30 % des Nettostromverbrauchs EEG-Umlage-befreit

Im Hinblick auf die angemessene Höhe der Begünstigung ist zu berücksichtigen, dass die Strompreise an der Börse durch den steigenden Anteil an erneuerbaren Energien sinken (Merit-Order-Effekt). Große Unternehmen können somit von sinkenden Einkaufspreisen an der Strombörse profitieren. Vor diesem Hintergrund wird häu­fig gefordert, die Entlastung der begünstigten Unternehmen zumindest teilweise zurückzuführen. Allerdings wirkt sich der Merit-Order-Effekt des Ausbaus der Erneuerbaren in Deutschland auch in den Nachbarländern aus. Zudem sind die Börsenstrompreise – u. a. wegen der schwachen Konjunktur – in vielen EU-Staaten zurückgegangen.

In der öffentlichen Diskussion werden häufig falsche Erwartungen über mögliche Entlastungseffekte der EEG-Umlage durch eine höhere Belastung der Industrie geweckt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Strompreise von stromintensiven Unternehmen in ganz Europa und darüber hinaus auf dem Niveau der Börsenpreise liegen (ca. 5 ct/kWh). Eine Belastung mit der vollen EEG-Umlage würde somit bei diesen Unternehmen zu einer Verdop­pelung der Stromkosten führen und für viele Unternehmen eine spürbare Benachteiligung gegenüber auslän­dischen Konkurrenten darstellen. Würde man, wie dies teilweise vorgeschlagen wird, die EEG-Umlage auf das Niveau des Merit-Order-Effekts (ca. 0,5 bis 0,9 ct/kWh ) anheben, so ergäben sich für das EEG-Konto Einnahmen von rund 400 bis 800 Mio. Euro und eine Entlastung der EEG-Umlage um etwa 0,1 bis 0,2 ct/kWh. Das verbleiben­de Entlastungsvolumen läge dann immer noch deutlich über 3 Mrd. Euro.

Von verschiedener Seite wird gefordert, die Ausnahmeregelungen im EEG im Kontext aller Ausnahmen energie­bezogener Umlagen, Abgaben und Steuern zu betrachten. Solche Ausnahmen finden sich beispielsweise im Strom- und Energiesteuergesetz, bei den Netzentgelten, den Konzessionsabgaben, aber auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und im Emissionshandel. Der Wunsch nach Vereinheitlichung erstreckt sich dabei insbesonde­re auf die Systeme und Kriterien, die bei den verschiedenen energie- und klimapolitischen Instrumenten derzeit noch in einer sehr unterschiedlichen Form zugrunde gelegt werden. Zudem soll das Konzept der Ausnahmen verschlankt werden und administrative Erleichterungen sowohl für die Unternehmen als auch die Behörden bewirken.