PV-Beschäftigtenzahlen sinken radikal

8. Welche Initiativen will die Bundesregierung in den nächsten Monaten ergreifen, um den schleppenden Ausbau der Photovoltaik wieder in ihren Zielkorridor zu bringen?

Die Bundesregierung plant derzeit keine kurzfristige Änderung der Regelungen zur Förderung von Strom aus Photovoltaikanlagen im EEG 2014. Das EEG 2014 enthält für Photovoltaik (§ 31 Absatz 3 EEG 2014) und Windenergie (§ 29 Absatz 3 EEG 2014) „atmende Deckel“, die darauf ausgelegt sind, bei Abweichungen von den Zielpfaden die Vergütung bzw. anzulegenden Werte entsprechend anzupassen. Die „atmenden Deckel“ können allerdings erst mit einer gewissen Verzögerung Wirkung entfalten. Für kurzfristige Eingriffe sieht die Bundesregierung keinen Anlass. Die Bundesregierung wird die Entwicklung auf den Markt für erneuerbare Energien, insbesondere auf dem PV-Markt in den kommenden Wochen und Monaten eingehend beobachten und im Winter 2015/2016 auf der Grundlage der Ergebnisse der Konsultation zum BMWi-Eckpunktepapier zur Umstellung der EE-Förderung auf Ausschreibungen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes erarbeiten.

9. Wie hat sich der Zubau von Biomasseanlagen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 monatlich entwickelt? (Bitte Aufschlüsseln nach Anzahl der Anlagen und installierter Leistung in Megawatt)

Für die Jahre 2013 und 2014 liegt der Bundesregierung keine monatliche Aufschlüsselung der Daten für den Zubau von Biomasseanlagen vor. Nach den Erhebungen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) und des Deutschen Biomasseforschungszentrums (DBFZ) wurden im Jahr 2013 rund 330 Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 338 Megawatt und im Jahr 2014 rund 280 Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 350 Megawatt zugebaut. Für das Jahr 2015 ergibt sich mit Stand 27. Juli.2015 nach dem neuen Anlagenregister der Bundesnetzagentur für das erste Halbjahr folgender Zubau an Biomasseanlagen.

Monat

Anzahl der in Betrieb genommenen Biomasseanlagen

installierte Leistung der in Betrieb genommene Anlagen

Januar

16

3,125 MW

Februar

9

0,565 MW

März

5

0,375 MW

April

9

0,600MW

Mai

8

0,570 MW

Juni

6

0,355 MW

Summe Januar – Juni

53

5,590 MW

10. Wie viele Akteure insgesamt und davon wie viele Bürgerenergiegesellschaften (wie Energiegenossenschaften, Vereine, GbRs, GmbHs, KGs) haben bis zum 1. August 2014 das sogenannte Grünstromprivileg nach Artikel 39 1 EEG 2012 genutzt?

11. Wie sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung diejenigen Akteure, die bis zum 1. August 2014 das Grünstromprivileg genutzt haben und sich nach der Novellierung des EEGs den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen mussten, damit umgegangen? 

Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet: Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

12. Wann und in welcher Form plant die Bundesregierung die mit dem EEG 2014 angekündigte Neuregelung des Grünstromprivilegs umzusetzen?

Mit dem EEG 2014 wurde das Grünstromprivileg abgeschafft. Damit wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode umgesetzt. Dies hatte sowohl ökonomische als auch europarechtliche Gründe. Es wurde dabei nicht angekündigt, das Grünstromprivileg neu zu regeln. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Novelle des EEG wurde eine Ermächtigung in das EEG 2014 aufgenommen, die es der Bundesregierung ermöglicht, eine Verordnung für ein System zur Grünstromvermarktung zu erlassen. Die Bundesregierung prüft den Erlass einer solchen Verordnung. Falls eine solche Verordnung erlassen wird, müssen ihre Regelungen europarechtlich zulässig sein. Insbesondere darf durch die Einführung eines solchen Systems keine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, begründet werden. Eine solche Grünstromverordnung muss auch für das Gesamtsystem energiewirtschaftlich sinnvoll sein. Schließlich darf sie die EEG-Umlage im Vergleich zur Direktvermarktung in der Marktprämie zumindest nicht stärker belasten.

Folgt: „Hohe Akteursvielfalt“ und Bürgerenergiegesellschaften