Verbraucherschützer räumen mit einem verbreiteten Fördermittel-Irrtum auf

Verbraucherzentrale NRW: Solarförderung auch bei Photovoltaik-Anlagen auf KfW-Effizienzhäusern möglich

So gebe es nur keine Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen, wenn diese über einen Kredit des KfW-Programms „Energieeffizient bauen“ mitfinanziert werde. In allen anderen Fällen fließe Solarförderung für den Strom, auch wenn KfW-Programme in Anspruch genommen würden, schrieb Sandra Enkhardt im pv magazine am 15.03.2018. – Mit freundlicher Genehmigung

Die Nutzung von KfW-Förderprogramm bei neuen Häuern bedeutet nicht automatisch, dass für die Photovoltaik-Anlage nicht auch die Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden darf. – Foto © Solarify

Die Verbraucherzentrale NRW hat am 15.03.2018 klar gestellt, dass Photovoltaik-Einspeisevergütung auch für Anlagen auf Effizienzhäusern gezahlt wird. Es sei ein „verbreiteter Fördermittel-Irrtum“, dass für Solarstrom von kreditgeförderten Effizienzhäusern grundsätzlich keine Einspeisevergütung fließen dürfe. Die Merkblätter der KfW, die die Kredite für diese Programme vergibt, würden oft falsch ausgelegt. „Tatsächlich gilt diese Einschränkung aber nur für den Fall, dass Strom erzeugende Anlagen über den Kredit ‚Energieeffizient bauen‘ mitfinanziert werden“, so die Verbraucherschützer. Wenn die Photovoltaik-Anlagen aber anders finanziert würden, auch aus anderen KfW-Programmen, stehe einer EEG-Vergütung nichts im Wege.

Die Verbraucherzentrale NRW rät daher, die Bauherren sollen ihre Investitionen in den Neubau stecken. Auch der KfW werde empfohlen, ihre Merkblätter zu ihren Programmen zu überarbeiten, um so klarere Informationen und Hinweise zu möglichen Förderkombinationen zu geben.

Sinnvoll sei nach Ansicht der Verbraucherschützer beispielsweise die Kombination des KfW-Förderprogramms 153 („Energieeffizient Bauen“) mit den beiden anderen KfW-Produkten 270 („Erneuerbare Energien – Standard“) und 275 (Speicher). Denn der maximale Tilgungszuschuss aus dem Bau-Programm 153 steige von 10.000 auf 15.000 Euro pro Wohneinheit, wenn dank Photovoltaik-Anlage und Speicher der KfW-40-Plus-Standard erreicht werde, wie es weiter heißt. Wer dabei die Photovoltaik-Anlage separat über die anderen Programme finanziere, könne ihren Effekt für das Erreichen des Standards anrechnen, ohne dass die Klausel aus dem Bau-Programm greife. „Die Voraussetzungen für den größtmöglichen Zuschuss sind erfüllt, ohne dass die Einspeisevergütung verloren geht“, heißt es von den Verbraucherschützern weiter.

Sie weisen auch daraufhin, dass es rechtswidrig sei, die Einspeisevergütung für den Solarstrom zu kassieren und die Photovoltaik-Anlage über das KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ zu finanzieren. In diesem Fall müssten die Betreiber der Photovoltaik-Anlagen mit dem Netzbetreiber den Verzicht auf Vergütung ausdrücklich vereinbaren. Sollten Betreiber dies noch nicht getan haben, raten die Verbraucherschützer, dies schnellstmöglich nachzuholen. – Sandra Enkhardt

->Quelle: pv-magazine.de/2018/03/15/Sandra Enkhardt