Dieselprivileg bleibt – vorerst

Frage 19 – bereits existierende Förderprogramme

  1. Aus welchen bereits existierenden Förderprogrammen können die betroffenen Kommunen derzeit Mittel zur Förderung nachhaltiger Mobilität beantragen (bitte unter Angabe des entsprechenden Haushaltstitels aufführen), und auf welche Höhe beläuft sich das bisher vom Bund bewilligte Fördervolumen sowie das Volumen der eingegangenen Anträge (sowohl insgesamt als auch getrennt nach den jeweiligen Haushaltstiteln aufführen)? Welche konkreten Maßnahmen können mit den existierenden Förderinstrumenten realisiert werden?

Kommunen können bereits aus der Forschungsinitiative Modernitätsfonds (mFUND) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Fördermittel für datenbasierte Innovationen im Verkehr, z. B. für nachhaltige Mobilitätskonzepte beantragen. Der mFUND fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die mit den Daten des BMVI bzw. neuen Datenquellen digitale Nutzungs- und Vernetzungsmöglichkeiten wie neue Navigationsdienste, intelligente Reiseplaner oder hochpräzise Wetter-Apps entwickeln. Alle bislang geförderten Projekte sind auf der BMVI-Homepage abrufbar. Finanziert werden diese aus dem Kapitel 1204 Titel 686 11. Zurzeit werden durch den mFUND neun Kommunen im Rahmen verschiedener Projekte gefördert. Das dafür bewilligte Fördervolumen beträgt rund 1,8 Mio. Euro.

Im Rahmen eines Sonderprogramms des BMVI konnten Kommunen mit NO2- Grenzwertüberschreitungen Zuwendungen für die Erstellung von individuellen Masterplänen erhalten (Förderrichtlinie „Automatisiertes und vernetztes Fahren“, Einzelplan 12, Kapitel 1204, Titel 686 02). Es wurden Förderbescheide mit einem Gesamtvolumen in Höhe von rund 12 Mio. Euro an 60 Kommunen erteilt. Die Masterpläne sollen bis Mitte 2018 erstellt werden und Grundlage der Förderung passgenauer Maßnahmen zur Gestaltung emissionsarmer, nachhaltiger Mobilität darstellen.

Bezüglich der Elektromobilität bestehen beim BMVI derzeit Fördermöglichkeiten auf Basis folgender Förderrichtlinien:

  • Förderrichtlinie „Elektromobilität vor Ort“ vom 9. Juni 2015, aktualisiert am 5. Dezember 2017, Kapitel 6092 Titel 683 04 (EKF). Bisher bewilligtes Fördervolumen seit Veröffentlichung der Förderrichtlinie: 67 Mio. Euro. Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in Deutschland von 13. Februar 2017, Kapitel 6092 Titel 893 02. Bisher bewilligtes Fördervolumen seit Veröffentlichung der Förderrichtlinie: 35 Mio. Euro.
  • Nationales Innovationsprogramm für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) mit den Förderrichtlinien für Maßnahmen der Forschung, Entwicklung und Innovation vom 29. September 2016 sowie für Maßnahmen der Marktaktivierung vom 17. Februar 2017; Kapitel 1210 Titel 892 71 + 892 03. Bisher bewilligtes Fördervolumen seit Veröffentlichung der Förderrichtlinie: 91 Mio. Euro.

Als erste Umsetzungsmaßnahme des „Sofortprogramms Saubere Luft 2017 bis 2020“ hat das BMVI am 15. Dezember 2017 einen Förderaufruf zur „Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der zum Betrieb benötigten Ladeinfrastruktur“ veröffentlicht, der sich speziell an die von NOx-Grenzwertüberschreitung betroffenen Kommunen richtet. Anträge können bis 31. Januar 2018 eingereicht werden. Zu Anzahl und Volumen der Anträge kann aufgrund der noch laufenden Antragsfrist derzeit keine Auskunft gegeben werden. Die Förderung findet auf Grundlage der am 15. Dezember 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten, aktualisierten „Förderrichtlinie Elektromobilität“ statt (Kapitel 6092 Titel 683 04 (EKF)).

Kommunen sind nach der Förderrichtlinie des BMVI über Zuwendungen für die Aus- und Umrüstung von Seeschiffen zur Nutzung von LNG als Schiffskraftstoff vom 17. August 2017 (Kapitel 1210 Titel 891 62) zuwendungsberechtigt. Der erste Förderaufruf erfolgte am 13. Dezember 2017. Gefördert werden nach dieser Förderrichtlinie die Ausrüstung von Schiffsneubauten mit Antrieben zur Nutzung von LNG als Schiffskraftstoff im reinen Gas- bzw. im Dual-Fuel-Betrieb für den Hauptantrieb und die Umrüstung und der Austausch herkömmlicher Dieselmotoren an Bord bestehender Schiffe für eine Nutzung von LNG als Schiffskraftstoff im reinen Gas- bzw. Dual-Fuel-Betrieb für den Hauptantrieb. Wenn die Aus-, bzw. Umrüstung des Hauptantriebs gefördert wird, ist auch die Aus- bzw. Umrüstung von Hilfsmaschinen für den LNG-Betrieb förderfähig.

Kommunale Unternehmen in Privatrechtsform können auch im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseigener Unternehmen“ Zuwendungen für den Neu- und Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV) beantragen. Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben (einschließlich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent) werden bei Neu- und Ausbau von KV-Umschlaganlagen bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Im Einzelplan 12 sind bei Kapitel 1210, Titel 892 41 für die Förderung des Neu- und Ausbaus privater KV-Umschlaganlagen Haushaltsmittel in Höhe von 92,7 Mio. Euro p. a. veranschlagt.

Die neue gemeinsame Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität (Kapitel 6092 Titel 683 04) hat das Ziel, die energie- und klimapolitischen Potenziale der Elektromobilität zu erschließen und gleichzeitig die Wettbewerbsposition deutscher Industriebranchen zu stärken. Im Kontext des Sofortprogramms „Saubere Luft 2017–2020“ wird auf Basis dieser Förderrichtlinie die Beschaffung gewerblich genutzter Elektrofahrzeuge (Handwerker, Lieferdienste, Taxen etc.) gefördert, die nicht Teil eines kommunalen Elektromobilitätskonzepts sind. Die zweite Säule ist die Förderung von Projekten, die Ladekomfort, Verfügbarkeit und Auslastung von Ladeinfrastruktur verbessern und mobile Elektroauto-Batterien intelligent an das Stromnetz anbindet, z. B. durch Lastmanagement. Dadurch kann Ladeinfrastruktur im urbanen und ländlichen Raum kurzfristig entstehen, z. B. auf Betriebshöfen, in Parkhäusern, Low-Cost-Ladeinfrastruktur und Mobile-Metering-Ladepunkten.

Kommunale Unternehmen können auch im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge einen Antrag auf Erhalt eines Umweltbonus stellen. Die Maßnahme besteht bis längstens Ende Juni 2019 und wird mit 600 Mio. Euro Bundesmittel aus dem Kapitel 6092 Titel 893 01(EKF) bezuschusst.

Beim BMUB stehen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die Kommunalrichtlinie (Kapitel 6092 und 1602 Titel 686 05), der Bundeswettbewerb Klimaschutz durch Radverkehr (Kapitel 6092 Titel 686 05) und Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte (Kapitel 6092 Titel 683 04 (EKF)) zur Verfügung.

Die Kommunalrichtlinie unterstützt dabei nachhaltige Mobilität (verkehrsmittelübergreifende Mobilitätsstationen, Wegweisungssysteme für die Alltagsmobilität, Fahrradstraßen, Fahrradschnellwege, Lückenschluss von Radwegen, LED-Beleuchtung für geförderte Radwege, Radabstellanlagen, lokale Radverkehrsdienstleistungen) sowie die Sanierung von Lichtsignalanlagen mittels LED-Technik.

Der Bundeswettbewerb Klimaschutz durch Radverkehr unterstützt innovative Konzepte zur Förderung des Radverkehrs, z. B. Radwege, Radschnellwege, Stellplätze mit Ladestationen für Pedelecs, Micro-Depots, Logistikkonzepte, Abstell- und Parkanlagen und lokale Radverkehrsdienstleistungen.

Die Kommunalen Klimaschutz-Modellprojekte unterstützen z. B. die Verbesserung von Logistikkonzepten. In der kurzen Zeit seit Veröffentlichung des Sofortprogramms wurden bisher keine Anträge aus betroffenen Kommunen gestellt oder Bewilligungen für Fördermittel erteilt.

Den Kommunen stehen des Weiteren im Einzelplan 12 Mittel für den Radverkehr zur Verfügung:

  • Bau und Erhaltung von Radwegen entlang von Bundesstraßen in Höhe von 98 Mio. Euro p. a., gilt auch für Bundesstraßen in Ortschaften (Kapitel 1201, Titel 746 22)
  • Finanzhilfen für Radschnellwege der Länder und der Kommunen gemäß § 5b FStrG in Höhe von 25 Mio. Euro p. a. (Kapitel 1210, Titel 882 02)
  • Fördergelder für nicht investive Maßnahmen des Radverkehrs mit Modellcharakter (Konzepte für sichere und effiziente Radwegeführungen, für Verknüpfungen von Radverkehr und ÖPNV, für Lastenfahrrad-Lieferverkehre etc.) entsprechend der Richtlinie zur Förderung nicht investiver Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans in Höhe von zurzeit 4,2 Mio. Euro und ab 2018 voraussichtlich 5 Mio. Euro p. a. (Kapitel 1210, Titel 632 01 und 686 01)
  • Entflechtungsmittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Kommunen (GVFG); Bewirtschaftung im Ermessen der Länder, auch für investive Maßnahmen im Radverkehr (Bau und Erhaltung von Radwegeinfrastruktur), zurzeit in Höhe von 1,3 Mrd. Euro p. a. (Kapitel 1206, Titel 882 03).

Mit der Fördermaßnahme „Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt: Forschung für klimaresiliente, sozial-ökologisch gerechte und lebenswerte Städte“ unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bedarfsgerechte, praxisorientierte, inter- und transdisziplinäre Forschung und Entwicklung für nachhaltigere Städte. Hierfür sind Fördermittel in Höhe von insgesamt ca. 50 Mio. Euro vorgesehen. Fünf der geförderten Verbundprojekte fokussieren auf nachhaltige urbane Mobilität:

  • Mobilitätsräume abseits der autogerechten Stadt. Eine multimodale und sozialökologisch gerechte Anpassungsstrategie am Beispiel Bielefeld (Mobilista): 1 149 951,62 Euro, Kapitel 3004 Titel 685 43
  • Persistenz und Dynamik im Quartier – Strategien zur Zukunft urbaner Mobilität (QuartierMobil, beteiligte Städte: Frankfurt/M und Darmstadt): 1 233 796,23 Euro, Kapitel 3004 Titel 685 43 ? Mobilitätsberichterstattung. Ein Instrument zur nachhaltigen und umweltgerechten Gestaltung urbaner Mobilität (MobilBericht, Bezirksamt Pankow von Berlin): 947 095,69 Euro, Kapitel 3004 Titel 685 43
  • Flächeneffiziente Siedlungs- und Mobilitätskonzepte in wachsenden urbanen und neuen suburbanen Quartieren (MoveUrban, Berlin-Spandau): 1 078 989,15 Euro, Kapitel 3004 Titel 685 43
  • Untersuchungs-, Simulations- und Evaluations-Tool für Urbane Logistik (USEfUL, Hannover): 1 770 250,40 Euro, Kapitel 3004 Titel 685 41.

In Modul II „Energieeffiziente Stadt“ der ressortübergreifende Förderinitiative „Solares Bauen/Energieeffiziente Stadt“ fördern das BMWi und das BMBF gemeinsam umfassende und systemisch angelegte Leuchtturmprojekte im Quartier.

Sie sollen zeigen, dass ein energetisches Gesamtkonzept alle relevanten Akteure von der Grundlagenforschung bis in die Umsetzung einbezieht. Ziel der energetischen Gesamtkonzepte soll die Kopplung von Sektoren und die Systemdienlichkeit von dezentralen Strom-, Wärme und Mobilitätskonzepten zur Integration großer Mengen regenerativer Energien sein. In diesem Zusammenhang weisen alle geförderten Projekte Schnittstellen zur (E-)Mobilität auf. Neben technischen Aspekten (z. B. eine „Tankstelle der Zukunft“ mit den Medien Wasserstoff, Methan und Strom; Konzeption des Stromnetzes mit einem für E-Mobilität ausgelegten Lastmanagement; Induktionsladeinfrastruktur für E-Mobilität) können dies auch Untersuchungen zur Akzeptanz oder stadtplanerische Aspekte bezüglich E-Mobilität sein. Weitere Projektskizzen können im Rahmen dieser Förderinitiative nicht mehr eingereicht werden. Systemische Ansätze zur energetischen Optimierung auf Quartiersebene werden aber weiterhin im Rahmen der Forschungsinitiative ENERGIEWENDEBAUEN des BMWi gefördert.

BMWi-Anteil (Kapitel 6092 Titel 683 02): rund 46 Mio. Euro für fünf gestartete Projekte, ca. 6 Mio. Euro für geplantes weiteres Projekt.

BMBF-Anteil (Kapitel 3004 Titel 685 41): ca. 56 Mio. Euro (inkl. Projektpauschale) für die gesamte Fördermaßnahme.

Eine Angabe zur Fördersumme für die Mobilitätsaspekte in den Projekten ist nicht möglich, da diese ein integraler Bestandteil sind. Im Modul II sind sechs Leuchtturmprojekte mit Demonstrationsquartieren (in sieben Kommunen) für eine fünfjährige Förderung vorgesehen. Fünf der ausgewählten Projekte wurden bereits bewilligt (Laufzeitbeginne 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Januar 2018), das sechste Projekt soll voraussichtlich zum 1. Mai 2018 starten.

Folgt: Frage 20 bis 26 – Ausbau des Radverkehrs, Nachrüstung