucht sich – leider – immer den billigsten Weg. Deshalb ist der Gesetzentwurf ökologisch untauglich und eine unvertretbare Belastung für die Bürgerinnen und Bürger.“

Mit Blick auf die ohnehin schon erheblichen Melde- und Berichtspflichten fordern die kommunalen Abwasserentsorger zudem, dass bei der Umsetzung des BEHG unbedingt darauf geachtet werden muss, weitere zusätzliche Belastungen zu vermeiden oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren. Die kommunalen Abwasserentsorger kümmern sich lieber um einen verbesserten Klimaschutz, anstatt ihn mit noch mehr Bürokratie zu dokumentieren. Daher muss eine einfache und möglichst standardisierte Berichtsabwicklung die Leitschnur für die anstehende Anpassung der BEHG-Anforderungen sowie der noch ausstehenden Novelle der Berichterstattungsverordnung ab 2023 sein. Zudem sollte eine Bagatellgrenze oder Verrechnungsmöglichkeit für Klärgas eingeführt werden, das nicht zur Stromerzeugung eingesetzt wird und damit in den Anwendungsbereich fällt. Diese Regelungen sollten zeitnah vorgelegt werden, um für die kommunalen Abwasserentsorger bei der Anwendung der BEHG-Vorgaben Rechts- und Planungssicherheit zu erreichen. Die Unternehmen müssen etwaige Pflichten und damit zusammenhängende Kosten ab 2023 frühzeitig bei ihren weiteren Planungen berücksichtigen können.

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