Ende Juli muss das Recht auf Reparatur in Deutschland gelten. Das entsprechende Gesetz liegt jedoch noch im Bundestagsausschuss und die Anhörung am 10. Juni hat gezeigt, wie viel daran noch fehlt.

Reparieren statt ersetzen: Eingriffe mit fremden Ersatzteilen dürfen Hersteller künftig nicht mehr blockieren. Die Umsetzung kommt spät und steht kurz vor Ablauf der EU-Frist. Foto von Samsung Memory
Das Recht auf Reparatur muss in Deutschland am 31. Juli in Kraft treten. So sieht es eine seit Sommer 2024 geltende EU-Richtlinie vor. Doch sieben Wochen vor Ablauf der Frist liegt der deutsche Gesetzentwurf noch im Rechtsausschuss des Bundestags. Die öffentliche Anhörung am 10. Juni hat offengelegt, dass Sachverständige aller Lager Nachbesserungen fordern.
Dabei würde sich für Verbraucher einiges ändern. Hersteller müssen bestimmte Produkte künftig auch dann reparieren, wenn die Gewährleistung längst abgelaufen ist. Zu einem angemessenen Preis und über Jahre: mindestens zehn Jahre bei Waschmaschinen und sieben Jahre bei Smartphones, gerechnet ab dem Produktionsende des Modells. Die Pflicht gilt für die in der Richtlinie aufgeführte Produktliste, die unter anderem Geschirrspüler, Fernseher und E-Bikes umfasst.
Der vielleicht wichtigste Punkt steckt im Detail: das Verbot von Reparatur-Blockaden. Heute kann ein Smartphone erkennen, dass der neue Akku nicht vom Hersteller stammt, und dann einen Fehler melden oder Funktionen drosseln. Genau das soll verboten werden. Reparaturen durch unabhängige Werkstätten oder mit gebrauchten, wiederaufbereiteten und 3D-gedruckten Teilen dürfen weder per Software noch per Hardware verhindert werden. Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu fairen Preisen erhältlich sein. Das Bundesjustizministerium erklärte zum Kabinettsbeschluss im März, Reparieren sei besser als Wegwerfen, man brauche eine Reparaturkultur statt einer Wegwerfkultur. Wer ersetzt statt repariert, zahlt drauf: Knapp zwölf Milliarden Euro verlieren Verbraucher in der EU dadurch pro Jahr, dazu kommen 35 Millionen Tonnen Abfall.
Die Anhörung zeigte auch, dass der Entwurf hakt. So definiert das Gesetz beispielsweise nicht, was „Reparierbarkeit” genau bedeutet. „Da besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit, die beseitigt werden sollte”, sagte Christian Bereska vom Deutschen Anwaltverein. Auch der „angemessene Preis” bleibt unbestimmt. Setzt ein Hersteller ihn zu hoch an, läuft das Reparaturrecht ins Leere. Katrin Meyer vom Runden Tisch Reparatur forderte deshalb eine Verordnung, „die klar macht, was Angemessenheit konkret bedeutet“, und bemängelte die fehlenden „bußgeldbewehrten Sanktionen für Verstöße gegen Herstellerpflichten”. Der Entwurf sieht solche Sanktionen nicht vor. Julian Kulaga vom DIHK warnte hingegen vor einer Übererfüllung der EU-Vorgaben und vor Reparaturentgelten, die die Kosten der Hersteller nicht decken.
Kaffeemaschinen, Drucker, Möbel oder Spielzeug fallen beispielsweise gar nicht erst unter die Reparaturpflicht. Bei den erfassten Produkten fehlen Preisdefinitionen und Bußgelder. Der Bundestag kann beides noch ändern. Nur die Zeit dafür wird knapp: Wenn sich die Umsetzung über den 31. Juli hinaus verzögert, verfehlt Deutschland eine EU-Frist. Winkt das Parlament den Entwurf unverändert durch, bleiben die Lücken, die die eigenen Sachverständigen gerade benannt haben.
Quellen:
- Deutscher Bundestag: Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie umstritten
- Deutscher Bundestag: Regierung plant Umsetzung der „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Ein neues Recht auf Reparatur
- Runder Tisch Reparatur: Recht auf Reparatur Richtlinie: Was gilt ab Sommer 2026?