Entwurf des Energiesammelgesetzes in der Kritik

BMWi will Förderung neuer Dach-PV-Anlagen kürzen

Das Bundeswirtschaftsministerium betitelte seine jüngste Medienmitteilung (06.11.2018) zwar mit „Altmaier: Energiewende wird jetzt sicherer und bezahlbarer“, dahinter verbergen sich allerdings – wie zahlreiche Medienreaktionen nahelegen – überraschende Einschnitte – bis 20 Prozent – in die Förderung neuer Solarstromanlagen auf Gebäuden. Die Solarbranche reagierte mit scharfer Kritik, sprach von einem „Anschlag auf die Energiewende“ und sah die demokratischen Strukturen gefährdet“ (SVF). Das BMWi begründete seinen Einschnitt mit „Überförderung“ größerer PV-Dachanlagen aufgrund stark gesunkener Modulpreise mit der Folge eines anhaltenden Überangebots auf dem Weltmarkt.

PV auf Dach in B-Charlottenburg – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Bisher werden Solaranlagen auf Gebäuden bis 750 kWp mit 10,68 ct/kWh gefördert – ab dem 01.01.2019 solles es nur noch 8,33 sein. Daneben soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Darauf hatten sich die Koalitionäre nach monatelangem Streit geeinigt.

Aus dem BMWI-Text – Altmaier: Energiewende wird jetzt sicherer und bezahlbarer“

Der Gesetzentwurf des Energiesammelgesetzes setzt die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Sonderausschreibungen für Windenergie an Land und Photovoltaik (PV) um. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungsmengen um 4 GW je Technologie erhöht. Zusätzlich werden 2019 bis 2021 technologieübergreifende Innovationsausschreibungen durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden.

: „Wir stellen die zentralen Weichen für eine sicherere und bezahlbarere Energiewende: Mit den Sonderausschreibungen kommen wir beim Ausbau der Erneuerbaren Energien noch schneller voran. Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz – NABEG – beschleunigen wir zugleich den Netzausbau. Dabei behalten wir die Kosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher im Blick. Denn nur mit einer bezahlbaren und sicheren Energieversorgung können wir weiter auf eine breite Zustimmung der Bevölkerung für die Energiewende bauen.“

Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen wird damit beendet. Windenergieanlagen leuchten dann nur, wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.

Außerdem werden mit dem Gesetzentwurf zahlreiche dringende energiepolitische Anliegen adressiert:

  • Absenkung der PV-Vergütungen für Neuanlagen im Segment 40–750 kW: Die Kosten für PV-Anlagen sind in den vergangenen Jahren stärker gefallen als die Vergütung im EEG. Dies hat zu einer deutlichen Überförderung geführt, die zu Lasten aller Verbraucher wirkt. Der Abbau dieser Überförderung ist auch beihilferechtlich zwingend vorgegeben. Für Anlagen bis 40 kW ändert sich nichts. Damit ist das Segment der privaten Haushalte nicht betroffen.
  • Weitergeleitete Strommengen: Es wird eine Schätzmöglichkeit für an Dritte weitergeleitete Strommengen geschaffen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dies in einem Hinweisblatt Stromzähler zur Besonderen Ausgleichsregelung bereits angekündigt. So wird sichergestellt, dass die betroffenen Unternehmen ihre Umlageprivilegien weiterhin erhalten.
  • EEG-Privilegierung für Neuanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der Europäischen Kommission. Durch die Neuregelung erhalten 98 % der Anlagen wieder ihre bis Ende 2017 geltende Privilegierung (d.h. nur 40 % EEG-Umlage). Für ca. 200 Anlagen steigt die Umlage je nach Rentabilität graduell an. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018.
  • Ermöglichung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen: beihilferechtliche Überlagerung des KWKG erforderte Aufgabe des sogenannten „gewillkürten Anlagenbegriffs“. Seitdem gilt ein „weiter Anlagenbegriff“ im KWKG. Unter diesem sind Modernisierungsvoraussetzungen für große Anlagen schwerer zu erfüllen. Deshalb erfolgen punktuelle Anpassungen, die auch größeren KWK-Anlagen Modernisierungen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichen
  • Netzkodex (RfG): Es wird eine Übergangsregelung für Anlagen geschaffen, die ab jetzt gekauft werden. So wird vermieden, dass diese Anlagen im April 2019 auf den dann geltenden, neuen Standard nachgerüstet und neu zertifiziert werden müssen.
  • Die Kapazitätsreserve, die die Versorgungssicherheit garantieren soll, wird an die Vorgaben der beihilferechtlichen Genehmigung angepasst und wird nun am 1. Oktober 2020 beginnen.

Folgt: „Energiesammelgesetz“ doch noch in diesem Jahr?