Lauter Ausnahmen

Baden-württembergisches Maßnahmenpaket zur Luftreinhaltung in Stuttgart

Die grün schwarze Regierung hat (einer Medienmitteilung vom 11.07.2018 zufolge) ein Maßnahmenpaket zur Luftverbesserung in Stuttgart beschlossen. Ab 01.01.2019 gilt für Dieselfahrzeuge mit Euro 4 und schlechter ein ganzjähriges Fahrverbot. Für Dieselfahrzeuge mit Euro 5 sollen Fahrverbote mit verschiedenen Maßnahmen weiter vermieden werden. Um es den Dieselbesitzern schmackhaft zu machen, gibt es eine lange Liste mit Ausnahmen.

Diesel-Abgase vermeiden – Foto © Gerhard Hofmann, Agentur Zukunft für Solarify

Für Anwohner gibt es zudem eine Übergangsfrist bis zum 01.04.2019. Die Landesregierung will weiterhin Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit Euro 5/V sollen weiter möglichst vermeiden. Dazu setzt sie „parallel zu den Zufahrtsbeschränkungen zahlreiche begleitende Maßnahmen um“.

Für Lieferverkehr, also alle Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung, auch Fahrten von Handwerkern und Baufahrzeuge als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeugen/Material gilt zunächst eine unbefristete Übergangsregelung. Voraussetzung dafür ist, dass die die Selbstverpflichtung des Handwerks und anderer zur Flottenerneuerung Wirkung zeigt. Weiterhin sind von den Fahrverboten Reisebusse, Omnibusse im Linienverkehr, Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des ÖPNV und Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr mit Genehmigung nach Paragraf 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Carsharingfahrzeuge und Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken ausgenommen.

Weitere Ausnahmen

Nach Paragraf 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV):

  • Versorgung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen und Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen.
  • Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
  • Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen.
  • Existenzgefährdung, insbesondere bei Kleinbetrieben wie etwa Privatfahrschulen.
  • Menschen mit Behinderung (Personen, die nicht durch die generelle Ausnahme nach Anhang 3 der 35. BImSchV erfasst sind, das heißt Inhaber von blauen und orangefarbenen Parkausweisen).
  • Medizinische Notfälle sowie notwendige regelmäßige Arztbesuche, etwa von Dialysepatienten.
  • Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausweichen können.

Generelle Ausnahmen nach Anhang 3 der 35. BImSchV:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge

Folgt:  Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit Euro 5/V vermeiden – Software-Updates mit 2 Jahren Übergangsfrist