30 % des Nettostromverbrauchs EEG-Umlage-befreit

Besei­tigung so genannter „Sprungstellen“

Die Absenkung der Eingangsschwelle auf 1 GWh/a Stromverbrauch steht in engem Zusammenhang mit der Besei­tigung von so genannten „Sprungstellen“. Im EEG 2009 hatte ein Unternehmen mit einem Stromverbrauch von 9,9 GWh/a die volle EEG-Umlage zu zahlen, ein Unternehmen mit einem Stromverbrauch von 10,1 GWh/a dagegen nur 10 % der Umlage. Dadurch bestand für Unternehmen mit einem Stromverbrauch knapp unter 10 GWh/a ein Anreiz, ihren Stromverbrauch zu erhöhen, um in den Genuss einer geringeren EEG-Umlage zu kommen. Seit dem EEG 2012 zahlen die Unternehmen für die erste verbrauchte GWh immer die volle Umlage und für den Stromver­brauch von 1 bis 10 GWh/a immer 10% der EEG-Umlage. (Dies gilt nicht für Unternehmen mit einer Stromintensität von über 20 % und einem Stromverbauch von über 100 GWh. Diese zahlen für ihren gesamten Stromverbauch 0,05 ct/kWh.).

Die Absenkung der Eingangsschwelle auf 1 GWh/a war erforderlich, um die vorher bestehenden Anreize zur Steigerung des Stromverbrauchs an den Schwellen zu be­seitigen und gleichzeitig die Belastung für die bereits begünstigten Unternehmen nicht zu erhöhen. „Sprungstel­len“ gibt es seitdem nur noch bei dem Kriterium „Stromintensität“ (bei 14 bzw. 20 %).  Das EEG enthält bisher kein quantitatives bzw. operables Kriterium für die internationale Wettbewerbsfähig­keit. Vielmehr geht das EEG davon aus, dass alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes grundsätzlich im internationalen Wettbewerb stehen.

3. Wirkung

Für 2013 beträgt die privilegierte Strommenge rund 93,6 TWh. Dies bedeutet gegenüber 2012 (85,4 TWh) einen Anstieg von 8,8% und die Fortsetzung eines seit Jahren zu beobachtenden Anstiegs der begünstigten Strommengen. Ursache dafür sind zum einen Änderungen der Regelung in den EEG-Novellen 2004 bis 2012, aber auch das aktive Bestreben der Unternehmen, die Regelungen so weit wie möglich auszunutzen (z. B. durch Umstrukturierungen oder Umgründungen).

In der politischen Diskussion wird häufig behauptet, der Anstieg von 2012 auf 2013 sei auf die Ausweitung der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2012 zurückzuführen. Die Auswertung der nun vom BAFA privilegier­ten Strommengen zeigt jedoch, dass darauf lediglich 5,2 TWh entfallen. Zudem werden die im EEG 2012 vorge­nommen Einschränkungen in der politischen Diskussion häufig übersehen. So kann z. B. die Wasserversorgungs­wirtschaft ab 2013 die Besondere Ausgleichsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Im Ergebnis lässt sich den Änderungen des EEG 2012 ein Anstieg der privilegierten Strommenge in einer Höhe von netto 3,4 TWh zuordnen. Die damit verbundene Zusatzbelastung für die nicht privilegierten Stromverbraucher liegt unter 0,05 ct/kWh und damit weit unter dem in der politischen Diskussion häufig behaupteten Niveau. Der entscheidende Grund für die deutlich angestiegene „Entlastung“ der begünstigten Unternehmen ist daher nicht in erster Linie in der Änderung des EEG, sondern vielmehr in den gestiegenen EEG-Kosten zu sehen: Je höher die umzulegenden Kosten des EEG, umso höher ist rechnerisch die resultierende „Entlastung“ durch die Besondere Ausgleichsrege­lung und um so höher ist der Anreiz, beide Regeln so weit wie möglich auszuschöpfen. Mit anderen Worten: Auch ohne jede Änderung im EEG 2012 wäre das „Entlastungsvolumen“ deutlich angestiegen, weil sich die EEG-Diffe­renzkosten entsprechend erhöht haben.