Fossiles Erdgas, klimaneutral verkauft: Das war jahrelang Normalität. Seit Sonntag ist diese Werbung jedoch verboten. Das neue Gesetz schafft Klarheit, lässt aber eine Frage offen.

Kein Zertifikat macht diese Flamme klimaneutral. Das darf auch keine Werbung mehr behaupten. Foto: Matin Tavazoei
Seit dem 27. September dürfen Gasversorger fossiles Erdgas nicht mehr als klimaneutral bewerben, nur weil sie irgendwo auf der Welt CO2-Zertifikate kaufen. Möglich macht dies eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit der Deutschland eine EU-Richtlinie umsetzt. Sie erweitert die sogenannte schwarze Liste. Was dort steht, ist stets unzulässig, ohne dass ein Gericht im Einzelfall eine Täuschung prüfen muss. Werbung mit Klimaneutralität durch Kompensation steht jetzt darauf.
Für die Energiebranche endet damit ein Geschäftsmodell. Nach einer Recherche von Correctiv kauften 116 von rund 150 untersuchten Gasversorgern zwischen 2011 und 2024 Zertifikate aus Projekten, die für einen solchen Ausgleich nur auf dem Papier taugen. Eigentlich soll das Geld für ein Zertifikat ein Klimaprojekt ermöglichen, das es sonst nicht gäbe. Ein Wasserkraftwerk im indischen Himalaja, dessen Zertifikate auch deutsche Versorger kauften, wäre laut Forschern aber ohnehin gebaut worden. Wer dafür zahlte, sparte also kein zusätzliches CO2 ein. Unterm Strich dürften rund zehn Millionen Tonnen CO2 weniger eingespart worden sein als behauptet.
Bisher mussten Gerichte solche Fälle einzeln klären. Im Fall Katjes verlangte der Bundesgerichtshof 2024, dass Werbung mit „klimaneutral“ selbst erklärt, ob Emissionen vermieden oder nur ausgeglichen werden, denn Reduktion habe für den Klimaschutz Vorrang. Im Sommer 2026 untersagte das Landgericht Düsseldorf auf Klage der Deutschen Umwelthilfe einem Versorger vom Niederrhein, fossiles Erdgas als „Ökogas“ zu vermarkten. Die Frage, ob Kunden getäuscht werden, stellt sich ab jetzt bei Kompensationsversprechen nicht mehr.
Die Novelle reicht über Energie hinaus. Allgemeine Versprechen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind nur noch zulässig, wenn ein Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, beispielsweise durch das EU-Umweltzeichen oder den Blauen Engel. Selbst gebastelte Siegel ohne unabhängige Zertifizierung sind verboten. Wer mit einem Klimaziel für das Jahr 2040 wirbt, muss einen detaillierten Umsetzungsplan vorlegen, der regelmäßig von externen Sachverständigen geprüft wird. Erlaubt bleibt das Konkrete: Ein Versorger darf angeben, welche Klimaprojekte er mit wie viel Geld unterstützt, solange er daraus kein neutrales Produkt macht.
Unklar ist aber noch was als Beweis zählt. Dies sollte in einer zweiten EU-Richtlinie, der sogenannten Green-Claims-Richtlinie, geregelt werden. Sie sollte vorschreiben, wie ein Unternehmen misst und belegt, dass sein Produkt der Umwelt weniger schadet. Die EU-Kommission kündigte jedoch im Juni 2025 an, den Entwurf zurückzuziehen, und seitdem liegt er auf Eis. Das Gesetz sagt also, was nicht mehr auf dem Etikett stehen darf, aber nicht, wie ein sauberer Nachweis aussieht. Ob eine Verpackung als „recycelbar“ bezeichnet werden darf, wenn sie in der Praxis selten recycelt wird, bleibt Auslegungssache. Eine Behörde, die Etiketten prüft, gibt es nicht. Ob ein Versprechen zulässig ist, klären weiterhin Wettbewerber und Verbände mit Abmahnungen und Klagen. Für „klimaneutrales“ Erdgas ist diese Frage jetzt beantwortet. Bei vielen anderen grünen Versprechen werden das erst die Gerichte tun.
Quellen:
- Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- Deutsche Umwelthilfe: Energieversorger NEW darf fossiles Erdgas nicht als „Ökogas“ bewerben
- Deutsche Umwelthilfe: Deutsche Umwelthilfe geht juristisch gegen 15 Gasversorger wegen irreführender Werbung für „klimaneutrales“ Erdgas vor
- CORRECTIV: Die Ökogas-Lüge