Musterfeststellungsklage soll Verbraucherrechte stärken

Bundestag und Bundesrat berieten „Eine-für-alle-Klage“

Gegen große, international agierende Konzerne, haben es vor allem Einzelpersonen häufig schwer, vor Gericht zu gehen. Mit der Musterfeststellungsklage will der Gesetzgeber das nun ändern. Am 08.06.2018 hat der Bundestag in erster Lesung den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf zur „Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ beraten (Drs. 19/2507). Mit dieser so genannten „Eine-für alle-Klage“ hat die SPD-Fraktion laut einer Medienmitteilung einen Meilenstein für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland erreicht. Verbände sehen das anders: Die Verbraucherrechte würden nicht hinreichend gestärkt.

– Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Das Gesetz, das für Verbraucherinnen und Verbraucher einen schnellen, effektiven und kostengünstigen Weg eröffnet, ihre Rechte gegen Konzerne vor Gericht geltend zu machen, soll zum 01.11.2018 in Kraft treten. Damit können beispielsweise VW-Kunden nach dem Dieselskandal noch rechtzeitig Klage einreichen.

SPD-Partei und Fraktionsvorsitzende Andrea Nahles: Mit der „Eine-für-alle-Klage“ muss nur eine Verbraucherin oder ein Verbraucher klagen, um die Rechte aller anderen Geschädigten auch zu vertreten. Das stärkt die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber großen Konzernen und erhöht die Chance, ihre Rechte durchzusetzen. Viele Betroffene warten auf diese neue Klagemöglichkeit, beispielsweise die Geschädigten des Dieselskandals. Damit sie von der „Eine-für-alle“-Klage schnell Gebrauch machen können bevor Ansprüche verjähren, werden wir das Gesetz im Bundestag jetzt zügig beraten und verabschieden.“

Rede von Katarina Barley zur Musterfeststellungsklage

Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, hielt am 08.06.2018 eine Rede zur Einführung der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vor dem Deutschen Bundestag in Berlin.

„Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn man fragt: ‚Was macht einen starken Rechtsstaat aus?‘, dann bekommt man immer wieder die Antwort: ‚Wer recht hat, soll auch recht bekommen.‘ Das gilt insbesondere für Verbraucherrechte. Wenn sie nur auf dem Papier stehen, dann sind sie nutzlos. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen schnell, unbürokratisch und kostengünstig gegen rechtswidriges Verhalten und Täuschungen, vor allen Dingen von großen Konzernen, vorgehen können. Ich denke zum Beispiel an unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Kreditinstituten, an unwirksame Preisklauseln von Energie- und Telekommunikationsanbietern oder auch an mangelhafte Produkte.

Ein großes Problem ist, dass bisher jeder und jede Einzelne seine Rechte vor Gericht von Anfang bis Ende allein durchfechten muss. Das kostet viel Geld, das kostet viel Zeit, und es ist in manchen Fällen frustrierend. Selbst dann, wenn eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in gleicher Weise betroffen ist, gibt es bisher wenige Möglichkeiten, Kräfte zu bündeln.

Das bedeutet, dass die Macht derzeit zugunsten der Unternehmen verschoben ist. Sie haben in der Regel ein deutlich höheres Durchhaltevermögen, auch aufgrund der größeren finanziellen Mittel. Das schreckt viele Verbraucherinnen und Verbraucher ab. Manche resignieren und verzichten faktisch auf ihre Rechte. Ich will, dass der Satz „Wer recht hat, soll recht bekommen“ für die Kleinen wie für die Großen gilt. Hier setzt unser Gesetzentwurf zu Musterfeststellungsklagen an; ich nenne sie gerne „Eine-für-alle-Klagen“. Statt wie bisher teure und langwierige Einzelverfahren führen zu müssen, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig zusammenschließen und müssen die Klage nicht einmal selber führen.

Anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände können gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen. Die klagebefugten Verbände müssen dabei strenge Anforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich um nationale Verbände oder Verbände aus einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt. Das ist wichtig, damit die Musterfeststellungsklage wirklich alleine im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher erhoben wird und nicht zu anderen Zwecken missbraucht wird.

Deshalb haben wir ganz konkret in den Entwurf des Gesetzes geschrieben, dass nur solche Verbände klagebefugt sind, die sich schon jahrelang mit der Vertretung von Verbraucherinteressen beschäftigen, die keine Unternehmenszuwendungen in größerem Umfang erhalten und die eine gewisse Mitgliederstärke hinter sich wissen. Prozessfinanzierer und Kanzleien sollen bewusst nicht Kläger sein können.

Wenn von einem Fall mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher in vergleichbarer Weise betroffen sind, dann kann so ein klagebefugter Verband die zentralen Rechts- und Sachfragen, die all diese Verbraucherinnen und Verbraucher in gleichem Maße betreffen, in der neuen „Eine-für-alle-Klage“ gebündelt durch das Gericht verbindlich klären lassen. Individuelle Aspekte, die nur einzelne Klägerinnen und Kläger betreffen, werden bewusst nicht betrachtet, da diese für die anderen Verbraucherinnen und Verbraucher irrelevant sind und das ganze Verfahren in die Länge ziehen und verkomplizieren würden.

Hier liegt auch die Schwäche der Alternativvorschläge – die Sammelklage von Bündnis 90/Die Grünen beispielsweise oder auch der Vorschlag, der jetzt von den Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte gemacht wurde –; denn immer da, wo man die einzelnen Aspekte verschiedener Verfahren in eine Klage hineinnimmt, oder da, wo jemand erst mal eine Klage erheben muss, entstehen Kosten und zeitliche Verzögerungen. Nur mit der „Eine-für-alle-Klage“ ist es möglich, dass diese Vorfragen, die ja für den nachher in Rede stehenden Erfolg der eigentlichen Klage entscheidend sind, kostenfrei und schnell geklärt werden können.

Mit der Anmeldung im Klageregister wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt. Das heißt, die Verbraucherinnen und Verbraucher können den Ausgang dieses Musterfeststellungsverfahrens abwarten, ohne in ein Kostenrisiko zu gehen und ohne dass Verjährung droht. Das Ergebnis ist sowohl für die Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für die Unternehmen bindend. War die Frage beispielsweise, ob eine Preiserhöhung unwirksam oder der Einbau eines Motors mit Abschalteinrichtung rechtswidrig war, steht das Ergebnis nach dem Musterfeststellungsverfahren für die Klägerinnen und Kläger und das Unternehmen verbindlich fest.

Auf diese Weise weiß der Verbraucher, die Verbraucherin relativ schnell, wie es um die Erfolgsaussichten in dem eigenen Fall steht, und kann dann den individuellen Anspruch gerichtlich oder eben auch außergerichtlich viel leichter durchsetzen. Die „Eine-für-alle-Klage“ ist für alle Beteiligten, für die Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch für die Unternehmen und die Gerichte deutlich effizienter und kostengünstiger als unzählige Parallelverfahren.

Ich habe den Eindruck, dass dieser Charakter teilweise noch nicht richtig verstanden worden ist. Es geht im Grunde genommen um eine Art vorgeschaltetes Verfahren. Es sind nicht zwei Klageverfahren, die der eine Verbraucher, die eine Verbraucherin führen muss. Vielmehr kann er sich für dieses Klageregister anmelden und kann ganz in Ruhe, ohne Zeitdruck, ohne eigene Mühen, ohne nervenaufreibende Schriftsätze und vor allen Dingen ohne jegliches Kostenrisiko erst mal abwarten, wie diese Musterfeststellungsklage ausgeht. Dann hat er die klagebegründeten Tatsachen und weiß ziemlich genau, ob er mit der individuellen Klage am Ende Erfolg haben wird. Die Frage, ob es sich also überhaupt lohnt, in dieses individuelle Verfahren zu gehen, wird danach ganz klar beantwortet sein,

Ich setze auf eine zügige und konstruktive parlamentarische Beratung, damit das Gesetz wie geplant zum 1. November 2018 in Kraft treten kann. Ich weiß, die Grünen sind wie immer konstruktiv dabei. Wir wollen die Verjährungen zum Jahresende verhindern. Ich hoffe, da sind wir uns alle einig. Als Justizministerin kann ich keine Nachrüstung und auch keinen Schadensersatz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erreichen. Aber ich kann den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Weg eröffnen, dass Gerichte ihre Anliegen schnell, kostengünstig und effizient überprüfen können. Das möchte ich gerne tun. Ich hoffe dabei auf Ihre Unterstützung.

Wie funktioniert die Klage genau?

Die Musterfeststellungsklage (MFK) erlaubt Verbänden, Verbraucherrechte wirksam und auf Augenhöhe vor Gericht durchzusetzen. Eingetragene Verbraucherschutzverbände sollen die Möglichkeit erhalten, das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen. Mit diesem rechtskräftigen Ergebnis kann der Verbraucher dann in einem Folgeprozess seine Ansprüche ein-klagen. Die Ansprüche müssen nicht an Prozessfinanzierer abgetreten werden und die Verbraucher erleiden keinen Rechtsverlust. Gleichzeitig bekommen die Unternehmen Rechtssicherheit, und die Gerichte werden durch die Bündelung der Verfahren entlastet.

Was ist zu beachten?

Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn die Betroffenheit von mindestens zehn Verbrauchern glaubhaft gemacht wird und mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der MFK zum Klageregister anmelden. Klagebefugt sind nur besonders qualifizierte Einrichtungen. Dazu zählen in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen ) und ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden. Zusätzlich müssen diese qualifizierten Einrichtungen weitere strenge Voraussetzungen erfüllen, um Missbrauch auszuschließen.

Was bedeutet die „Eine-für-alle-Klage“?

Mit der „Eine für Alle-Klage“ kommen Verbraucherinnen und Verbraucher zügig und verlässlich zu ihrem Recht, und zwar unbürokratisch und kostengünstig. Bei diesem Klageinstrument steht die gerechte Entscheidung und nicht der Profit im Vorder-grund. Viele Betroffene warten auf diese neue Klagemöglichkeit. Sie müssen zu ihrem Recht kommen, es darf nicht sein, dass hier massenweise Ansprüche wegen Verjährung verfallen – wie es konkret im VW-Abgasskandal droht. Mit der MFK werden Verbraucherrechte effektiv gestärkt.

Musterfeststellungsklage muss für alle Umwelt- und Verbraucherschutzverbände möglich sein

Der Umweltdachverband DNR kritisiert gemeinsam mit der DUH den vorliegenden Entwurf in seiner jetzigen Form als reine „Placebo-Maßnahme“, da eine Vielzahl hoch qualifizierter Umwelt- und Naturschutzverbände nicht klageberechtigt wären und die Rechte der Verbraucher gegenüber rechtswidrig agierenden Konzernen nicht ausreichend gestärkt werden. Die Abgeordneten sind aufgefordert, sich für deutliche Korrekturen am vorliegenden Entwurf auszusprechen. DUH und DNR begrüßen die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz für den 11.6.2018 angesetzte Sachverständigenanhörung. Ziel muss es sein, dass die Musterfeststellungsklage allen Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung steht.

Die Musterfeststellungsklage ist ein zentrales Versprechen im Koalitionsvertrag an die Verbraucher. Verbände sollen stellvertretend für eine Gruppe von Betroffenen gegen Rechtsverstöße großer Konzerne, beispielsweise aus der Automobil-, Chemie- oder Agrarbranche, vorgehen können. So soll es möglich werden, sich gegen zu hohe Energiepreise, einen zu hohen Pestizidgehalt im Trinkwasser, Umweltgifte in Lebensmitteln oder das Überschreiten von Schadstoffwerten in Energiesparlampen oder Pkw zur Wehr setzen zu können. Nach dem jetzigen Gesetzentwurf wären jedoch fast alle Umwelt- und Naturschutzverbände gar nicht klageberechtigt. Hinzukommt, dass nach der Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Verbraucher weiterhin einzeln den Rechtsweg beschreiten muss, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Dazu Kai Niebert, DNR-Präsident: „Die Kriterien, die im jetzigen Entwurf zur Musterfeststellungsklage angelegt werden, sind völlig unangemessen. Das Instrument muss allen Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung stehen, nur dann kann das Gesetz sein Ziel, die Rechte der Verbraucher zu stärken und ihnen eine starke Stimme zu geben, tatsächlich entfalten.“

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH ergänzt: „Besonders kleine Verbände verfügen über eine jahrelang aufgebaute Fachexpertise, so dass gerade sie sich schlagkräftig und fundiert im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für die Rechte der Verbraucher stark machen können. Um eine Musterfeststellungsklage durchführen zu können, sollte das Fachwissen ausschlaggebend sein, nicht eine willkürlich gewählte Mitgliederzahl oder Listung beim Bundesamt für Justiz.“

Das Argument, klageberechtige Verbände verfolgten ein kommerzielles Interesse an der Musterfeststellungsklage weisen DNR und DUH als haltlos zurück. Schließlich müssten die Verbraucher nach erfolgreicher Musterfeststellungsklage ihren Schadensersatz in einem weiteren Verfahren individuell einklagen, so dass der jeweilige Verband davon nicht profitiert.

Hintergrund:
Der jetzige Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage definiert die Kriterien für die Klageberechtigung. Demnach sollen nur beim Bundesamt für Justiz als „qualifizierte Einrichtungen“ gelistete Einrichtungen klageberechtigt sein und dies auch nur, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen mindestens zehn Verbände als Mitglieder haben oder mindestens 350 natürliche Personen.
  2. Sie müssen mindestens vier Jahre als beim Bundesamt für Justiz als „qualifizierte Einrichtungen, die in Deutschland Unterlassungsklagen einreichen dürfen, gelistet sein.
  3. Sie dürfen kein kommerzielles Interesse an den Klagen haben.
  4. Sie dürfen nicht mehr als fünf Prozent ihres Budgets von Wirtschaftsunternehmern erhalten.

Bundesrat: Musterfeststellungsklage rasch umsetzen

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Musterfeststellungsklage zügig zu betreiben, damit auch die Betroffenen der VW-Abgas-Affäre davon profitieren. In seiner Stellungnahme vom 08.06.2018 schlägt er einige Änderungen vor, um das Verfahren insgesamt zu verbessern.

Für eine effiziente Rechtsdurchsetzung

So regt er die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und damit einen zweizügigen Rechtszug für eine effiziente Rechtsdurchsetzung an. Der Regierungsentwurf geht mit der sukzessiven Zuständigkeit von Landgericht, Oberlandesgericht und BGH derzeit von einem dreizügigen Rechtszug aus. Außerdem schlägt er eine Regelung vor, die es auch geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Verbrauchern ermöglicht, an dem Musterfeststellungsklageverfahren teilzunehmen.

Vermeidung von Rechtsunsicherheiten

Mit einer eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte möchten die Länder Rechtsunsicherheiten und „forum shopping“ vermeiden. Darüber hinaus warnen sie davor, dass die bislang vorgesehenen Klagevoraussetzungen nicht zu einer Verengung des Anwendungsbereichs der Musterfeststellungsklage führen dürfen und fordern, dass es Verbrauchern möglich sein soll, im Falle eines geänderten Feststellungszieles ihre Klage zurückzunehmen.

Neues Klagerecht für Verbraucher

Die geplante Musterfeststellungsklage ermöglicht es Verbrauchern in Deutschland erstmals, gemeinsam vor Gericht aufzutreten. Sie soll ihnen helfen, leichter gegen Unternehmen vorzugehen, wenn sie ungerechtfertigt benachteiligt wurden. Zum Beispiel durch unwirksame Strompreiserhöhungen, unzulässige Bankgebühren oder unwirksame Massenkündigungen von Bausparverträgen. Das neue Klagerecht ermöglicht den Parteien einen Vergleich, der den Verbrauchern eine gewisse Summe als Entschädigung zuspricht. Wenn kein Vergleich ergeht, erlässt das Gericht ein Feststellungsurteil, in dem es das Bestehen oder das Nichtbestehen der geltend gemachten Ansprüche erklärt. Ein Zahlungstitel geht damit noch nicht einher.

Die Voraussetzungen

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen sollen Verbraucherschutzverbände übernehmen, wobei nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände zugelassen werden. Sie müssen unter anderem mindestens 350 Mitglieder haben. Um eine Musterfeststellungsklage erheben zu können, müssen laut Gesetzentwurf mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden.

Beratungen im Bundestag

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun zunächst an die Bundesregierung. Zusammen mit ihrer Gegenäußerung reicht sie diese an den Bundestag weiter, der seine Beratungen bereits aufgenommen hat.

->Quellen: